Der nur gegen die Bemessung der Ausgleichszahlung erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine mit einem Unternehmenskredit belastete Liegenschaft der Aufteilung entzogen ist, einer weiteren Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedarf; er ist auch berechtigt.
Im Revisionsrekursverfahren geht es nur noch um die Frage, ob das Rekursgericht mit Recht die im Eigentum des Antragsgegners verbleibende Liegenschaft mit dem Betrag des noch aushaftenden, dort pfandrechtlich sichergestellten Unternehmenskredites aus der Aufteilungsmasse herausgenommen hat, so daß es entgegen dem Erstgericht, welches den Unternehmenskredit unberücksichtigt gelassen hat, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen hatte.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Für die Ausnahme von Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (oder Anteil an einem Unternehmen sind, ohne daß es sich um eine bloße Wertanlage handelt: § 82 Abs 1 Z 4 EheG) aus dem der Aufteilung unterworfenen Vermögen der Eheleute war bestimmend, daß bestehende und lebenskräftige Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zum Untergang verurteilt sein sollten. Beide Sozialpartner setzten sich im Zuge der Regelung der Aufteilung ehelichen Vermögens nach der Scheidung der Ehe dafür ein, einen wirksamen Schutz des Unternehmens und der Arbeitsplätze vorzusehen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Unternehmen vom Mann oder der Frau oder von beiden gemeinsam betrieben wurde. Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden (Ehrenzweig/Schwind, Familienrecht 112; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67; Koziol/Welser9 II 235 f; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 82 EheG; JBl 1986, 119 = EFSlg 48.933; 48.934). Wurde die eheliche Errungenschaft weitgehend in das Unternehmen eingebracht, das als solches mit allen zugehörigen Sachen der nachehelichen Aufteilung entzogen ist, kann es zwar noch der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren AnteilNach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Für die Ausnahme von Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (oder Anteil an einem Unternehmen sind, ohne daß es sich um eine bloße Wertanlage handelt: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG) aus dem der Aufteilung unterworfenen Vermögen der Eheleute war bestimmend, daß bestehende und lebenskräftige Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zum Untergang verurteilt sein sollten. Beide Sozialpartner setzten sich im Zuge der Regelung der Aufteilung ehelichen Vermögens nach der Scheidung der Ehe dafür ein, einen wirksamen Schutz des Unternehmens und der Arbeitsplätze vorzusehen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Unternehmen vom Mann oder der Frau oder von beiden gemeinsam betrieben wurde. Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden (Ehrenzweig/Schwind, Familienrecht 112; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67; Koziol/Welser9 römisch zwei 235 f; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu Paragraph 82, EheG; JBl 1986, 119 = EFSlg 48.933; 48.934). Wurde die eheliche Errungenschaft weitgehend in das Unternehmen eingebracht, das als solches mit allen zugehörigen Sachen der nachehelichen Aufteilung entzogen ist, kann es zwar noch der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil
an den der Aufteilung unterworfenen Gütern zuzuteilen (SZ 55/163 =
JBl 1983, 316; JBl 1986, 119 = EFSlg 48.966), die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer kommt aber dann nicht in Betracht, wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse deshalb nicht stattfindet, weil Unternehmen der Aufteilung nicht unterliegen. Zum Unternehmen gehörende Sachen dürfen nicht über Ausgleichszahlungen dennoch in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden. Der Grundgedanke der Ausgleichsregelung kann nicht über die klare Vorschrift des § 82 Abs 1 Z 3 EheG hinweg dazu führen, daß auf dem Umweg über § 94 Abs 1 EheG zum Unternehmen gehörende Sachen der Aufteilung unterworfen werden (JBl 1984, 606; RdW 1985, 246; JBl 1986, 119; Grass, RdW 1984, 6 f; Pichler in Rummel aaO Rz 2 zu § 91 EheG; aM Wilhelm, Das Unternehmen in der Vermögensteilung nach Scheidung, RdW 1983, 2 ff).JBl 1983, 316; JBl 1986, 119 = EFSlg 48.966), die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer kommt aber dann nicht in Betracht, wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse deshalb nicht stattfindet, weil Unternehmen der Aufteilung nicht unterliegen. Zum Unternehmen gehörende Sachen dürfen nicht über Ausgleichszahlungen dennoch in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden. Der Grundgedanke der Ausgleichsregelung kann nicht über die klare Vorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG hinweg dazu führen, daß auf dem Umweg über Paragraph 94, Absatz eins, EheG zum Unternehmen gehörende Sachen der Aufteilung unterworfen werden (JBl 1984, 606; RdW 1985, 246; JBl 1986, 119; Grass, RdW 1984, 6 f; Pichler in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 91, EheG; aM Wilhelm, Das Unternehmen in der Vermögensteilung nach Scheidung, RdW 1983, 2 ff).
