Diesen Beschluss bekämpft Helmut T***** insoweit mit Revisionsrekurs, als der namens des Betroffenen erhobene Rekurs zurückgewiesen wurde. Der (inhaltlich ebenfalls namens des Betroffenen) erhobene Revisionsrekurs ist aus folgenden Gründen zulässig und berechtigt:
Die Begründung des Rekursgerichts zum zurückweisenden Teil seiner Entscheidung entspricht zwar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 249 Abs 2 AußStrG RGBl 208/1854 idF BGBl 1983/136 (RIS-Justiz RS0008563), der lautete: „Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter zu".Die Begründung des Rekursgerichts zum zurückweisenden Teil seiner Entscheidung entspricht zwar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG RGBl 208 aus 1854, in der Fassung BGBl 1983/136 (RIS-Justiz RS0008563), der lautete: „Das Rechtsmittel des Rekurses steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter zu".
Diese Bestimmung ist aber im vorliegenden Verfahren, das erst im Jahr 2005 eingeleitet wurde, nicht mehr anzuwenden. Aus § 125 des am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 ergibt sich zwar, dass der Beschluss, mit dem der (endgültige) Sachwalter bestellt wird, ebenfalls erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird (vgl ErlRV 224 BlgNR 22. GP zu § 125 AußStrG). Der die Bestimmung des § 249 Abs 2 AußStrG (alt) ersetzende § 127 AußStrG (neu) lautet aber nunmehr: „Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. ...".Diese Bestimmung ist aber im vorliegenden Verfahren, das erst im Jahr 2005 eingeleitet wurde, nicht mehr anzuwenden. Aus Paragraph 125, des am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 ergibt sich zwar, dass der Beschluss, mit dem der (endgültige) Sachwalter bestellt wird, ebenfalls erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird vergleiche ErlRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 125, AußStrG). Der die Bestimmung des Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt) ersetzende Paragraph 127, AußStrG (neu) lautet aber nunmehr: „Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. ...".
Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zu § 127 AußStrG) sollte mit dieser Formulierung klargestellt werden, dass - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, wonach dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zukam, als es sich um seine Rechte und Pflichten handelte und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein konnte - im Namen und Interesse der betroffenen Person auch vom noch nicht rechtskräftig bestellten Sachwalter Rekurs eingelegt werden kann. Die bisherige Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt), auf die sich das Rekursgericht stützte, ist daher auf die neue Rechtslage nicht übertragbar. Soweit sich das Rekursgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht auch auf die Gesetzesmaterialien zur neuen Bestimmung bezog, hat es diese offenbar missverstanden. Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des Gesetzgebers anhand der Gesetzesmaterialien, bedarf zwar besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen (RIS-Justiz RS008776). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS0008799). Die nunmehr vom Gesetzgeber gewählte Formulierung in § 127 AußStrG (neu), dass auch der Person, „die zum Sachwalter bestellt werden soll", ein Rekurs gegen die Sachwalterbestellung zusteht und die Aufzählung dieser Person gleichrangig mit dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem Verfahrenssachwalter sprechen aber durchaus für das Verständnis, das die Gesetzesmaterialien unterstellen.Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zu Paragraph 127, AußStrG) sollte mit dieser Formulierung klargestellt werden, dass - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, wonach dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zukam, als es sich um seine Rechte und Pflichten handelte und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein konnte - im Namen und Interesse der betroffenen Person auch vom noch nicht rechtskräftig bestellten Sachwalter Rekurs eingelegt werden kann. Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt), auf die sich das Rekursgericht stützte, ist daher auf die neue Rechtslage nicht übertragbar. Soweit sich das Rekursgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht auch auf die Gesetzesmaterialien zur neuen Bestimmung bezog, hat es diese offenbar missverstanden. Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des Gesetzgebers anhand der Gesetzesmaterialien, bedarf zwar besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen (RIS-Justiz RS008776). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS0008799). Die nunmehr vom Gesetzgeber gewählte Formulierung in Paragraph 127, AußStrG (neu), dass auch der Person, „die zum Sachwalter bestellt werden soll", ein Rekurs gegen die Sachwalterbestellung zusteht und die Aufzählung dieser Person gleichrangig mit dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem Verfahrenssachwalter sprechen aber durchaus für das Verständnis, das die Gesetzesmaterialien unterstellen.
§ 127 erster Satz AußStrG ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichts dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann.Paragraph 127, erster Satz AußStrG ist daher im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichts dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann.
Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht den Rekurs, soweit er im Namen des Betroffenen erhoben wurde, zurückgewiesen. Dieser Beschlussteil ist ersatzlos aufzuheben. Das Rekursgericht wird inhaltlich auch insoweit über den Rekurs des (noch nicht rechtswirksam) bestellten Sachwalters zu entscheiden haben.