In seinem nach Verbesserung durch Einholung der Anwaltsunterfertigung wieder vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs vermag der Rekurswerber keine für seinen Standpunkt sprechende erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.In seinem nach Verbesserung durch Einholung der Anwaltsunterfertigung wieder vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs vermag der Rekurswerber keine für seinen Standpunkt sprechende erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.
Beim Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person handelt es sich um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, haben Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. Sie erlangen dadurch aber nicht Parteistellung. Selbst mit einer formellen Antragstellung kann somit keine Parteistellung begründet werden, wie dies schon in den Erläuternden Bemerkungen der RV zu § 2 Abs 2 AußStrG hervorgehoben wird (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 44 f; 6 Ob 284/05s = Zak 2006/121 S 72). Dem Antrag, dem Gericht möge die Beantwortung der Erklärung des Rekurswerbers aufgetragen werden, zur vorübergehenden Übernahme der Sachwalterschaft bereit zu sein, ist entgegegenzuhalten, dass kein subjektives materielles Recht existiert, zum Sachwalter bestellt zu werden (6 Ob 284/05s). Dritten Personen kommt im Sachwalterbestellungsverfahren kein Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts zu.Beim Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person handelt es sich um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, haben Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. Sie erlangen dadurch aber nicht Parteistellung. Selbst mit einer formellen Antragstellung kann somit keine Parteistellung begründet werden, wie dies schon in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG hervorgehoben wird (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 44 f; 6 Ob 284/05s = Zak 2006/121 S 72). Dem Antrag, dem Gericht möge die Beantwortung der Erklärung des Rekurswerbers aufgetragen werden, zur vorübergehenden Übernahme der Sachwalterschaft bereit zu sein, ist entgegegenzuhalten, dass kein subjektives materielles Recht existiert, zum Sachwalter bestellt zu werden (6 Ob 284/05s). Dritten Personen kommt im Sachwalterbestellungsverfahren kein Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts zu.
Eine Änderung dieser Rechtslage in dem vom Antragsteller gewünschten Sinn wurde auch nicht durch das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl I 92/2006 herbeigeführt (siehe dessen Artikel III, mit dem die §§ 122, 123, 124, 126, 127 und 130 AußStrG geändert wurden).Eine Änderung dieser Rechtslage in dem vom Antragsteller gewünschten Sinn wurde auch nicht durch das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2006, herbeigeführt (siehe dessen Artikel römisch drei, mit dem die Paragraphen 122, 123, 124, 126, 127 und 130 AußStrG geändert wurden).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).