Rechtssatz RS0122918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122918
Entscheidungsdatum
01.08.2012
Rechtssatz
Nach deutschem Recht haben Angehörige des Betroffenen trotz der Beschwerdelegitimation nach § 69g FGG kein Antragsrecht im Verfahren erster Instanz über die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1896 ff BGB, sodass Anträge Dritter (einschließlich naher Angehöriger) wie nach österreichischem Recht nur als Anregung einer amtswegigen Anordnung zu verstehen sind.Nach deutschem Recht haben Angehörige des Betroffenen trotz der Beschwerdelegitimation nach Paragraph 69 g, FGG kein Antragsrecht im Verfahren erster Instanz über die Bestellung eines Betreuers nach Paragraphen 1896, ff BGB, sodass Anträge Dritter (einschließlich naher Angehöriger) wie nach österreichischem Recht nur als Anregung einer amtswegigen Anordnung zu verstehen sind.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 60/07g
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 60/07g
Veröff: SZ 2007/183
- 6 Ob 137/09d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 137/09d
Vgl; Beisatz: Unabhängig von der Frage, ob für einen in Österreich lebenden deutschen Betroffenen ein Betreuer nach § 1896 ff dBGB oder ein Sachwalter nach § 268 ff ABGB zu bestellen ist, richtet sich das Verfahren zu deren Bestellung jedenfalls nach österreichischem Recht. Es sind also die §§ 117 ff AußStrG anzuwenden (§ 27 Abs 2 IPRG). (T1)
- 1 Ob 98/12m
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
Vgl; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122918
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20071127_OGH0002_0100OB00060_07G0000_002