Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Regelung des § 64 Abs 1 Satz 1 AußStrG, wonach ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, nur für „echte" Aufhebungsbeschlüsse gilt (vgl RIS-Justiz RS0044046 ua). Wird hingegen, wie im vorliegenden Fall, ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes beseitigt, etwa weil sich dessen Ansicht, dass Verfahrensvoraussetzungen (hier: Parteistellung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz) fehlen, nach Ansicht des Rekursgerichtes als unrichtig herausstellt, liegt in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vor (vgl 5 Ob 119/06w mwN ua). Entgegen der vom Einschreiter in seiner Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht ist der Revisionsrekurs auch deshalb zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a vom 28. 3. 2006 ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Sachwalterbestellungsverfahren betreffend seine Ehegattin zu beurteilen hatte und die nunmehr zu beantwortende Frage, ob dem Einschreiter darüber hinaus eine volle Parteistellung auch im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren erster Instanz zukommt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darstellt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Regelung des Paragraph 64, Absatz eins, Satz 1 AußStrG, wonach ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, nur für „echte" Aufhebungsbeschlüsse gilt vergleiche RIS-Justiz RS0044046 ua). Wird hingegen, wie im vorliegenden Fall, ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes beseitigt, etwa weil sich dessen Ansicht, dass Verfahrensvoraussetzungen (hier: Parteistellung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz) fehlen, nach Ansicht des Rekursgerichtes als unrichtig herausstellt, liegt in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vor vergleiche 5 Ob 119/06w mwN ua). Entgegen der vom Einschreiter in seiner Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht ist der Revisionsrekurs auch deshalb zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a vom 28. 3. 2006 ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Sachwalterbestellungsverfahren betreffend seine Ehegattin zu beurteilen hatte und die nunmehr zu beantwortende Frage, ob dem Einschreiter darüber hinaus eine volle Parteistellung auch im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren erster Instanz zukommt, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darstellt.
Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist somit zulässig und inhaltlich auch berechtigt.
Die Betroffene macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der erwähnten Vorentscheidung 10 Ob 146/05a nur zum Ausdruck gebracht, dass dem Einschreiter eine Rechtsmittellegitimation hinsichtlich eines im Sachwalterschaftsverfahren seiner Ehegattin ergangenen Einstellungsbeschlusses zukomme. Ein naher Angehöriger habe aber weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht Parteistellung in einem Sachwalterbestellungsverfahren erster Instanz. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht stehe Dritten bzw nahen Angehörigen des Betroffenen kein eigenes Antragsrecht im Verfahren zu, sondern sie könnten eine amtswegige Anhörung einer Sachwalterschaft nur anregen. Nahen Angehörigen des Betroffenen werde nach deutschem Recht ein bloßes Anhörungsrecht (§ 68a Satz 3 FGG) sowie eine Beschwerdelegitimation (§ 69g FGG) gewährt, wodurch im vorliegenden Fall die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters begründet werde. Gerade diese genaue Ausformung und Einräumung eines Äußerungsrechtes und Rechtsmittelrechtes für nahe Angehörige zeige aber, dass ihnen kein Antragsrecht und keine damit verbundene allgemeine Parteistellung im Verfahren erster Instanz zukomme.Die Betroffene macht in ihren Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der erwähnten Vorentscheidung 10 Ob 146/05a nur zum Ausdruck gebracht, dass dem Einschreiter eine Rechtsmittellegitimation hinsichtlich eines im Sachwalterschaftsverfahren seiner Ehegattin ergangenen Einstellungsbeschlusses zukomme. Ein naher Angehöriger habe aber weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht Parteistellung in einem Sachwalterbestellungsverfahren erster Instanz. Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht stehe Dritten bzw nahen Angehörigen des Betroffenen kein eigenes Antragsrecht im Verfahren zu, sondern sie könnten eine amtswegige Anhörung einer Sachwalterschaft nur anregen. Nahen Angehörigen des Betroffenen werde nach deutschem Recht ein bloßes Anhörungsrecht (Paragraph 68 a, Satz 3 FGG) sowie eine Beschwerdelegitimation (Paragraph 69 g, FGG) gewährt, wodurch im vorliegenden Fall die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters begründet werde. Gerade diese genaue Ausformung und Einräumung eines Äußerungsrechtes und Rechtsmittelrechtes für nahe Angehörige zeige aber, dass ihnen kein Antragsrecht und keine damit verbundene allgemeine Parteistellung im Verfahren erster Instanz zukomme.
Antragsberechtigt im Sachwalterbestellungsverfahren seien somit nur jene Personen, denen ein subjektives Recht auf eine bestimmte gerichtliche Entscheidung zustehe. Die österreichische Rechtsordnung ordne dies ausdrücklich in § 2 Abs 2 AußStrG an, wonach jene Person, die eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anrege, nicht Partei sei. Der Einschreiter habe demnach als Ehegatte der Betroffenen kein subjektives Recht auf Bestellung eines Betreuers für seine Ehegattin und damit auch keine volle Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren erster Instanz. Der Schutz der Betroffenen sei durch die Tätigkeit des das Sachwalterbestellungsverfahren führenden Erstgerichtes gewahrt und es bedürfe keiner Beteiligung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz. Darüber hinaus hätte der Rekurs des Einschreiters gegen die Punkte 1 bis 3 des erstgerichtlichen Beschlusses schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil es sich dabei um verfahrensleitende Beschlüsse handle, welche nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht abgesondert anfechtbar seien.Antragsberechtigt im Sachwalterbestellungsverfahren seien somit nur jene Personen, denen ein subjektives Recht auf eine bestimmte gerichtliche Entscheidung zustehe. Die österreichische Rechtsordnung ordne dies ausdrücklich in Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG an, wonach jene Person, die eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anrege, nicht Partei sei. Der Einschreiter habe demnach als Ehegatte der Betroffenen kein subjektives Recht auf Bestellung eines Betreuers für seine Ehegattin und damit auch keine volle Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren erster Instanz. Der Schutz der Betroffenen sei durch die Tätigkeit des das Sachwalterbestellungsverfahren führenden Erstgerichtes gewahrt und es bedürfe keiner Beteiligung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz. Darüber hinaus hätte der Rekurs des Einschreiters gegen die Punkte 1 bis 3 des erstgerichtlichen Beschlusses schon deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil es sich dabei um verfahrensleitende Beschlüsse handle, welche nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG nicht abgesondert anfechtbar seien.
Diesen Ausführungen kommt im Sinne der nachstehenden Erwägungen Berechtigung zu.
Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin zunächst darauf, dass einzig und allein die Frage der Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters als naher Angehöriger der Betroffenen Gegenstand der Entscheidung 10 Ob 146/05a des Obersten Gerichtshofes war und sich der erkennende Senat in dieser Entscheidung auch ausschließlich mit dieser Frage zu befassen hatte. Die Frage, ob dem Einschreiter über die Rechtsmittelbefugnis hinaus volle Parteienrechte im Sinne einer vollen Verfahrensbeteiligung in erster Instanz zukommen, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung und damals auch nicht zu beurteilen. Der erkennende Senat hat in der Vorentscheidung im Wesentlichen dargelegt, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach deutschem Sachrecht (§§ 1896 ff BGB), die verfahrensrechtlichen Fragen hingegen nach der lex fori, also nach österreichischem Recht, zu beurteilen sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass es aber gerade in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen auch Bereiche gibt, die sowohl das materielle als auch das formelle Recht berühren. Es wurde weiters dargelegt, dass nach dem maßgebenden deutschen Sachrecht die Anordnung der Betreuung (Sachwalterschaft), anders als in Österreich, grundsätzlich auch im Interesse eines Dritten möglich ist und dem Einschreiter nach deutschem Verfahrensrecht eine Rechtsmittellegitimation nach den §§ 20 und 69g Abs 1 FGG zukommt. Im Hinblick auf die anzuwendenden österreichischen Verfahrensvorschriften legt daher nach der vom erkennenden Senat in der Vorentscheidung vertretenen Ansicht gerade der materielle Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nahe, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung auch