Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig.
1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers:
Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Antragstellers war. Auf die darüber hinausgehenden Ausführungen im Revisionsrekurs ist daher nicht einzugehen.
Zu Recht geht der Revisionsrekurswerber davon aus, dass für die Frage seiner Rekurslegitimation § 127 AußStrG nicht die einschlägige Vorschrift ist. Die §§ 123 ff AußStrG, zu denen auch § 127 gehört, enthalten Sondervorschriften für das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters, wogegen hier ein mit der Einstellung des Verfahrens nach § 122 AußStrG vergleichbarer Beschluss vorliegt, auf den schon nach der Gesetzessystematik § 127 („Rekurs im Bestellungsverfahren") nicht anzuwenden ist.Zu Recht geht der Revisionsrekurswerber davon aus, dass für die Frage seiner Rekurslegitimation Paragraph 127, AußStrG nicht die einschlägige Vorschrift ist. Die Paragraphen 123, ff AußStrG, zu denen auch Paragraph 127, gehört, enthalten Sondervorschriften für das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters, wogegen hier ein mit der Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 122, AußStrG vergleichbarer Beschluss vorliegt, auf den schon nach der Gesetzessystematik Paragraph 127, („Rekurs im Bestellungsverfahren") nicht anzuwenden ist.
Soweit sich der Revisionsrekurswerber allgemein mit der Frage der Parteistellung im Außerstreitverfahren auseinandersetzt, übersieht er die Bestimmung des § 117 Abs 1 AußStrG, nach der ein Antragsrecht im verfahrensrechtlichen Sinn ausschließlich dem Betroffenen selbst zusteht, wobei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt etwa bei Fucik/Kloiber, AußStrG, § 117 vor Rz 1) darauf verwiesen wird, dass das neue Recht die bisher bestehende Kombination von Antrags- und Amtswegigkeitsprinzip aufrecht erhält; das in der Praxis bewährte Modell, wonach ausschließlich der betroffenen Person eine Antragslegitimation zukommt und Personen, die die Bestellung eines Sachwalters nur anregen, weder Antragslegitimation noch Parteistellung erhalten, sei (bei möglicher amtswegiger Verfahrenseinleitung) beizubehalten gewesen (idS auch Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 117 Rz 2 mwN, § 122 Rz 4 mwN). Daraus ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber jene Person, die die Initiative für die Einleitung eines Sachwalterverfahrens ergreift, keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zuerkennen wollte. Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsanspruch, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet (Fucik/Kloiber aaO § 117 Rz 2; 6 Ob 284/05s), da ansonsten durch die bloße Bezeichnung der Eingabe als „Antrag" das vom Gesetzgeber bewusst gewählte Modell umgangen werden könnte. Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Sachwalterbestellung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen; soll der nach seinen Behauptungen mitbegünstigte Antragsteller nach dem Willen des Schenkungsversprechers eine Zuwendung nur im Falle einer Sachwalterbestellung erhalten, so hängt seine Rechtsposition eben vom Ergebnis des Verfahrens ab, ohne dass er deshalb das Recht hätte, auf dieses Einfluss zu nehmen.Soweit sich der Revisionsrekurswerber allgemein mit der Frage der Parteistellung im Außerstreitverfahren auseinandersetzt, übersieht er die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG, nach der ein Antragsrecht im verfahrensrechtlichen Sinn ausschließlich dem Betroffenen selbst zusteht, wobei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt etwa bei Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 117, vor Rz 1) darauf verwiesen wird, dass das neue Recht die bisher bestehende Kombination von Antrags- und Amtswegigkeitsprinzip aufrecht erhält; das in der Praxis bewährte Modell, wonach ausschließlich der betroffenen Person eine Antragslegitimation zukommt und Personen, die die Bestellung eines Sachwalters nur anregen, weder Antragslegitimation noch Parteistellung erhalten, sei (bei möglicher amtswegiger Verfahrenseinleitung) beizubehalten gewesen (idS auch Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Paragraph 117, Rz 2 mwN, Paragraph 122, Rz 4 mwN). Daraus ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber jene Person, die die Initiative für die Einleitung eines Sachwalterverfahrens ergreift, keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zuerkennen wollte. Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsanspruch, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet (Fucik/Kloiber aaO Paragraph 117, Rz 2; 6 Ob 284/05s), da ansonsten durch die bloße Bezeichnung der Eingabe als „Antrag" das vom Gesetzgeber bewusst gewählte Modell umgangen werden könnte. Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Sachwalterbestellung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen; soll der nach seinen Behauptungen mitbegünstigte Antragsteller nach dem Willen des Schenkungsversprechers eine Zuwendung nur im Falle einer Sachwalterbestellung erhalten, so hängt seine Rechtsposition eben vom Ergebnis des Verfahrens ab, ohne dass er deshalb das Recht hätte, auf dieses Einfluss zu nehmen.
