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Entscheidung 5 Ob 44/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob44/06s

Entscheidungsdatum

07.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Thomas S*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des einstmaligen Sachwalters Mag. Johannes P*****, und des Vaters des Betroffenen Edwin S***** , vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2005, GZ 45 R 624/05f-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der seit seiner Geburt am 2. 6. 1987 schwer körperlich und geistig behinderte Betroffene erhält Pflegegeld der Stufe 7 und verfügt über ein mündelsicher angelegtes Vermögen von ca 140.000,-- EUR. Der Rechtsträger einer Krankenanstalt wurde mit Urteil vom 4. 12. 1991 aufgrund der nicht lege artis durchgeführten Geburtshilfe zu einer Schadenersatzzahlung von ATS 1,200.000,-- s.A. an den Betroffenen verpflichtet und haftet für sämtliche Folgen der nicht fachgerechten Geburtshilfe. Ab 18. 7. 1987 befand sich der Betroffene in Gemeindepflege; seine Eltern hielten keinen Kontakt zu ihm. Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 15. 6. 2005 den vom Vater des Betroffenen als Sachwalter vorgeschlagenen Rechtsanwalt, der auch Rechtsberater und Rechtsvertreter der Eltern des Betroffenen in anderen Angelegenheiten ist, zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter.

Mit Beschluss vom 4. 10. 2005 bestellte das Erstgericht im Hinblick auf eine sich aus der Stellung des einstweiligen Sachwalters als Rechtsvertreter der Eltern ergebende Interessenskollision einen anderen Rechtsanwalt zum Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB. Das Rekursgericht gab den Rekursen des Betroffenen (vertreten durch den einstweiligen Sachwalter) und des einstweiligen Sachwalters nicht Folge und wies den Rekurs der Mutter mangels Rechtsmittellegitimation zurück. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes zu einer möglichen Interessenskollision und verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehöres, die auf die unterlassene Anhörung der Eltern zur Auswahl eines anderen Sachwalters gestützt wurde.

Der in eigenem Namen rechtsmittellegitimierte (Paragraph 127, AußStrG 2005) einstweilige Sachwalter bekämpft in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs diesen Beschluss mit dem Abänderungsantrag, ihn zum Sachwalter zu bestellen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters beantragt die Abänderung dahin, dass der Vater zum Sachwalter bestellt werde. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Vater steht nach Paragraph 127, AußStrG 2005 kein Rekursrecht zu (6 Ob 284/05s), weshalb sein Revisionsrekurs schon mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen war.

Der Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG 2005 nicht zulässig. Der Einschränkung des dem Gericht bei Auswahl des Sachwalters zustehenden Ermessensspielraumes durch Paragraph 281, Absatz 3, ABGB (RIS-Justiz RS0048291 [T 3 und T 4]; RS0087131 [T 4]) wurde hier ohnehin durch die Bestellung eines Rechtsanwaltes Rechnung getragen. Die Zulassungsbeschwerde, die im Gegensatz zur alten Rechtslage (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG 1854) nach Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG 2005 entsprechend dem Paragraph 506, ZPO spezifische Inhaltserfordernisse erfüllen muss (Fucik/Kloiber AußStrG, 233), vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die Berücksichtigung einer allfälligen Interessenkollision (RIS-Justiz RS0049104) den Rahmen des eingeräumten Ermessens bei der Auswahl des Sachwalters sprengt. Anhaltspunkte für eine allfällige Interessenkollision werden hier schon dadurch verdeutlicht, dass der einstweilige Sachwalter im Revisionsrekursverfahren auch als Vertreter des Vaters einschreitet.

Ob der im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG 2005), den das Rekursgericht bereits verneint hat, zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0007232 zu Paragraph 15, Ziffer eins, AußStrG 1854; dafür Fucik/Kloiber aaO, 236), ist hier nicht mehr zu klären. Verwandte wie die Eltern des Betroffenen - deren gesetzliche Vertretungsbefugnis mit Erreichung der Volljährigkeit ihres Sohnes endete - haben als Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren keine Parteistellung (6 Ob 284/05s). Ihre unterlassene Anhörung im Verfahren erster Instanz kann daher den in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG 2005 geregelten Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei nicht verwirklichen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG 2005).

Anmerkung

E80253 5Ob44.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00044.06S.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20060307_OGH0002_0050OB00044_06S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006229 Rechtssatz 18.12.1984Zivilrecht
Rechtsmittel und Rechtsmittelbefugnis sind im Sachwalterbestellungsverfahren gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG in den §§ 249 und 251 AußStrG gesondert geregelt.
RS0006603 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Jedenfalls dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter steht nicht das Recht zu, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht erster oder zweiter Instanz mit der Begründung, es wäre doch ein Sachwalter zu bestelle …
RS0008536 Rechtssatz 17.03.1986Zivilrecht
Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt die Rechtsmittelbefugnis des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung des Sachwalters nicht ein.
RS0008543 Rechtssatz 15.01.1987Zivilrecht
Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. Er ist zum Rekurs gegen einen Einstellungsb …
RS0008563 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter kommt nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. Er kann also etwa geltend machen, dass er ni …
RS0048288 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG kann seine Bestellung insoweit anfechten, als in seine eigenen Interessen eingegriffen wird.
RS0105352 Rechtssatz 23.05.1985Zivilrecht
Dem Sachwalter ist auch ein Rekursrecht gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes einzuräumen, womit Rechtsmittel des Betroffenen gegen erstgerichtliche Beschlüsse, welche der einstweiligen Sachwalter selbst nicht bekämpft hatte, zurückgewiesen wurden, oder dene …
RS0115849 Rechtssatz 17.10.2001Zivilrecht
Dritte Personen, insbesondere auch nahe Verwandte des Betroffenen, sind zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (§ 243 AußStrG) nicht legitimiert (ver …
RS0115857 Rechtssatz 25.09.2001Zivilrecht
Ein noch nicht rechtswirksam bestellter Sachwalter ist gemäß § 249 Abs 2 AußStrG nicht legitimiert, für sich persönlich ein Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft im Weg des Rechtsmittelverfahrens zu erstreiten.
RS0120214 Rechtssatz 06.10.2005Zivilrecht
§ 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwa …