Dem Vater steht nach § 127 AußStrG 2005 kein Rekursrecht zu (6 Ob 284/05s), weshalb sein Revisionsrekurs schon mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen war.Dem Vater steht nach Paragraph 127, AußStrG 2005 kein Rekursrecht zu (6 Ob 284/05s), weshalb sein Revisionsrekurs schon mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen war.
Der Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters ist mangels der Voraussetzungen des § 62 AußStrG 2005 nicht zulässig. Der Einschränkung des dem Gericht bei Auswahl des Sachwalters zustehenden Ermessensspielraumes durch § 281 Abs 3 ABGB (RIS-Justiz RS0048291 [T 3 und T 4]; RS0087131 [T 4]) wurde hier ohnehin durch die Bestellung eines Rechtsanwaltes Rechnung getragen. Die Zulassungsbeschwerde, die im Gegensatz zur alten Rechtslage (§ 16 Abs 3 AußStrG 1854) nach § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 entsprechend dem § 506 ZPO spezifische Inhaltserfordernisse erfüllen muss (Fucik/Kloiber AußStrG, 233), vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die Berücksichtigung einer allfälligen Interessenkollision (RIS-Justiz RS0049104) den Rahmen des eingeräumten Ermessens bei der Auswahl des Sachwalters sprengt. Anhaltspunkte für eine allfällige Interessenkollision werden hier schon dadurch verdeutlicht, dass der einstweilige Sachwalter im Revisionsrekursverfahren auch als Vertreter des Vaters einschreitet.Der Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG 2005 nicht zulässig. Der Einschränkung des dem Gericht bei Auswahl des Sachwalters zustehenden Ermessensspielraumes durch Paragraph 281, Absatz 3, ABGB (RIS-Justiz RS0048291 [T 3 und T 4]; RS0087131 [T 4]) wurde hier ohnehin durch die Bestellung eines Rechtsanwaltes Rechnung getragen. Die Zulassungsbeschwerde, die im Gegensatz zur alten Rechtslage (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG 1854) nach Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG 2005 entsprechend dem Paragraph 506, ZPO spezifische Inhaltserfordernisse erfüllen muss (Fucik/Kloiber AußStrG, 233), vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die Berücksichtigung einer allfälligen Interessenkollision (RIS-Justiz RS0049104) den Rahmen des eingeräumten Ermessens bei der Auswahl des Sachwalters sprengt. Anhaltspunkte für eine allfällige Interessenkollision werden hier schon dadurch verdeutlicht, dass der einstweilige Sachwalter im Revisionsrekursverfahren auch als Vertreter des Vaters einschreitet.
Ob der im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005), den das Rekursgericht bereits verneint hat, zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (vgl RIS-Justiz RS0007232 zu § 15 Z 1 AußStrG 1854; dafür Fucik/Kloiber aaO, 236), ist hier nicht mehr zu klären. Verwandte wie die Eltern des Betroffenen - deren gesetzliche Vertretungsbefugnis mit Erreichung der Volljährigkeit ihres Sohnes endete - haben als Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren keine Parteistellung (6 Ob 284/05s). Ihre unterlassene Anhörung im Verfahren erster Instanz kann daher den in § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005 geregelten Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei nicht verwirklichen.Ob der im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG 2005), den das Rekursgericht bereits verneint hat, zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0007232 zu Paragraph 15, Ziffer eins, AußStrG 1854; dafür Fucik/Kloiber aaO, 236), ist hier nicht mehr zu klären. Verwandte wie die Eltern des Betroffenen - deren gesetzliche Vertretungsbefugnis mit Erreichung der Volljährigkeit ihres Sohnes endete - haben als Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren keine Parteistellung (6 Ob 284/05s). Ihre unterlassene Anhörung im Verfahren erster Instanz kann daher den in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG 2005 geregelten Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei nicht verwirklichen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG 2005).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG 2005).