1. Zum Rekurs des Antragstellers:
Der Mann meint, die für das Unternehmen aufgenommenen und auf der Ehewohnung hypothekarisch sichergestellten Kredite seien bei der Berechnung der Ausgleichszahlung überhaupt nicht als wertmindernd zu berücksichtigen, weil die Ehewohnung als solche nicht Teil des Unternehmens sein könne.
Diese Ansicht ist unzutreffend.
Steht eine Liegenschaft bzw eine Eigentumswohnung zwar im Eigentum eines Ehegatten, wurde sie aber als Sonderbetriebsvermögen in ein Unternehmen eingebracht, so ist sie im Zweifel als Sache, die zu einem Unternehmen gehört, der Aufteilung entzogen (SZ 55/183). Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft oder Eigentumswohnung zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung (JBl 1985, 365 uva). Andererseits verliert ein Haus oder eine Eigentumswohnung nicht ihre Qualifikation als Ehewohnung, weil es/sie auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; das Haus bzw die Eigentumswohnung unterliegt daher trotzdem der Aufteilung (SZ 54/114; JBl 1985, 365 uva). Es ist dann zwar die Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen (was hier durch die Belassung der Ehewohnung im Alleineigentum der Antragsgegnerin geschah), aber für die Berechnung allfälliger Ausgleichszahlungen ist nicht vom gesamten Wert der Eigentumswohnung auszugehen, vielmehr ist ihr Wert um den zugunsten des Unternehmens des einen Gatten aufgenommenen noch aushaftenden Hypothekarkredit zu vermindern, weil sie mit dem hypothekarisch sichergestellten Betrag dem Unternehmen gewidmet ist (RZ 1991, 19).
Da die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete und vom Mann in seinem Rekurs - wenn auch im gegenteiligen Sinn - aufgerollte Rechtsfrage bereits vom Obersten Gerichtshof gelöst wurde, war sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
Der Rekurs der Frau bezieht sich weder auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage noch wird darin eine andere geltend gemacht. Die Frau meint lediglich, die durch die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Aufstockung und weitere hypothekarische Sicherstellung des Unternehmenskredites eingetretene Wertänderung der Eigentumswohnung sei unrichtigerweise nicht dem Mann allein zugerechnet worden; wäre dies geschehen, hätte sie überhaupt keine Ausgleichszahlung zu leisten.
Das Rekursgericht hat iSd E RZ 1991, 19 erkannt, daß der Wert der Eigentumswohnung grundsätzlich um den zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftenden Kreditbetrag zu vermindern ist. Die Frau bezweifelt nicht, daß bei nachträglichen Wertänderungen zu differenzieren ist, welchem Ehegatten diese zurechenbar sind, und im Fall der Unmöglichkeit der Zurechnung an einen von ihnen für die Bewertung der spätestmögliche Zeitpunkt, also der des Verfahrensschlusses im Aufteilungsverfahren maßgebend ist (JBl 1963, 648; EFSlg 51.729 ua); sie meint aber - anders als das Rekursgericht (ON 31 S. 12 f); auf die abweichende Meinung des Erstgerichtes (ON 24 S. 21) kommt es nicht an -, daß die nachträgliche Wertänderung der Liegenschaft nur dem Antragsteller anzulasten sei. Ob im vorliegenden konkreten Einzelfall die Zurechnung der nachträglichen Wertänderung der Eigentumswohnung auch an die Frau gerechtfertigt ist, weil sie der grundbücherlichen Sicherstellung des aufgestockten Kredites auf den ihr gehörenden Liegenschaftsanteilen zugestimmt hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Das Rekursgericht hat diese Vorgangsweise offensichtlich als eine einvernehmlich erweiterte Widmung der Ehewohnung für Unternehmenszwecke gewertet; darin kann kein grundsätzlicher Rechtsirrtum erblickt werden, sodaß auch der Revisionsrekurs der Frau als unzulässig zurückzuweisen ist.
Beide Teile haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie jeweils auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Gegners nicht hingewiesen haben.