Der Rekurs der Antragstellerin ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Antragstellerin bekämpft die zur Bewertung der Liegenschaft vertretene Rechtsansicht des Rekursgerichts. Richtig sei zwar, dass eine Geldwertveränderung eintrete, doch werde ein daraus resultierender nomineller Wertzuwachs der Liegenschaftshälfte (bezogen auf das Jahr 1976) durch die seit damals erforderlichen und durchgeführten (von der Antragstellerin mitfinanzierten) Erhaltungsarbeiten am Gebäude wieder ausgeglichen, sodass einander letztlich auf beiden Seiten der Rechnung gleichwertige Positionen gegenüberstünden. Das Rekursgericht übergehe zu Lasten der Antragstellerin, dass im Verlauf der zwanzigjährigen Ehe der ursprüngliche Rohbau mit gemeinsamen Mitteln zu einem Wohnhaus ausgestaltet und dieses sodann erhalten worden sei. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden.
Zutreffend geht das Rekursgericht davon aus, dass bei Liegenschaftsschenkungen unter Ehegatten im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz bleibt (EFSlg 43.776; JBl 2000, 666 = EvBl 2000/156 mwN). Steht aber eine beiden Ehegatten zu Wohnzwecken dienende Liegenschaft auf Grund einer Schenkung während aufrechter Ehe im Miteigentum der Ehegatten, kann im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81ff EheG eine Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz: Pichler in Rummel, ABGB2 §§ 83, 84 EheG Rz 9; EFSlg 84.656 uva) nicht unberücksichtigt bleiben.Zutreffend geht das Rekursgericht davon aus, dass bei Liegenschaftsschenkungen unter Ehegatten im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz bleibt (EFSlg 43.776; JBl 2000, 666 = EvBl 2000/156 mwN). Steht aber eine beiden Ehegatten zu Wohnzwecken dienende Liegenschaft auf Grund einer Schenkung während aufrechter Ehe im Miteigentum der Ehegatten, kann im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach Paragraphen 81 f, f, EheG eine Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz: Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraphen 83, 84, EheG Rz 9; EFSlg 84.656 uva) nicht unberücksichtigt bleiben.
Der erkennende Senat hat sich erst jüngst (4 Ob 281/00b = JBl 2001, 309 [zust. Pfersmann] = ecolex 2001, 437) mit der Frage beschäftigt, in welchem Verhältnis die Aufteilung des Zugewinns und der Wertsicherung durch Aufwertung bei einem Gütergemeinschaftsvermögen nach Ehescheidung vorzunehmen ist. In Anknüpfung an die Entscheidung 1 Ob 197/99y = JBl 2000, 666 = EvBl 2000/156 hat er dabei danach unterschieden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zB durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des (Mehr-)Werts nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt.
Diesen (zu § 1266 ABGB entwickelten) Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gem §§ 81 ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht (vgl NZ 1994, 61; JBl 2000, 666 = EvBl 2000/156).Diesen (zu Paragraph 1266, ABGB entwickelten) Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gem Paragraphen 81, ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht vergleiche NZ 1994, 61; JBl 2000, 666 = EvBl 2000/156).
Darüber hinaus darf immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist (vgl etwa SZ 71/4 zur Valorisierung eines Entschädigungsbetrags; 1 Ob 155/97v zur Berücksichtigung der Geldentwertung bei Bemessung einer Hinterbliebenenrente [Unterhaltsentgangsrente] nach § 1327 ABGB; 8 Ob 690/88 zur Berechnung des Werts eines in eine Liegenschaft investierten Geldbetrags unter Aufwertung mittels Lebenshaltungskostenindex; EFSlg 57.301 zur Aufwertung bezahlter Schulden vom Tag der Tilgung bis zur Aufteilungsentscheidung). Welcher Geldwertindikator (Index) dabei der Wertermittlung zugrundegelegt wird, muss stets nach den konkreten Verhältnissen beurteilt werden (vgl SZ 71/4); die Anwendung des vom Rekursgericht vorgeschlagenen Verbraucherpreisindex 1976 begegnet unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls keine Bedenken (vgl auch EFSlg 57.301).Darüber hinaus darf immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist vergleiche etwa SZ 71/4 zur Valorisierung eines Entschädigungsbetrags; 1 Ob 155/97v zur Berücksichtigung der Geldentwertung bei Bemessung einer Hinterbliebenenrente [Unterhaltsentgangsrente] nach Paragraph 1327, ABGB; 8 Ob 690/88 zur Berechnung des Werts eines in eine Liegenschaft investierten Geldbetrags unter Aufwertung mittels Lebenshaltungskostenindex; EFSlg 57.301 zur Aufwertung bezahlter Schulden vom Tag der Tilgung bis zur Aufteilungsentscheidung). Welcher Geldwertindikator (Index) dabei der Wertermittlung zugrundegelegt wird, muss stets nach den konkreten Verhältnissen beurteilt werden vergleiche SZ 71/4); die Anwendung des vom Rekursgericht vorgeschlagenen Verbraucherpreisindex 1976 begegnet unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls keine Bedenken vergleiche auch EFSlg 57.301).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wird das Erstgericht bei seiner neuerlichen Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung zu beachten haben, dass zwar nicht der Wert der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten (und der Antragstellerin später zur Hälfte geschenkten) Liegenschaft samt darauf befindlichem Rohbau, wohl aber die zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, sei es auf Grund von Investitionen, sei es auf Grund von Änderungen der Marktverhältnisse, in die Aufteilungsmasse fällt, während allein auf den Kaufkraftverlust des Geldes zurückzuführende (nominelle) Wertveränderungen unberücksichtigt zu bleiben haben. Soweit die Rechtsmittelwerberin bei der Wertberechnung auch den Aufwand für reine Erhaltungsarbeiten einbezogen wissen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass solche noch zu keinem Wertzuwachs an der Liegenschaft führen; unter das einem Aufteilungsverfahrens unterliegende Vermögen fallen aber immer nur wertsteigernde Aufwendungen auf die gemeinsame Sache (EvBl 1989/166; EFSlg 78.718 ua).
Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft (in Betracht kommt gem § 3 Abs 1 LBG insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren) hat danach zu erfolgen, welche von diesen am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (SZ 71/4 mwN; 9 Ob 33/00v; 10 Ob 86/00w). Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (EFSlg 75.607). Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, allein der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei (so EFSlg 54.532). Der Oberste Gerichtshof hat einerseits schon ausgesprochen, dass es nicht unbillig erscheine, die Bewertung eines Hauses, das weiterhin als Wohnstätte eines der Ehegatten dient, durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert vorzunehmen (EFSlg 43.804), er hat in einem anderen Fall aber auch schon erkannt, dass es keinen Bedenken begegne, einen dem Ertragswert angenäherten Wert als Grundlage für die Ausgleichszahlung heranzuziehen (EFSlg 43.803; 1 Ob 230/98z mwN). Da hier Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Veräußerung des Hauses beabsichtige, fehlen, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, erscheint die bisher zugrundegelegte Wertermittlung durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert grundsätzlich als sachgerecht. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, im Einzelfall bei Festsetzung der Ausgleichszahlung in gewissem Ausmaß vom rechnerisch ermittelten Verkehrswert abzuweichen, um ein billiges Ergebnis (§ 83 Abs 1 EheG) zu erreichen.Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft (in Betracht kommt gem Paragraph 3, Absatz eins, LBG insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren) hat danach zu erfolgen, welche von diesen am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (SZ 71/4 mwN; 9 Ob 33/00v; 10 Ob 86/00w). Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (EFSlg 75.607). Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, allein der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei (so EFSlg 54.532). Der Oberste Gerichtshof hat einerseits schon ausgesprochen, dass es nicht unbillig erscheine, die Bewertung eines Hauses, das weiterhin als Wohnstätte eines der Ehegatten dient, durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert vorzunehmen (EFSlg 43.804), er hat in einem anderen Fall aber auch schon erkannt, dass es keinen Bedenken begegne, einen dem Ertragswert angenäherten Wert als Grundlage für die Ausgleichszahlung heranzuziehen (EFSlg 43.803; 1 Ob 230/98z mwN). Da hier Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Veräußerung des Hauses beabsichtige, fehlen, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, erscheint die bisher zugrundegelegte Wertermittlung durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert grundsätzlich als sachgerecht. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, im Einzelfall bei Festsetzung der Ausgleichszahlung in gewissem Ausmaß vom rechnerisch ermittelten Verkehrswert abzuweichen, um ein billiges Ergebnis (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) zu erreichen.
Bei der Bewertung eines Miteigentumsanteiles sind grundsätzlich alle den Verkehrswert beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen, wobei sich die daraus ergebende Position des Miteigentümers in aller Regel in einem entsprechenden Abstrich niederschlägt. Wie jedoch das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kann dieser Grundsatz nicht schlechthin auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren übertragen werden. Ziel der ein solches Verfahren beherrschenden Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen. Erwirbt daher der eine Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen und wird Alleineigentümer, so entspräche ein solcher Abstrich nicht dem Billigkeitsgebot (EFSlg 69.347).
Soweit das Rekursgericht den Sachverhalt im übrigen noch für ergänzungsbedürftig hält, unterliegt dies - weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht zutreffend ist - keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 5).Soweit das Rekursgericht den Sachverhalt im übrigen noch für ergänzungsbedürftig hält, unterliegt dies - weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht zutreffend ist - keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 5).
Dem Rekurs kann kein Erfolg beschieden sein.
Da noch nicht endgültig entschieden wurde, kommt eine Kostenentscheidung nach Billigkeit (§ 234 AußStrG) nicht in Frage;Da noch nicht endgültig entschieden wurde, kommt eine Kostenentscheidung nach Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG) nicht in Frage;
die Entscheidung über die Kosten war daher der Endentscheidung
vorzubehalten (JBl 1980, 536; 8 Ob 611/92; 4 Ob 547/95, insoweit nicht abgedruckt in SZ 68/127).