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Entscheidung 6 Ob 284/05s×

Entscheidung 6 Ob 284/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob284/05s

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Ing. Karl G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Christine G*****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 5. September 2005, GZ 20 R 73/05t-30, womit der Rekurs der Christine G***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom 12. Mai 2005, GZ 1 P 147/04z-18, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Tochter als auch die Ehegattin des Betroffenen streben die Bestellung ihrer eigenen Person als Sachwalterin an.

Das Erstgericht bestellte die Tochter gemäß Paragraph 120, AußStrG zur einstweiligen Sachwalterin für bestimmte dringende Angelegenheiten. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Ehegattin mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Rekurswerberin im amtswegigen Bestellungsverfahren weder Parteistellung nach Paragraph 2, AußStrG noch eine Rekurslegitimation nach Paragraph 127, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 20, AußStrG) hat.

Gegen die schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut ableitbaren Rechtsansichten des Rekursgerichts vermag die Ehegattin des Betroffenen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine für ihren Standpunkt sprechenden erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen:

1. Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht begründet werden, wie dies schon in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG hervorgehoben wird (abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 40 f). Ein subjektives materielles Recht, zum Sachwalter bestellt zu werden, existiert nicht. Aus den Paragraphen 280, f ABGB ist nur das Recht des Betroffenen selbst ableitbar, dass zu seinem Wohl die geeignete Person zum Sachwalter bestellt wird.

2. Dritte Personen, auch Verwandte des Betroffenen, haben im Sachwalterbestellungsverfahren kein Rekursrecht. Diese zur alten Sachlage (Paragraphen 249 und 251 AußStrG alt) ergangene oberstgerichtliche Judikatur (RIS-Justiz RS0006229) kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des Paragraph 127, AußStrG fortgeschrieben werden.

3. Eine im Wege der Analogie zu schließende ungewollte Gesetzeslücke vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Dass auch ein noch nicht wirksam bestellter Sachwalter ein Rekursrecht gegen seine Bestellung hat ist zumindest dort naheliegend, wo es um seine eigene Rechte und Pflichten geht. Er soll nach der neuen Rechtslage aber nunmehr auch im Namen des Betroffenen Rekurs erheben können. Worin die Gleichartigkeit der Rechtsstellung eines bestellten Sachwalters mit derjenigen eines Dritten, der bestellt werden möchte, liegen soll, lässt der Revisionsrekurs völlig offen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E79253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00284.05S.1215.000

Im RIS seit

14.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0060OB00284_05S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006229 Rechtssatz 18.12.1984Zivilrecht
Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
RS0006603 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Jedenfalls dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter steht nicht das Recht zu, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht erster oder zweiter Instanz mit der Begründung, es wäre doch ein Sachwalter zu bestelle …
RS0008536 Rechtssatz 17.03.1986Zivilrecht
Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt die Rechtsmittelbefugnis des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung des Sachwalters nicht ein.
RS0008543 Rechtssatz 15.01.1987Zivilrecht
Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. Er ist zum Rekurs gegen einen Einstellungsb …
RS0008563 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter kommt nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. Er kann also etwa geltend machen, dass er ni …
RS0048288 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird.
RS0105352 Rechtssatz 23.05.1985Zivilrecht
Dem Sachwalter ist auch ein Rekursrecht gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes einzuräumen, womit Rechtsmittel des Betroffenen gegen erstgerichtliche Beschlüsse, welche der einstweiligen Sachwalter selbst nicht bekämpft hatte, zurückgewiesen wurden, oder dene …
RS0115849 Rechtssatz 17.10.2001Zivilrecht
Dritte Personen, insbesondere auch nahe Verwandte des Betroffenen, sind zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (§ 243 AußStrG) nicht legitimiert (ver …
RS0115857 Rechtssatz 25.09.2001Zivilrecht
Ein noch nicht rechtswirksam bestellter Sachwalter ist gemäß § 249 Abs 2 AußStrG nicht legitimiert, für sich persönlich ein Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft im Weg des Rechtsmittelverfahrens zu erstreiten.
RS0120214 Rechtssatz 06.10.2005Zivilrecht
§ 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwa …