Rechtssatz RS0115849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115849
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Dritte Personen, insbesondere auch nahe Verwandte des Betroffenen, sind zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (§ 243 AußStrG) nicht legitimiert (vergleiche hinsichtlich des nicht rechtswirksam bestellten Sachwalters RIS-Justiz RS0006603, im Gegensatz zum einstweiligen Sachwalter RIS-Justiz RS0008543).Dritte Personen, insbesondere auch nahe Verwandte des Betroffenen, sind zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 243, AußStrG) nicht legitimiert (vergleiche hinsichtlich des nicht rechtswirksam bestellten Sachwalters RIS-Justiz RS0006603, im Gegensatz zum einstweiligen Sachwalter RIS-Justiz RS0008543).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 228/01g
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 228/01g
- 1 Ob 9/02h
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 9/02h
Beisatz: Gleiches muss für den noch nicht beziehungsweise nicht mehr wirksam bestellten Kurator gelten, der sich somit gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtliche Bestellungsbeschluss aufgehoben wurde, nicht namens der betroffenen Partei zur Wehr setzen kann. (T1)
- 6 Ob 284/05s
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 284/05s
Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T2); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T3)
- 5 Ob 44/06s
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 44/06s
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 Ob 146/05a
Entscheidungstext OGH 28.03.2006 10 Ob 146/05a
Vgl aber; Beisatz: Dem ein Sachwalterschaftsverfahren einleitenden Ehegatten kommt unter Berücksichtigung der hier materiell maßgebendendeutschen Rechtslage im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. (T4)
- 1 Ob 173/07h
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 173/07h
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis ist im Außerstreitgesetz 2003 nur für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren (bzw gemäß § 128 AußStrG für die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft) gegenüber den allg. Bestimmungen gesondert - im § 127 AußStrG - geregelt. Danach stand Dritten, auch Verwandten, auf Grund des Gesetzeswortlauts insoweit kein Rekursrecht zu. Daran hat das mit 1.7.2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (bzw bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T5)
- 1 Ob 215/07k
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 215/07k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Mit „der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll", (§ 127AußStrG) ist nicht derjenige gemeint ist, den irgendjemand (unverbindlich) als Sachwalter vorgeschlagen hat, sondern vielmehr der vom Gericht -allerdings noch nicht rechtskräftig- bestellte Sachwalter. (T6)
- 3 Ob 152/07k
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 152/07k
Ähnlich; Beis wie T2
- 1 Ob 3/09m
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 3/09m
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115849
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20011017_OGH0002_0070OB00228_01G0000_001