Rechtssatz RS0115776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115776
Entscheidungsdatum
20.06.2002
Rechtssatz
Immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, darf die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist. Welcher Geldwertindikator (Index) dabei der Wertermittlung zugrundegelegt wird, muss stets nach den konkreten Verhältnissen beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 208/01v
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 208/01v
- 6 Ob 245/01z
Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 245/01z
nur: Immer dann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Wertentwicklungen über längere Zeiträume hinweg zu beurteilen sind, darf die Geldentwertung nicht unberücksichtigt bleiben, weil nur so ein billiger Ausgleich der Interessen der Beteiligten sichergestellt ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115776
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00208_01V0000_002