Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist nicht zulässig, jener des Vereins VertretungsNetz Sachwalterschaft Oberösterreich/Salzburg II ist zulässig und auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist nicht zulässig, jener des Vereins VertretungsNetz Sachwalterschaft Oberösterreich/Salzburg römisch zwei ist zulässig und auch berechtigt.
1. Unabhängig von der Frage, ob für einen in Österreich lebenden deutschen Betroffenen ein Betreuer nach § 1896 ff dBGB oder ein Sachwalter nach § 268 ff ABGB zu bestellen ist, richtet sich das Verfahren zu deren Bestellung jedenfalls nach österreichischem Recht; es sind also die §§ 117 ff AußStrG anzuwenden (§ 27 Abs 2 IPRG; 10 Ob 146/05a).1. Unabhängig von der Frage, ob für einen in Österreich lebenden deutschen Betroffenen ein Betreuer nach Paragraph 1896, ff dBGB oder ein Sachwalter nach Paragraph 268, ff ABGB zu bestellen ist, richtet sich das Verfahren zu deren Bestellung jedenfalls nach österreichischem Recht; es sind also die Paragraphen 117, ff AußStrG anzuwenden (Paragraph 27, Absatz 2, IPRG; 10 Ob 146/05a).
2. Gemäß § 127 AußStrG steht der Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss des (endgültigen) Sachwalters beziehungsweise Betreuers dem Betroffenen, seinem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. Damit wären hier sowohl der Betroffene als auch der Verein rechtsmittellegitimiert; der Betroffene hat allerdings den Beschluss des Erstgerichts nicht bekämpft, sodass ihm nunmehr die Anrufung des Obersten Gerichtshofs verwehrt ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vereins ist hingegen auch gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat.2. Gemäß Paragraph 127, AußStrG steht der Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss des (endgültigen) Sachwalters beziehungsweise Betreuers dem Betroffenen, seinem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. Damit wären hier sowohl der Betroffene als auch der Verein rechtsmittellegitimiert; der Betroffene hat allerdings den Beschluss des Erstgerichts nicht bekämpft, sodass ihm nunmehr die Anrufung des Obersten Gerichtshofs verwehrt ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vereins ist hingegen auch gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat.
3. Nach § 15 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut der betroffenen Person zu beurteilen. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist nach § 9 Abs 1 IPRG das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Da der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ist deutsches Sachrecht (§§ 1896 ff dBGB) anzuwenden (1 Ob 305/98d SZ 71/198; 10 Ob 146/05a; 10 Ob 60/07g; 10 Ob 102/08k ZfRV-LS 2009/27 [Ofner]), dies jedenfalls insoweit, als es um die Frage der Bestellungsvoraussetzungen geht (vgl auch Oberhammer/Graf/Slonina, Sachwalterschaft für Deutsche und Schweizer in Österreich - Kollisionsrechtliche Fragen am Übergang vom nationalen Recht zum Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, ZfRV 2007/22; ebenso Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 [2004] § 15 IPRG Rz 1; Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 15 IPRG Rz 1). Das Erstgericht hat somit zutreffend geprüft, ob beim Betroffenen die Voraussetzungen des § 1896 Abs 1 dBGB vorliegen, diese Frage bejaht - was im Revisionsrekursverfahren auch nicht strittig ist - und daher für den Betroffenen eine Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bestellt.3. Nach Paragraph 15, IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut der betroffenen Person zu beurteilen. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist nach Paragraph 9, Absatz eins, IPRG das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Da der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ist deutsches Sachrecht (Paragraphen 1896, ff dBGB) anzuwenden (1 Ob 305/98d SZ 71/198; 10 Ob 146/05a; 10 Ob 60/07g; 10 Ob 102/08k ZfRV-LS 2009/27 [Ofner]), dies jedenfalls insoweit, als es um die Frage der Bestellungsvoraussetzungen geht vergleiche auch Oberhammer/Graf/Slonina, Sachwalterschaft für Deutsche und Schweizer in Österreich - Kollisionsrechtliche Fragen am Übergang vom nationalen Recht zum Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, ZfRV 2007/22; ebenso Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 [2004] Paragraph 15, IPRG Rz 1; Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 15, IPRG Rz 1). Das Erstgericht hat somit zutreffend geprüft, ob beim Betroffenen die Voraussetzungen des Paragraph 1896, Absatz eins, dBGB vorliegen, diese Frage bejaht - was im Revisionsrekursverfahren auch nicht strittig ist - und daher für den Betroffenen eine Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bestellt.
4. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 Ob 146/05a ohne nähere Begründung, jedoch auch ohne Auswirkungen auf die dort entscheidungswesentliche Frage ausgeführt, da die (dort) Betroffene deutsche Staatsangehörige ist, sei deutsches Sachrecht anzuwenden; „eine Rück- oder Weiterverweisung liegt nicht vor (§ 5 IPRG)". Demgegenüber haben Oberhammer/Graf/Slonina (aaO) nachgewiesen, dass nach Art 24 Abs 3 dEGBGB die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen anknüpfen, sondern dem Recht des anordnenden Staates unterstellt werden, weshalb sich „zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten". Das deutsche (internationale) Betreuungsrecht kennt daher entgegen der in der Entscheidung 10 Ob 146/05a vertretenen Auffassung eine Teilrückverweisung auf österreichisches materielles Sachwalterrecht, die im Hinblick auf § 5 Abs 2 IPRG endgültig ist.4. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 Ob 146/05a ohne nähere Begründung, jedoch auch ohne Auswirkungen auf die dort entscheidungswesentliche Frage ausgeführt, da die (dort) Betroffene deutsche Staatsangehörige ist, sei deutsches Sachrecht anzuwenden; „eine Rück- oder Weiterverweisung liegt nicht vor (Paragraph 5, IPRG)". Demgegenüber haben Oberhammer/Graf/Slonina (aaO) nachgewiesen, dass nach Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen anknüpfen, sondern dem Recht des anordnenden Staates unterstellt werden, weshalb sich „zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten". Das deutsche (internationale) Betreuungsrecht kennt daher entgegen der in der Entscheidung 10 Ob 146/05a vertretenen Auffassung eine Teilrückverweisung auf österreichisches materielles Sachwalterrecht, die im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 2, IPRG endgültig ist.
Art 24 Abs 3 dEGBGB spricht vom Inhalt der Betreuung; dazu gehören unter anderem die Auswahl des Betreuers, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, aber auch die Vertretungsmacht des Betreuers und sein Aufgabenkreis sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen (Oberhammer/Graf/Slonina aaO unter Hinweis auf Oelkers, Internationales Betreuungsrecht 246; Kropholler in Staudinger, BGB [2002] Art 24 EGBGB Rz 33; Klinkhard in MünchKomm, BGB4 [2006] Art 24 EGBGB Rz 22; Heldrich in Palandt, BGB66 [2007] Art 24 EGBGB Rz 4). Damit sind aber die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten nicht nach § 1896 dBGB, sondern nach § 268 Abs 3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht.Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB spricht vom Inhalt der Betreuung; dazu gehören unter anderem die Auswahl des Betreuers, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, aber auch die Vertretungsmacht des Betreuers und sein Aufgabenkreis sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen (Oberhammer/Graf/Slonina aaO unter Hinweis auf Oelkers, Internationales Betreuungsrecht 246; Kropholler in Staudinger, BGB [2002] Artikel 24, EGBGB Rz 33; Klinkhard in MünchKomm, BGB4 [2006] Artikel 24, EGBGB Rz 22; Heldrich in Palandt, BGB66 [2007] Artikel 24, EGBGB Rz 4). Damit sind aber die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten nicht nach Paragraph 1896, dBGB, sondern nach Paragraph 268, Absatz 3, ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Anwendungsbereich des § 27 Abs 2 IPRG, wonach die „sonstigen" mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die „Führung an sich" betreffen, nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, von verfahrenstechnisch-formalem Charakter geprägt (10 Ob 146/05a; 10 Ob 102/08k; ebenso Schwimann, Internationales Privatrecht² [1999] 129; Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 [2004] § 27 IPRG Rz 10).5. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 2, IPRG, wonach die „sonstigen" mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die „Führung an sich" betreffen, nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, von verfahrenstechnisch-formalem Charakter geprägt (10 Ob 146/05a; 10 Ob 102/08k; ebenso Schwimann, Internationales Privatrecht² [1999] 129; Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 [2004] Paragraph 27, IPRG Rz 10).
Oberhammer/Graf/Slonina (ZfRV 2007/22) weisen darauf hin, dass der inländische Rechtsverkehr weitestgehend nur mit den bekannten Rechtswirkungen einer österreichischen Sachwalterbestellung konfrontiert sein wird. Sie schlagen daher unter anderem aus diesem Grund vor, dass ein österreichisches Gericht, das vor der Frage nach der zutreffenden Bezeichnung für den Betreuer/Sachwalter steht, diesen als Sachwalter bezeichnen sollte, auch wenn die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht dem österreichischen Recht zu entnehmen sind; hier komme es darauf an, die sich nach österreichischem Recht richtenden Wirkungen durch eine im Inland bekannte Bezeichnung verständlich zu machen.
Der erkennende Senat schließt sich diesen Überlegungen nicht nur aus den zu teilenden Praktikabiliäts- und letztlich auch Rechtsschutzüberlegungen (Sicherheit des Rechtsverkehrs; vgl etwa den Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 dBGB [dazu ausführlich Oberhammer/Graf/Slonina aaO], der hier im Hinblick auf Art 24 Abs 3 dEGBGB jedoch gerade nicht zur Anwendung kommt) an; vielmehr ist auch der verfahrenstechnisch-formale Charakter der Bezeichnung der betreuenden Person nach österreichischem Recht als Sachwalter zu betonen.Der erkennende Senat schließt sich diesen Überlegungen nicht nur aus den zu teilenden Praktikabiliäts- und letztlich auch Rechtsschutzüberlegungen (Sicherheit des Rechtsverkehrs; vergleiche etwa den Einwilligungsvorbehalt nach Paragraph 1903, dBGB [dazu ausführlich Oberhammer/Graf/Slonina aaO], der hier im Hinblick auf Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB jedoch gerade nicht zur Anwendung kommt) an; vielmehr ist auch der verfahrenstechnisch-formale Charakter der Bezeichnung der betreuenden Person nach österreichischem Recht als Sachwalter zu betonen.
6. In Deutschland ist zwar am 1. 1. 2009 das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. 1. 2000 (ESÜ) in Kraft getreten (siehe
http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=71#mem). Da Österreich nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, hat sich dadurch im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Fragen aus der Sicht österreichischer Gerichte jedoch nichts geändert (Oberhammer/Graf/Slonina aaO). Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die ausgeübte Zuständigkeit nach Kapitel I des ESÜ in seinem Art 13 Abs 1 folgt nämlich, dass nationale kollisionsrechtliche Bestimmungen - wie eben Art 24 Abs 3 dEGBGB - bloß im Anwendungsbereich des ESÜ verdrängt werden und anwendbar bleiben, wenn keine internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaats gegeben ist (Siehr, Das Haager Übereinkommen über den Schutz Erwachsener, RabelsZ 65 [2000] 736; Oberhammer/Graf/Slonina aaO; Traar Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, iFamZ 2009, 113 [117]).http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=71#mem). Da Österreich nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, hat sich dadurch im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Fragen aus der Sicht österreichischer Gerichte jedoch nichts geändert (Oberhammer/Graf/Slonina aaO). Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die ausgeübte Zuständigkeit nach Kapitel römisch eins des ESÜ in seinem Artikel 13, Absatz eins, folgt nämlich, dass nationale kollisionsrechtliche Bestimmungen - wie eben Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB - bloß im Anwendungsbereich des ESÜ verdrängt werden und anwendbar bleiben, wenn keine internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaats gegeben ist (Siehr, Das Haager Übereinkommen über den Schutz Erwachsener, RabelsZ 65 [2000] 736; Oberhammer/Graf/Slonina aaO; Traar Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, iFamZ 2009, 113 [117]).
7. Damit war dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins VertretungsNetz Sachwalterschaft Oberösterreich/Salzburg II Folge zu geben und auszusprechen, dass für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt und dessen zu besorgende Aufgaben nach § 268 Abs 3 Z 2 ABGB zu umschreiben sind.7. Damit war dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins VertretungsNetz Sachwalterschaft Oberösterreich/Salzburg römisch zwei Folge zu geben und auszusprechen, dass für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt und dessen zu besorgende Aufgaben nach Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zu umschreiben sind.