die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach deutschem Recht im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, um der nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützten Position des Einschreiters (Drittinteresse) ausreichend Rechnung zu tragen (vgl dazu auch Oberhammer/Graf/Slonina, Sachwalterschaft für Deutsche und Schweizer in Österreich, ZfRV 2007, 133 ff [139] mwN). Es wurde daher in der Vorentscheidung dem Einschreiter als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung nach deutschem Recht (ausnahmsweise) Rekurslegitimation und (nur insofern auch) Parteistellung nach § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG eingeräumt. Die Frage der Parteistellung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz war, wie bereits erwähnt, damals nicht entscheidungsrelevant und wurde daher vom erkennenden Senat auch inhaltlich nicht geprüft. Es kann daher aus der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a nicht abgeleitet werden, dass der Einschreiter neben der Rechtsmittellegitimation auch volle Parteistellung im Verfahren erster Instanz hat. Wenngleich die Rekurslegitimation einer Person deren Parteistellung in der Regel voraussetzt (vgl EvBl 2007/79, 453; 1 Ob 156/06g; Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 4), handelt es sich bei der Rechtsmittellegitimation und der Parteistellung doch um zwei rechtlich getrennte Fragen, die vom Gesetzgeber auch durchaus unterschiedlich geregelt werden können. So sieht beispielsweise § 93 Abs 3 AußStrG vor, dass der Kreditgeber in erster Instanz dem Verfahren nicht beizuziehen ist, ihm jedoch die Entscheidung erster Instanz zuzustellen ist und er gegen die erstinstanzliche Entscheidung gegebenenfalls - bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses - ein Rechtsmittel ergreifen kann (vgl ÖBA 2002/1081, 1025; RZ 1988/1, 14 zur Vorgängerbestimmung des § 229 Abs 1 zweiter Satz AußStrG aF). Auch die Rechtsprechung lässt in Pflegschaftsverfahren ausnahmsweise doch ein Rekursrecht naher Angehöriger zu, wenn die Interessen des Pflegebefohlenen anders nicht gewahrt werden können (RIS-Justiz RS0006433).Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin zunächst darauf, dass einzig und allein die Frage der Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters als naher Angehöriger der Betroffenen Gegenstand der Entscheidung 10 Ob 146/05a des Obersten Gerichtshofes war und sich der erkennende Senat in dieser Entscheidung auch ausschließlich mit dieser Frage zu befassen hatte. Die Frage, ob dem Einschreiter über die Rechtsmittelbefugnis hinaus volle Parteienrechte im Sinne einer vollen Verfahrensbeteiligung in erster Instanz zukommen, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung und damals auch nicht zu beurteilen. Der erkennende Senat hat in der Vorentscheidung im Wesentlichen dargelegt, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach deutschem Sachrecht (Paragraphen 1896, ff BGB), die verfahrensrechtlichen Fragen hingegen nach der lex fori, also nach österreichischem Recht, zu beurteilen sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass es aber gerade in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen auch Bereiche gibt, die sowohl das materielle als auch das formelle Recht berühren. Es wurde weiters dargelegt, dass nach dem maßgebenden deutschen Sachrecht die Anordnung der Betreuung (Sachwalterschaft), anders als in Österreich, grundsätzlich auch im Interesse eines Dritten möglich ist und dem Einschreiter nach deutschem Verfahrensrecht eine Rechtsmittellegitimation nach den Paragraphen 20, und 69g Absatz eins, FGG zukommt. Im Hinblick auf die anzuwendenden österreichischen Verfahrensvorschriften legt daher nach der vom erkennenden Senat in der Vorentscheidung vertretenen Ansicht gerade der materielle Parteibegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nahe, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung auch die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach deutschem Recht im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, um der nach den Paragraphen 1896, ff BGB rechtlich geschützten Position des Einschreiters (Drittinteresse) ausreichend Rechnung zu tragen vergleiche dazu auch Oberhammer/Graf/Slonina, Sachwalterschaft für Deutsche und Schweizer in Österreich, ZfRV 2007, 133 ff [139] mwN). Es wurde daher in der Vorentscheidung dem Einschreiter als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung nach deutschem Recht (ausnahmsweise) Rekurslegitimation und (nur insofern auch) Parteistellung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG eingeräumt. Die Frage der Parteistellung des Einschreiters im Verfahren erster Instanz war, wie bereits erwähnt, damals nicht entscheidungsrelevant und wurde daher vom erkennenden Senat auch inhaltlich nicht geprüft. Es kann daher aus der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a nicht abgeleitet werden, dass der Einschreiter neben der Rechtsmittellegitimation auch volle Parteistellung im Verfahren erster Instanz hat. Wenngleich die Rekurslegitimation einer Person deren Parteistellung in der Regel voraussetzt vergleiche EvBl 2007/79, 453; 1 Ob 156/06g; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 45, Rz 4), handelt es sich bei der Rechtsmittellegitimation und der Parteistellung doch um zwei rechtlich getrennte Fragen, die vom Gesetzgeber auch durchaus unterschiedlich geregelt werden können. So sieht beispielsweise Paragraph 93, Absatz 3, AußStrG vor, dass der Kreditgeber in erster Instanz dem Verfahren nicht beizuziehen ist, ihm jedoch die Entscheidung erster Instanz zuzustellen ist und er gegen die erstinstanzliche Entscheidung gegebenenfalls - bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses - ein Rechtsmittel ergreifen kann vergleiche ÖBA 2002/1081, 1025; RZ 1988/1, 14 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG aF). Auch die Rechtsprechung lässt in Pflegschaftsverfahren ausnahmsweise doch ein Rekursrecht naher Angehöriger zu, wenn die Interessen des Pflegebefohlenen anders nicht gewahrt werden können (RIS-Justiz RS0006433).
Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters sieht § 117 Abs 1 AußStrG für das österreichische Recht vor, dass ein solches Verfahren einzuleiten ist, wenn die betroffene Person selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa aufgrund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen. Eine Antragslegitimation kommt somit nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des Verfahrens, der - anders als im deutschen Recht - ausschließlich im Schutz der Interessen der betroffenen Person besteht. Darüber hinaus stellt auch § 2 Abs 2 AußStrG klar, dass jemand, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei des Verfahrens ist (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 117 Rz 2; 6 Ob 284/05s; RIS-Justiz RS0006610). Aus diesem Grund kommt Dritten, die ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nur anregen, auch wenn es sich um Verwandte des Betroffenen handelt, keine Parteistellung zu (Oberhammer/Graf/Slonina aaO ZfRV 2007, 133 [139] mwN).Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters sieht Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG für das österreichische Recht vor, dass ein solches Verfahren einzuleiten ist, wenn die betroffene Person selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa aufgrund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen. Eine Antragslegitimation kommt somit nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei iSd Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck des Verfahrens, der - anders als im deutschen Recht - ausschließlich im Schutz der Interessen der betroffenen Person besteht. Darüber hinaus stellt auch Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG klar, dass jemand, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei des Verfahrens ist (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Paragraph 117, Rz 2; 6 Ob 284/05s; RIS-Justiz RS0006610). Aus diesem Grund kommt Dritten, die ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nur anregen, auch wenn es sich um Verwandte des Betroffenen handelt, keine Parteistellung zu (Oberhammer/Graf/Slonina aaO ZfRV 2007, 133 [139] mwN).
Auch nach deutschem Recht haben Angehörige des Betroffenen trotz der Beschwerdelegitimation nach § 69g FGG kein Antragsrecht im Verfahren erster Instanz, sodass Anträge Dritter (einschließlich naher Angehöriger) wie nach österreichischem Recht nur als Anregung einer amtswegigen Anordnung zu verstehen sind (Schwab in Münchener Komm z BGB4 § 1896 Rz 22 und 114; Müller in Bamberger/Roth, Komm z BGB4 § 1896 Rz 20; Zimmermann in Hohloch, BGB13 § 1896 Rz 22 jeweils mwN). Im Zuge der Reform des Betreuungsrechtes hat sich der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich mit der Frage der Antragsberechtigung Dritter im Betreuungsverfahren erster Instanz befasst, ein solches Antragsrecht aber nicht vorgesehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Antragsrecht mit dem Wesen der Betreuung als einer auf das Wohl des Betroffenen abzielenden öffentlichen Hilfe nicht zu vereinbaren sei und ein förmliches Antragsrecht Dritter überdies zur Folge hätte, dass dem Dritten im Verfahren eine förmliche Beteiligtenstellung eingeräumt werden müsste. Die Interessen Dritter würden jedoch durch das in § 68a Satz 3 FGG enthaltene Äußerungsrecht und das in § 69g FGG enthaltene Beschwerderecht hinreichend geschützt (vgl Amtliche Begründung zum BtG BT-Drucks 11/4528, 117; Bienwald in Staudinger/Bienwald [2006] § 1896 Rz 69).Auch nach deutschem Recht haben Angehörige des Betroffenen trotz der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 69 g, FGG kein Antragsrecht im Verfahren erster Instanz, sodass Anträge Dritter (einschließlich naher Angehöriger) wie nach österreichischem Recht nur als Anregung einer amtswegigen Anordnung zu verstehen sind (Schwab in Münchener Komm z BGB4 Paragraph 1896, Rz 22 und 114; Müller in Bamberger/Roth, Komm z BGB4 Paragraph 1896, Rz 20; Zimmermann in Hohloch, BGB13 Paragraph 1896, Rz 22 jeweils mwN). Im Zuge der Reform des Betreuungsrechtes hat sich der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich mit der Frage der Antragsberechtigung Dritter im Betreuungsverfahren erster Instanz befasst, ein solches Antragsrecht aber nicht vorgesehen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Antragsrecht mit dem Wesen der Betreuung als einer auf das Wohl des Betroffenen abzielenden öffentlichen Hilfe nicht zu vereinbaren sei und ein förmliches Antragsrecht Dritter überdies zur Folge hätte, dass dem Dritten im Verfahren eine förmliche Beteiligtenstellung eingeräumt werden müsste. Die Interessen Dritter würden jedoch durch das in Paragraph 68 a, Satz 3 FGG enthaltene Äußerungsrecht und das in Paragraph 69 g, FGG enthaltene Beschwerderecht hinreichend geschützt vergleiche Amtliche Begründung zum BtG BT-Drucks 11/4528, 117; Bienwald in Staudinger/Bienwald [2006] Paragraph 1896, Rz 69).
Nahen Angehörigen des Betroffenen ist somit nach deutschem Recht neben dem bereits mehrfach erwähnten Beschwerderecht nach § 69g FGG auch ein Anhörungsrecht nach § 68a Satz 3 FGG eingeräumt. Danach ist in der Regel unter anderem auch dem Ehegatten des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Dieses Anhörungsrecht dient in erster Linie der Sachaufklärung; bei Beschwerdeberechtigten (§ 69g FGG) kann es auch dem rechtlichen Gehör dienen. Der beschwerdeberechtigte Angehörige erlangt durch die Anhörung nicht die Stellung