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Rechtssatz RS0125192×

Rechtssatz RS0125192

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125192

Geschäftszahl

6Ob137/09d

Entscheidungsdatum

05.08.2009

Rechtssatz

1. Nach Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB knüpfen die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen an, sondern werden dem Recht des anordnenden Staates unterstellt, weshalb sich „zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten".

2. Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB spricht vom Inhalt der Betreuung. Dazu gehören unter anderem die Auswahl des Betreuers, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, aber auch die Vertretungsmacht des Betreuers und sein Aufgabenkreis sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen.

3. Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach Paragraph 1896, dBGB, sondern nach Paragraph 268, Abs3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 137/09d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 137/09d
    Beisatz: In Deutschland ist zwar am 1.1.2009 das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 (ESÜ) in Kraft getreten. Da Österreich nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, hat sich dadurch im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Fragen aus der Sicht österreichischer Gerichte jedoch nichts geändert. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die ausgeübte Zuständigkeit nach Kapitel I des ESÜ in seinem Art 13 Abs 1 folgt nämlich, dass nationale kollisionsrechtliche Bestimmungen - wie eben Art 24 Abs 3 dEGBGB - bloß im Anwendungsbereich des ESÜ verdrängt werden und anwendbar bleiben, wenn keine internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaats gegeben ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125192

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20090805_OGH0002_0060OB00137_09D0000_001