In JBl 1985, 365 = EFSlg 46.345 hat der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich zum ersten Mal - ausgesprochen, daß eine Liegenschaft durch die von den Eheleuten vorgenommene hypothekarische Sicherstellung von Betriebsmittelkrediten für das Unternehmen des einen Ehepartners, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Wert der Liegenschaft erreichten, wenn nicht überstiegen, zur Gänze dem Unternehmen gewidmet wird; die den Verkehrswert der Liegenschaft erreichende Belastung mit Unternehmensverbindlichkeiten sei rechtlich dahin zu beurteilen, daß die Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG keinen Gegenstand der Aufteilung bildet. Diesen Rechtssatz wiederholte der Oberste Gerichtshof auch in 5 Ob 593/85 = EFSlg 48.943 (insoweit nicht veröffentlicht in JBl 1986, 119), in EFSlg 51.740, 57.336, 60.368 und RZ 1991/3 = EFSlg 63.549 und in 8 Ob 568/92. In EFSlg 66.541 wurde ausgesprochen, daß dieser Grundsatz dann nicht gelte, wenn mit der Verpfändung zugunsten einer Unternehmensverbindlichkeit der Tatbestand des § 91 Abs 1 EheG verwirklicht worden sei; in einem solchen Fall sei bei der Aufteilung nicht nur die Hyperocha in Rechnung zu stellen. Schon vorher hatten Ehrenzweig/Schwind aaO 113 die - im Schrifttum mehrfach aufgezeigte (Wilhelm aaO RdW 1983, 2 ff mit Kritik von Grass, RdW 1984, 6 f und kurzer Replik von Wilhelm aaOIn JBl 1985, 365 = EFSlg 46.345 hat der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich zum ersten Mal - ausgesprochen, daß eine Liegenschaft durch die von den Eheleuten vorgenommene hypothekarische Sicherstellung von Betriebsmittelkrediten für das Unternehmen des einen Ehepartners, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Wert der Liegenschaft erreichten, wenn nicht überstiegen, zur Gänze dem Unternehmen gewidmet wird; die den Verkehrswert der Liegenschaft erreichende Belastung mit Unternehmensverbindlichkeiten sei rechtlich dahin zu beurteilen, daß die Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG keinen Gegenstand der Aufteilung bildet. Diesen Rechtssatz wiederholte der Oberste Gerichtshof auch in 5 Ob 593/85 = EFSlg 48.943 (insoweit nicht veröffentlicht in JBl 1986, 119), in EFSlg 51.740, 57.336, 60.368 und RZ 1991/3 = EFSlg 63.549 und in 8 Ob 568/92. In EFSlg 66.541 wurde ausgesprochen, daß dieser Grundsatz dann nicht gelte, wenn mit der Verpfändung zugunsten einer Unternehmensverbindlichkeit der Tatbestand des Paragraph 91, Absatz eins, EheG verwirklicht worden sei; in einem solchen Fall sei bei der Aufteilung nicht nur die Hyperocha in Rechnung zu stellen. Schon vorher hatten Ehrenzweig/Schwind aaO 113 die - im Schrifttum mehrfach aufgezeigte (Wilhelm aaO RdW 1983, 2 ff mit Kritik von Grass, RdW 1984, 6 f und kurzer Replik von Wilhelm aaO
7) - Gefahr, daß ein Ehegatte durch Investitionen in Unternehmungen den anderen Ehegatten um die aus der Partnerschaft sich ergebenden Beteiligungen bringen kann nach § 91 Abs 1 EheG in gewisser Weise für korrigierbar bezeichnet, weil demnach solche Manipulationen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien. Es komme darauf an, ob eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert wurden, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Dies könne, müsse aber nicht bei Investitionen in ein Unternehmen vorliegen.7) - Gefahr, daß ein Ehegatte durch Investitionen in Unternehmungen den anderen Ehegatten um die aus der Partnerschaft sich ergebenden Beteiligungen bringen kann nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG in gewisser Weise für korrigierbar bezeichnet, weil demnach solche Manipulationen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien. Es komme darauf an, ob eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert wurden, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Dies könne, müsse aber nicht bei Investitionen in ein Unternehmen vorliegen.
In all den Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof den Wert der Pfandbelastung einer Liegenschaft zugunsten einer Unternehmensverbindlichkeit nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen hat, war - wie sich aus den Feststellungen oder auch dem Parteivorbringen ergibt - Tatsachengrundlage seiner Entscheidungen, daß infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die pfandbelastete Liegenschaft tatsächlich zur Befriedigung der Unternehmensverbindlichkeit zu verwerten sein werde (oder schon verwertet wurde). So war im Fall der Entscheidung RZ 1991/3 = EFSlg
63.549 die Antragstellerin selbst davon ausgegangen, daß der aushaftende hypothekarisch sichergestellte Unternehmenskredit vom Verkehrswert der Liegenschaft abzuziehen sei.
Dieser Grundsatz kann aber dann keine Geltung beanspruchen, wenn kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, daß die Sachhaftung jemals in Anspruch genommen werden muß. Die in RZ 1991/3 = EFSlg 63.549 geäußerte Ansicht, jeder die Hypothek übernehmende Käufer würde bei Ermittlung des bar zu zahlenden Kaufpreises den aushaftenden Betrag berücksichtigen, gilt ja auch nur für den Fall, daß der Käufer diese Schuld unter Schadloshaltung des Verkäufers übernimmt, daß also der Käufer die Schuld nicht ohnehin auf Grund seiner persönlichen Haftung abdeckt. Im gleichen Sinn bezeichnet es Nowotny (Ehescheidung und Unternehmensvermögen, ÖJZ 1988, 650) als zu weitgehend, eine Liegenschaft bereits deshalb dem Unternehmen zuzurechnen, weil sie über ihren Verkehrswert hinaus mit Hypotheken für Betriebsverbindlichkeiten belastet worden ist; unabhängig von einer dinglichen Besicherung beziehe ja der Kreditgeber eines Einzelunternehmers und einer OHG bei der Bonitätsbeurteilung stets auch das Privatvermögen ein, so daß aus der Haftung für Betriebsverbindlichkeiten allein noch keine Unternehmungszugehörigkeit abgeleitet werden könne.
Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt angewandt, bedeutet dies, daß die Tatsache der Belastung der dem Antragsgegner verbleibenden Liegenschaft mit einer Unternehmensverbindlichkeit in der Höhe von rund S 1,485.000 allein entgegen der Meinung des Rekursgerichtes noch keine Widmung der Liegenschaft bis zu dieser Höhe zugunsten des Unternehmens bedeutet, die zur Verminderung der Aufteilungsmasse um eben diesen Betrag führen müßte. Bei anderer Ansicht hätte es ja der Eheteil, welcher Unternehmer ist, in der Hand, Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens, die in seinem Eigentum stehen, durch eine gezielte Kreditbelastung dem Unternehmen zu widmen und damit willkürlich der Aufteilungsmasse zu entziehen (vgl zu ähnlichen Manipulationsgefahren bei der Vermögensverschiebung zwischen der privaten und Unternehmenssphäre Pichler in Rummel aaO Rz 2 zu § 91 EheG mwN). Wären etwa - entsprechende Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt - die Verbindlichkeiten der F***** KG abgedeckt worden, dann hätte sich an deren Vermögensstand nichts geändert, wohl aber würde dann die dem Mann verbleibende Liegenschaft in Wi***** unzweifelhaft mit einem um S 1,485.000 höheren Wert in die Aufteilungsmasse fallen.Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt angewandt, bedeutet dies, daß die Tatsache der Belastung der dem Antragsgegner verbleibenden Liegenschaft mit einer Unternehmensverbindlichkeit in der Höhe von rund S 1,485.000 allein entgegen der Meinung des Rekursgerichtes noch keine Widmung der Liegenschaft bis zu dieser Höhe zugunsten des Unternehmens bedeutet, die zur Verminderung der Aufteilungsmasse um eben diesen Betrag führen müßte. Bei anderer Ansicht hätte es ja der Eheteil, welcher Unternehmer ist, in der Hand, Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens, die in seinem Eigentum stehen, durch eine gezielte Kreditbelastung dem Unternehmen zu widmen und damit willkürlich der Aufteilungsmasse zu entziehen vergleiche zu ähnlichen Manipulationsgefahren bei der Vermögensverschiebung zwischen der privaten und Unternehmenssphäre Pichler in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 91, EheG mwN). Wären etwa - entsprechende Zahlungsfähigkeit vorausgesetzt - die Verbindlichkeiten der F***** KG abgedeckt worden, dann hätte sich an deren Vermögensstand nichts geändert, wohl aber würde dann die dem Mann verbleibende Liegenschaft in Wi***** unzweifelhaft mit einem um S 1,485.000 höheren Wert in die Aufteilungsmasse fallen.