eines förmlich Beteiligten (Sonnenfeld in Jansen, FGG³ § 68a Rz 1). Die Anhörung naher Angehöriger hat sich neben den Auswirkungen der Erkrankung oder Behinderung auch auf die Auswahl des Betreuers zu erstrecken. Das Gesetz schreibt weder Zeitpunkt noch Form der Anhörung vor; beides bleibt daher der Entscheidung des Gerichtes im Einzelfall überlassen. Es hat daher nach eigenem Ermessen zu entscheiden, wann und auf welche Weise es Dritten Gelegenheit zur Äußerung gibt. Der Zeitpunkt sollte im Interesse des Betroffenen und zum Schutz seiner Privatsphäre so gewählt werden, dass die Anordnung einer Betreuung bereits naheliegend ist, andererseits aber auch so, dass die Anhörungen das Verfahren möglichst nicht verzögern. Auch die Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder mündlich in einem Termin erfolgen. In den meisten Fällen wird eine schriftliche Anhörung unter Setzung einer angemessenen Frist zweckmäßig und ausreichend sein. Wird einem der nach § 68a FGG Anzuhörenden keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, so ist dies in der Entscheidung zu begründen. Weder die Anhörungsverfügungen, noch die Ablehnung der Anhörung sind selbständig anfechtbar. Soll das Unterbleiben einer bedeutsamen Anhörung gerügt werden, so muss die Endentscheidung angefochten werden (Sonnenfeld aaO Jansen, FGG³ § 68a Rz 20 ff mwN).Nahen Angehörigen des Betroffenen ist somit nach deutschem Recht neben dem bereits mehrfach erwähnten Beschwerderecht nach Paragraph 69 g, FGG auch ein Anhörungsrecht nach Paragraph 68 a, Satz 3 FGG eingeräumt. Danach ist in der Regel unter anderem auch dem Ehegatten des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Dieses Anhörungsrecht dient in erster Linie der Sachaufklärung; bei Beschwerdeberechtigten (Paragraph 69 g, FGG) kann es auch dem rechtlichen Gehör dienen. Der beschwerdeberechtigte Angehörige erlangt durch die Anhörung nicht die Stellung eines förmlich Beteiligten (Sonnenfeld in Jansen, FGG³ Paragraph 68 a, Rz 1). Die Anhörung naher Angehöriger hat sich neben den Auswirkungen der Erkrankung oder Behinderung auch auf die Auswahl des Betreuers zu erstrecken. Das Gesetz schreibt weder Zeitpunkt noch Form der Anhörung vor; beides bleibt daher der Entscheidung des Gerichtes im Einzelfall überlassen. Es hat daher nach eigenem Ermessen zu entscheiden, wann und auf welche Weise es Dritten Gelegenheit zur Äußerung gibt. Der Zeitpunkt sollte im Interesse des Betroffenen und zum Schutz seiner Privatsphäre so gewählt werden, dass die Anordnung einer Betreuung bereits naheliegend ist, andererseits aber auch so, dass die Anhörungen das Verfahren möglichst nicht verzögern. Auch die Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder mündlich in einem Termin erfolgen. In den meisten Fällen wird eine schriftliche Anhörung unter Setzung einer angemessenen Frist zweckmäßig und ausreichend sein. Wird einem der nach Paragraph 68 a, FGG Anzuhörenden keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, so ist dies in der Entscheidung zu begründen. Weder die Anhörungsverfügungen, noch die Ablehnung der Anhörung sind selbständig anfechtbar. Soll das Unterbleiben einer bedeutsamen Anhörung gerügt werden, so muss die Endentscheidung angefochten werden (Sonnenfeld aaO Jansen, FGG³ Paragraph 68 a, Rz 20 ff mwN).
Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich, dass ein Dritter (sei es auch ein naher Angehöriger der Betroffenen) weder nach deutschem Recht noch nach österreichischem Recht - mag er nach deutschem Recht auch ein Interesse an der Bestellung eines Betreuers bzw Sachwalters haben - im Sachwalterbestellungsverfahren bzw Betreuungsverfahren ein förmliches Antragsrecht hat und er ist daher am Verfahren erster Instanz nicht als Partei zu beteiligen. Es ist somit im vorliegenden Fall für die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Einschreiters auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bzw Sachwalters deutsches Recht anzuwenden ist, ausreichend, wenn ihm - entsprechend der dargelegten Bestimmung des § 68a FGG - Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Zeitpunkt und Form dieser Anhörung der Entscheidung des Erstgerichtes im Einzelfall überlassen ist. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn dem Einschreiter die Gelegenheit gegeben ist, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden sollen, zu äußern (vgl RIS-Justiz RS0005915 [T17] ua). Im Übrigen bleibt es dem Einschreiter aufgrund der Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG auch unbenommen, in einem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung neue Umstände und Beweismittel vorzubringen (vgl Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG § 93 Rz 4 mwN).Aus den dargelegten Ausführungen ergibt sich, dass ein Dritter (sei es auch ein naher Angehöriger der Betroffenen) weder nach deutschem Recht noch nach österreichischem Recht - mag er nach deutschem Recht auch ein Interesse an der Bestellung eines Betreuers bzw Sachwalters haben - im Sachwalterbestellungsverfahren bzw Betreuungsverfahren ein förmliches Antragsrecht hat und er ist daher am Verfahren erster Instanz nicht als Partei zu beteiligen. Es ist somit im vorliegenden Fall für die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Einschreiters auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bzw Sachwalters deutsches Recht anzuwenden ist, ausreichend, wenn ihm - entsprechend der dargelegten Bestimmung des Paragraph 68 a, FGG - Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Zeitpunkt und Form dieser Anhörung der Entscheidung des Erstgerichtes im Einzelfall überlassen ist. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn dem Einschreiter die Gelegenheit gegeben ist, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden sollen, zu äußern vergleiche RIS-Justiz RS0005915 [T17] ua). Im Übrigen bleibt es dem Einschreiter aufgrund der Neuerungserlaubnis des Paragraph 49, AußStrG auch unbenommen, in einem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung neue Umstände und Beweismittel vorzubringen vergleiche Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG Paragraph 93, Rz 4 mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Einschreiter kein Antragsrecht und keine Parteistellung im Verfahren erster Instanz hat und ihm lediglich ein Anhörungsrecht im Sinne der im vorliegenden Fall zu beachtenden Bestimmung des § 68a FGG vor der Fällung einer Sachentscheidung durch das Erstgericht zukommt. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form dem Einschreiter Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, ist nach den dargelegten Ausführungen der Beurteilung des Erstgerichts überlassen. Dem Einschreiter steht gegen eine allfällige Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch das Erstgericht ein Rekursrecht zu, wobei von ihm in diesem Rechtsmittel auch eine allfällige Verletzung der Anhörungspflicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann. Die vom Einschreiter mit Eingabe vom 15. 1. 2007 (ON 75) im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge wurden daher vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend wegen Fehlens der Parteistellung des Einschreiters zurückgewiesen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit des vom Einschreiter dagegen erhobenen Rekurses im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Satz 2 AußStrG sowie den weiteren Umstand, dass seiner Vertreterin nach der Aktenlage (vgl Aktenvermerk vom 9. 5. 2007 - ON 88) mittlerweile bereits Akteneinsicht gewährt wurde.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Einschreiter kein Antragsrecht und keine Parteistellung im Verfahren erster Instanz hat und ihm lediglich ein Anhörungsrecht im Sinne der im vorliegenden Fall zu beachtenden Bestimmung des Paragraph 68 a, FGG vor der Fällung einer Sachentscheidung durch das Erstgericht zukommt. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form dem Einschreiter Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, ist nach den dargelegten Ausführungen der Beurteilung des Erstgerichts überlassen. Dem Einschreiter steht gegen eine allfällige Einstellung des Sachwalterbestellungsverfahrens durch das Erstgericht ein Rekursrecht zu, wobei von ihm in diesem Rechtsmittel auch eine allfällige Verletzung der Anhörungspflicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann. Die vom Einschreiter mit Eingabe vom 15. 1. 2007 (ON 75) im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge wurden daher vom Erstgericht im Ergebnis zutreffend wegen Fehlens der Parteistellung des Einschreiters zurückgewiesen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit des vom Einschreiter dagegen erhobenen Rekurses im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, Satz 2 AußStrG sowie den weiteren Umstand, dass seiner Vertreterin nach der Aktenlage vergleiche Aktenvermerk vom 9. 5. 2007 - ON 88) mittlerweile bereits Akteneinsicht gewährt wurde.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Betroffenen der erstgerichtliche Beschluss wiederherzustellen.