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Rechtssatz RS0077133×

Rechtssatz RS0077133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077133

Geschäftszahl

3Ob587/86; 6Ob137/09d

Entscheidungsdatum

05.08.2009

Rechtssatz

Soweit es um die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit durch behördliche Anordnung wegen geistiger oder körperlicher Schutzbedürftigkeit und um die Bestellung eines Aufsichtsorgans geht, knüpft Paragraph 15, IPRG im Gleichklang mit der Beurteilung der Handlungsfähigkeit nach Paragraph 12, IPRG und der Vormundschaft oder Pflegschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, IPRG an das Personalstatut (Paragraph 9, Absatz eins, IPRG) an, doch gilt der Paragraph 15, IPRG nur für die Anwendung des materiellen Rechts. Die Voraussetzungen der inländischen Jurisdiktion und die Anerkennung ausländischer behördlicher Beschränkungen der Handlungsfähigkeit regelt hingegen das internationale Zivilverfahrensrecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 587/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 587/86
    Veröff: ZfRV 1988,41 (Hoyer)
  • 6 Ob 137/09d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 137/09d
    Vgl; Beisatz: Da der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ist deutsches Sachrecht (§§ 1896 ff dBGB) anzuwenden (1 Ob 305/98d; 10 Ob 146/05a; 10 Ob 60/07g; 10 Ob 102/08k), dies jedenfalls insoweit, als es um die Frage der Bestellungsvoraussetzungen geht. (T1); Beisatz: Unabhängig von der Frage, ob für einen in Österreich lebenden deutschen Betroffenen ein Betreuer nach § 1896 ff dBGB oder ein Sachwalter nach § 268 ff ABGB zu bestellen ist, richtet sich das Verfahren zu deren Bestellung jedenfalls nach österreichischem Recht. Es sind also die §§ 117 ff AußStrG anzuwenden (§ 27 Abs 2 IPRG; 10 Ob 146/05a). (T2); Beisatz: Das deutsche (internationale) Betreuungsrecht kennt entgegen der in der Entscheidung 10 Ob 146/05a vertretenen Auffassung eine Teilrückverweisung auf österreichisches materielles Sachwalterrecht, die im Hinblick auf § 5 Abs 2 IPRG endgültig ist. Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach § 1896 dBGB, sondern nach § 268 Abs 3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077133

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19860730_OGH0002_0030OB00587_8600000_002