Rechtssatz RS0115857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115857
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Rechtssatz
Ein noch nicht rechtswirksam bestellter Sachwalter ist gemäß § 249 Abs 2 AußStrG nicht legitimiert, für sich persönlich ein Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft im Weg des Rechtsmittelverfahrens zu erstreiten.Ein noch nicht rechtswirksam bestellter Sachwalter ist gemäß Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG nicht legitimiert, für sich persönlich ein Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft im Weg des Rechtsmittelverfahrens zu erstreiten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 216/01y
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 216/01y
- 6 Ob 201/05k
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T1); Veröff: SZ 2005/142
- 6 Ob 284/05s
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 284/05s
Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T2); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T3)
- 5 Ob 44/06s
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 44/06s
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115857
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0010OB00216_01Y0000_001