Ob die F***** KG in der Lage ist, die auf der Liegenschaft sichergestellte Forderung ohne Verwertung der Liegenschaft zu befriedigen, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Dazu haben die Parteien in erster Instanz auch kein Vorbringen erstattet. Ohne die Beantwortung dieser Frage kann aber nicht beurteilt werden, wie weit die Liegenschaft des Antragsgegners in die Aufteilung einzubeziehen ist. Insoweit hat die Antragstellerin in erster Instanz zu Recht eine Verbindung zwischen dem Firmendarlehen und dem Firmenvermögen hergestellt (S.395).
Die Entscheidung über die Ausgleichszahlung ist daher noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird daher nach Erörterung mit den Parteien - die sich zu dieser Frage erst im Rekursverfahren näher geäußert haben (ON 122 und 124) - Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die F***** KG zwecks Abdeckung der pfandrechtlich sichergestellten Kreditverbindlichkeit auf die Verwertung der Liegenschaft des Antragsgegners angewiesen ist.
Zu beachten wird aber weiters sein, daß dieser Unternehmenskredit auf der Liegenschaft des Antragsgegners lastet, die er zum großen Teil geerbt oder geschenkt erhalten hat, so daß sie gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht in die Aufteilung gefallen ist. Schon deshalb geht es nicht an, die pfandrechtlich gesicherte Kreditforderung nur von den in die Aufteilung einbezogenen Werten (Grundstück 985/2, Einfamilienhaus, Werterhöhung und Inventar), nicht aber vom Gesamtwert der Liegenschaft abzuziehen. Sollte also nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme über die Möglichkeit der F***** KG, den Kredit zurückzuzahlen, ein entsprechend verminderter Wert der belasteten Liegenschaft der Aufteilung zugrundezuzlegen sein, dann wird dieser Minderwert nicht nur dem in die Aufteilungsmasse fallenden ehelichen Zugewinn, sondern auch - verhältnismäßig - dem Wert der vom Antragsgegner geerbten bzw ihm geschenkten Grundstücke zuzuordnen sein. Auch über diesen Wert (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufteilung [Pichler aaO Rz 9 zu §§ 83, 84 EheG]) wird daher, obwohl er selbst von der Aufteilung ausgenommen ist (§ 82 Abs 2 Z 1 EheG), eine Feststellung zu treffen sein.Zu beachten wird aber weiters sein, daß dieser Unternehmenskredit auf der Liegenschaft des Antragsgegners lastet, die er zum großen Teil geerbt oder geschenkt erhalten hat, so daß sie gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht in die Aufteilung gefallen ist. Schon deshalb geht es nicht an, die pfandrechtlich gesicherte Kreditforderung nur von den in die Aufteilung einbezogenen Werten (Grundstück 985/2, Einfamilienhaus, Werterhöhung und Inventar), nicht aber vom Gesamtwert der Liegenschaft abzuziehen. Sollte also nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme über die Möglichkeit der F***** KG, den Kredit zurückzuzahlen, ein entsprechend verminderter Wert der belasteten Liegenschaft der Aufteilung zugrundezuzlegen sein, dann wird dieser Minderwert nicht nur dem in die Aufteilungsmasse fallenden ehelichen Zugewinn, sondern auch - verhältnismäßig - dem Wert der vom Antragsgegner geerbten bzw ihm geschenkten Grundstücke zuzuordnen sein. Auch über diesen Wert (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufteilung [Pichler aaO Rz 9 zu Paragraphen 83, 84, EheG]) wird daher, obwohl er selbst von der Aufteilung ausgenommen ist (Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins, EheG), eine Feststellung zu treffen sein.
Sollte demnach tatsächlich eine Verringerung der in die Aufteilung fallenden, die Liegenschaft in Wi***** betreffenden Werte anzunehmen sein, dann wird bei der Aufteilung unter Beachtung des Grundsatzes der Billigkeit auch zu berücksichtigen sein, ob und wieweit allenfalls eine Manipulation zu Lasten eines Eheteils vorliegt; bejahendenfalls kann dem anderen Eheteil ein entsprechend größerer Anteil aus der verbliebenen Aufteilungsmasse zugewiesen werden (SZ 55/163 ua; Pichler aaO Rz 2 zu § 91 EheG).Sollte demnach tatsächlich eine Verringerung der in die Aufteilung fallenden, die Liegenschaft in Wi***** betreffenden Werte anzunehmen sein, dann wird bei der Aufteilung unter Beachtung des Grundsatzes der Billigkeit auch zu berücksichtigen sein, ob und wieweit allenfalls eine Manipulation zu Lasten eines Eheteils vorliegt; bejahendenfalls kann dem anderen Eheteil ein entsprechend größerer Anteil aus der verbliebenen Aufteilungsmasse zugewiesen werden (SZ 55/163 ua; Pichler aaO Rz 2 zu Paragraph 91, EheG).
Das Unternehmen der F***** KG als solches ist jedoch nach dem Gesagten entgegen der Meinung der Antragstellerin im Hinblick auf § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht Gegenstand der Aufteilung. Eine allfällige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung der Parteien (JBl 1986, 119) hat in einem anderen Verfahren zu erfolgen.Das Unternehmen der F***** KG als solches ist jedoch nach dem Gesagten entgegen der Meinung der Antragstellerin im Hinblick auf Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht Gegenstand der Aufteilung. Eine allfällige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung der Parteien (JBl 1986, 119) hat in einem anderen Verfahren zu erfolgen.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, daß auch das Haus in Wi***** als Ehewohnung zu behandeln gewesen wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn man die Ausnahmeregelung für die Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG entgegen seinem Wortlaut, der nur auf den Tatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG abstellt, auch dann gelten läßt, wenn die Ehewohnung im Sinn des § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu einem Unternehmen gehört (so SZ 54/114; JBl 1985, 365; EFSlg 60.362 ua; aM Pichler aaO Rz 5 zu § 82 EheG), ist damit für die Antragstellerin nichts gewonnen. § 82 Abs 2 EheG setzt voraus, daß ein Ehegatte auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Ob sich das aus dem Begriff der Ehewohnung (§ 97 ABGB; so Pichler aaO Rz 5; EFSlg 48.899; 57.348) oder aus einer korrigierenden Auslegung des Gesetzeswortlautes ergibt (SZ 54/79; SZ 56/193; EvBl 1984/82 ua), kann offen bleiben. Weder die Antragstellerin, der die frühere Wiener Ehewohnung zugewiesen wurde, noch der Antragsgegner, der in Wien eine Wohnung hat, ist auf das Haus in Wi***** dringend angewiesen; die Antragstellerin hat auch nicht die Zuweisung dieser Wohngelegenheit begehrt.Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, daß auch das Haus in Wi***** als Ehewohnung zu behandeln gewesen wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn man die Ausnahmeregelung für die Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG entgegen seinem Wortlaut, der nur auf den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG abstellt, auch dann gelten läßt, wenn die Ehewohnung im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG zu einem Unternehmen gehört (so SZ 54/114; JBl 1985, 365; EFSlg 60.362 ua; aM Pichler aaO Rz 5 zu Paragraph 82, EheG), ist damit für die Antragstellerin nichts gewonnen. Paragraph 82, Absatz 2, EheG setzt voraus, daß ein Ehegatte auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Ob sich das aus dem Begriff der Ehewohnung (Paragraph 97, ABGB; so Pichler aaO Rz 5; EFSlg 48.899; 57.348) oder aus einer korrigierenden Auslegung des Gesetzeswortlautes ergibt (SZ 54/79; SZ 56/193; EvBl 1984/82 ua), kann offen bleiben. Weder die Antragstellerin, der die frühere Wiener Ehewohnung zugewiesen wurde, noch der Antragsgegner, der in Wien eine Wohnung hat, ist auf das Haus in Wi***** dringend angewiesen; die Antragstellerin hat auch nicht die Zuweisung dieser Wohngelegenheit begehrt.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen. Das Erstgericht wird die nach dem Gesagten erforderlichen Ergänzungen vorzunehmen haben.
Da noch nicht endgültig entschieden wurde, kommt eine Kostenentscheidung nach Billigkeit (§ 234 AußStrG) nicht in Frage; die Entscheidung über die Kosten war daher der Endentscheidung vorzubehalten (JBl 1980, 536; 6 Ob 716/84; 8 Ob 611/92).Da noch nicht endgültig entschieden wurde, kommt eine Kostenentscheidung nach Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG) nicht in Frage; die Entscheidung über die Kosten war daher der Endentscheidung vorzubehalten (JBl 1980, 536; 6 Ob 716/84; 8 Ob 611/92).