Schließlich ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass nach § 122 Abs 2 AußStrG ein (förmlicher) Beschluss über die Einstellung nur dann zu fällen ist, wenn die betroffene Person von der Anregung oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt (Z 1) oder ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat (Z 2). Beide Fälle des Abs 2 liegen hier nicht vor. Es besteht kein Grund dafür, in einem derartigen Fall nur deshalb ein Rechtsmittel zu gewähren, weil das Gericht allenfalls dennoch einen mit einer Einstellung vergleichbaren Beschluss gefasst hat, obwohl es das Verfahren an sich auch durch einen bloßen Amtsvermerk (vgl dazu nur Fucik/Kloiber aaO § 122 Rz 1) hätte einstellen können.Schließlich ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass nach Paragraph 122, Absatz 2, AußStrG ein (förmlicher) Beschluss über die Einstellung nur dann zu fällen ist, wenn die betroffene Person von der Anregung oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt (Ziffer eins,) oder ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat (Ziffer 2,). Beide Fälle des Absatz 2, liegen hier nicht vor. Es besteht kein Grund dafür, in einem derartigen Fall nur deshalb ein Rechtsmittel zu gewähren, weil das Gericht allenfalls dennoch einen mit einer Einstellung vergleichbaren Beschluss gefasst hat, obwohl es das Verfahren an sich auch durch einen bloßen Amtsvermerk vergleiche dazu nur Fucik/Kloiber aaO Paragraph 122, Rz 1) hätte einstellen können.
Der Antragsteller zeigt sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.Der Antragsteller zeigt sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
2. Zum (ordentlichen) Revisionsrekurs der Paula S*****:
Die Revisionsrekurswerberin übersieht offenbar, dass das Rekursgericht keine meritorische Entscheidung gefällt, sondern vielmehr (nur) den Rekurs des Antragstellers zurückgewiesen hat. Durch einen solchen Zurückweisungsbeschluss ist die Revisionsrekurswerberin nicht beschwert, sodass ihr schon deshalb keine Rechtsmittellegitimation zukommen kann.
Auf die übrigen Ausführungen in ihrem Rechtsmittel ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit „der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll", im § 127 AußStrG nicht derjenige gemeint ist, den irgendjemand (unverbindlich) als Sachwalter vorgeschlagen hat, sondern vielmehr der vom Gericht - allerdings noch nicht rechtskräftig - bestellte Sachwalter (vgl nur ErläutRV abgedruckt bei Fucik/Kloiber, aaO § 127 vor Rz 1; SZ 2005/142).Auf die übrigen Ausführungen in ihrem Rechtsmittel ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit „der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll", im Paragraph 127, AußStrG nicht derjenige gemeint ist, den irgendjemand (unverbindlich) als Sachwalter vorgeschlagen hat, sondern vielmehr der vom Gericht - allerdings noch nicht rechtskräftig - bestellte Sachwalter vergleiche nur ErläutRV abgedruckt bei Fucik/Kloiber, aaO Paragraph 127, vor Rz 1; SZ 2005/142).