Der Revisionsrekurs ist aus den folgenden Erwägungen nicht zulässig:
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach § 15 IPR-Gesetz in Verbindung mit Art. X Z 5 SachwalterG BGBl 1983/136 die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters (früher Entmündigung) nach dem Personalstatut der Betroffenen zu beurteilen sind und daher das materielle Recht des Staates anzuwenden ist, dem die Betroffene angehört. Juliana H*** ist Schweizer Bürgerin. Eine Rück-oder Weiterverweisung liegt nicht vor (§ 5 IPR-Gesetz). Soweit es um die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit durch behördliche Anordnung wegen geistiger oder körperlicher Schutzbedürftigkeit und um die Bestellung eines Aufsichtsorgans geht, knüpft § 15 IPR-Gesetz im Gleichklang mit der Beurteilung der Handlungsfähigkeit nach § 12 IPR-Gesetz und der Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 27 Abs 1 IPR-Gesetz an das Personalstatut (§ 9 Abs 1 IPR-Gesetz) an, doch gilt der § 15 IPR-Gesetz nur für die Anwendung des materiellen Rechts. Die Voraussetzungen der inländischen Jurisdiktion und die Anerkennung ausländischer behördlicher Beschränkungen der Handlungsfähigkeit regelt hingegen das internationale Zivilverfahrensrecht (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 74). Dieses ist ein Teil des innerstaatlichen Verfahrensrechts (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2397) und grenzt im § 110 Abs 1 JN die inländische Gerichtsbarkeit in den im § 109 JN genannten die Bestellung des Sachwalters umfassenden Angelegenheiten ab. Die Annahme der einländischen Jurisdiktion begegnet wegen der Anordnung des § 110 Abs 1 Z 2 un Z 3 JN keinen Bedenken, weil es um dringende Maßnahmen geht, welche das im Inland befindliche Vermögen der Juliana H*** betreffen, die auch zumindest zeitweise ihren Aufenthalt im Inland hat.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach Paragraph 15, IPR-Gesetz in Verbindung mit Artikel römisch zehn, Ziffer 5, SachwalterG BGBl 1983/136 die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters (früher Entmündigung) nach dem Personalstatut der Betroffenen zu beurteilen sind und daher das materielle Recht des Staates anzuwenden ist, dem die Betroffene angehört. Juliana H*** ist Schweizer Bürgerin. Eine Rück-oder Weiterverweisung liegt nicht vor (Paragraph 5, IPR-Gesetz). Soweit es um die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit durch behördliche Anordnung wegen geistiger oder körperlicher Schutzbedürftigkeit und um die Bestellung eines Aufsichtsorgans geht, knüpft Paragraph 15, IPR-Gesetz im Gleichklang mit der Beurteilung der Handlungsfähigkeit nach Paragraph 12, IPR-Gesetz und der Vormundschaft oder Pflegschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, IPR-Gesetz an das Personalstatut (Paragraph 9, Absatz eins, IPR-Gesetz) an, doch gilt der Paragraph 15, IPR-Gesetz nur für die Anwendung des materiellen Rechts. Die Voraussetzungen der inländischen Jurisdiktion und die Anerkennung ausländischer behördlicher Beschränkungen der Handlungsfähigkeit regelt hingegen das internationale Zivilverfahrensrecht (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 74). Dieses ist ein Teil des innerstaatlichen Verfahrensrechts (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2397) und grenzt im Paragraph 110, Absatz eins, JN die inländische Gerichtsbarkeit in den im Paragraph 109, JN genannten die Bestellung des Sachwalters umfassenden Angelegenheiten ab. Die Annahme der einländischen Jurisdiktion begegnet wegen der Anordnung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, un Ziffer 3, JN keinen Bedenken, weil es um dringende Maßnahmen geht, welche das im Inland befindliche Vermögen der Juliana H*** betreffen, die auch zumindest zeitweise ihren Aufenthalt im Inland hat.
Ist das Einschreiten des inländischen Gerichtes danach gedeckt, so ist allgemein anerkannt, daß grundsätzlich österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden ist, auch wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts auf die Entscheidung der Sache ausländisches materielles Recht anzuwenden ist. Der räumliche Geltungsbereich des Verfahrensrechts hängt mit der inländischen Gerichtsbarkeit insoweit zusammen, als deren Regelung den Sachbereich umschreibt, in dem die österreichischen Gerichte zu entscheiden befugt sind (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 129; SZ 49/3; SZ 49/158; ZfRV 1977, 123; Efslg 39.031 ua.). In diesem Verfahren kommt daher auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels die inländische Verfahrensrechtsregelung zur Anwendung. Die Entscheidung über die Bestellung des Sachwalters für eine behinderte Person ergeht im außerstreitigen Verfahren. Wird die Verfügung des Erstgerichtes vom Rekursgericht abgeändert, so kann dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ergriffen werden, soweit es nicht um eine Entscheidung der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, dessen Wert S 2.000,- nicht übersteigt, über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, über den Kostenpunkt oder über Gebühren der Sachverständigen geht (§ 14 Abs 1 und Abs 2 AußStrG). Hat aber das Rekursgericht den Beschluß des Erstrichters bestätigt, so findet nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der Rekurs an den Obersten Gerichtshof statt (§ 16 Abs 1 AußStrG). Seit dem Jud 56 neu = SZ 24/235 wurde auch im Außerstreitverfahren immer wieder entschieden, daß ungeachtet der gesetzlichen Anordnung, die einen Hinweis auf die den Beschränkungen nach § 16 Abs 1 AußStrG unterliegende Anfechtung des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung enthält, weil § 14 Abs 1 AußStrG den Rekurs gegen die Abänderung beschreibt (Wort: "dagegen"; Michlmayr,Ist das Einschreiten des inländischen Gerichtes danach gedeckt, so ist allgemein anerkannt, daß grundsätzlich österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden ist, auch wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts auf die Entscheidung der Sache ausländisches materielles Recht anzuwenden ist. Der räumliche Geltungsbereich des Verfahrensrechts hängt mit der inländischen Gerichtsbarkeit insoweit zusammen, als deren Regelung den Sachbereich umschreibt, in dem die österreichischen Gerichte zu entscheiden befugt sind (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 129; SZ 49/3; SZ 49/158; ZfRV 1977, 123; Efslg 39.031 ua.). In diesem Verfahren kommt daher auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels die inländische Verfahrensrechtsregelung zur Anwendung. Die Entscheidung über die Bestellung des Sachwalters für eine behinderte Person ergeht im außerstreitigen Verfahren. Wird die Verfügung des Erstgerichtes vom Rekursgericht abgeändert, so kann dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ergriffen werden, soweit es nicht um eine Entscheidung der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, dessen Wert S 2.000,- nicht übersteigt, über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, über den Kostenpunkt oder über Gebühren der Sachverständigen geht (Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG). Hat aber das Rekursgericht den Beschluß des Erstrichters bestätigt, so findet nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der Rekurs an den Obersten Gerichtshof statt (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG). Seit dem Jud 56 neu = SZ 24/235 wurde auch im Außerstreitverfahren immer wieder entschieden, daß ungeachtet der gesetzlichen Anordnung, die einen Hinweis auf die den Beschränkungen nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unterliegende Anfechtung des bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung enthält, weil Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG den Rekurs gegen die Abänderung beschreibt (Wort: "dagegen"; Michlmayr,
Zur ausdehnenden Auslegung des Jud. 56 neu, JBl 1955, 429), eine bloß teilweise bestätigende Rekursentscheidung nicht als bestätigend und daher die Rechtsmittelbeschränkung des § 16 Abs 1 AußStrG nur bei voll bestätigenden Rekursentscheidungen gelte, es sei denn, es handle sich um trennbare, verschiedene nicht in tatsächlichem oder rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenstände betreffende bloß in einer Entscheidung zusammengefaßte Ansprüche (SZ 26/254; SZ 44/149; SZ 41/109; Efslg 44.628; Efslg 42.250 uva.). Diese Anwendung der Vorschriften über den Revisionsrekurs im Verfahren außer Streitsachen stützte sich auf den zweiten Rechtssatz des Jud. 56 neu = SZ 24/335, ein bloß teilweise bestätigendes Urteil habe nicht als bestätigendes Urteil im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 zu gelten. Nach dem Inkrafttreten dieser Novelle hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß diese Rechtsprechung nun nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil der Gesetzgeber der Zivilverfahrens-Novelle 1983 das ausdrücklich erklärte Ziel verfolgt hat, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud 56 neu zu regeln, und daher auch die ausschließlich auf eine analoge Anwendung dieser Rechtssätze gestützte Auslegung der Vorschriften der §§ 14 und 16 AußStrG keinen Bestand haben könne (RZ 1984/84; RZ 1985/35; OGH 26.11.1984, 1 Ob 671/84; OGH 19.6.1985, 7 Ob 582/85).Zur ausdehnenden Auslegung des Jud. 56 neu, JBl 1955, 429), eine bloß teilweise bestätigende Rekursentscheidung nicht als bestätigend und daher die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur bei voll bestätigenden Rekursentscheidungen gelte, es sei denn, es handle sich um trennbare, verschiedene nicht in tatsächlichem oder rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenstände betreffende bloß in einer Entscheidung zusammengefaßte Ansprüche (SZ 26/254; SZ 44/149; SZ 41/109; Efslg 44.628; Efslg 42.250 uva.). Diese Anwendung der Vorschriften über den Revisionsrekurs im Verfahren außer Streitsachen stützte sich auf den zweiten Rechtssatz des Jud. 56 neu = SZ 24/335, ein bloß teilweise bestätigendes Urteil habe nicht als bestätigendes Urteil im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 zu gelten. Nach dem Inkrafttreten dieser Novelle hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß diese Rechtsprechung nun nicht mehr aufrechterhalten werden kann, weil der Gesetzgeber der Zivilverfahrens-Novelle 1983 das ausdrücklich erklärte Ziel verfolgt hat, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud 56 neu zu regeln, und daher auch die ausschließlich auf eine analoge Anwendung dieser Rechtssätze gestützte Auslegung der Vorschriften der Paragraphen 14 und 16 AußStrG keinen Bestand haben könne (RZ 1984/84; RZ 1985/35; OGH 26.11.1984, 1 Ob 671/84; OGH 19.6.1985, 7 Ob 582/85).
Der Ansicht, daß seit dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und der nun ausdrücklich von der Rechtsprechung abgehend geregelten Anfechtung des bestätigenden Teils von Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO) für die allein auf die Rechtsprechung zur Beurteilung einer teilweise abändernden Entscheidung als nicht bestätigend gestützte Auslegung der Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG kein Raum bleibt, ist beizutreten. Es hat daher auch im Verfahren außer Streitsachen im Gleichklang mit den Prozeßgesetzen § 14 Abs 1 AußStrG nur für den abändernden (oder aufhebenden) Teil der Rekursentscheidung zu gelten. Der bestätigende Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist, ausgenommen im Fall eines durch den inneren Zusammenhang bedingten Ausschlusses der unterschiedlichen Behandlung, nur aus den Rechtsmittelgründen des § 16 Abs 1 AußStrG anfechtbar. Der Ansicht, daß seit dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und der nun ausdrücklich von der Rechtsprechung abgehend geregelten Anfechtung des bestätigenden Teils von Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) für die allein auf die Rechtsprechung zur Beurteilung einer teilweise abändernden Entscheidung als nicht bestätigend gestützte Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG kein Raum bleibt, ist beizutreten. Es hat daher auch im Verfahren außer Streitsachen im Gleichklang mit den Prozeßgesetzen Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nur für den abändernden (oder aufhebenden) Teil der Rekursentscheidung zu gelten. Der bestätigende Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist, ausgenommen im Fall eines durch den inneren Zusammenhang bedingten Ausschlusses der unterschiedlichen Behandlung, nur aus den Rechtsmittelgründen des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG anfechtbar.
Der Revisionsrekurs der Betroffenen richtet sich aber nur gegen den Teil der Rekursentscheidung, mit welchem ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Während der Erstrichter in die Umschreibung der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten "alle Angelegenheiten" im Inland einbezog, grenzte das Rekursgericht den Kreis dieser Angelegenheiten viel weiter und zwar auf die "Verwaltung des inländischen Vermögens einschließlich der Vertretung in darauf Bezug habenden Rechtsstreitigkeiten" (nach Art. 392 Z 1, Art. 393 Z 2 und Art. 395/Z 1 ZGB) ein und gab damit insoweit dem Rekurs der Betroffenen Folge, lehnte es jedoch ab, die Umschreibung noch enger zu fassen und nur auf die Prozeßvertretung zu beschränken. Bei der Einbeziehung der Angelegenheiten der Vermögensverwaltung in Ansehung des im Inland befindlichen Vermögens (Fruchtgenußrecht an einem mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil) handelt es sich um konforme Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht und daher bestätigend verfügte das Rekursgericht, daß außer der Prozeßvertretung jedenfalls auch die Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand (=Sachwalter) stattfinden müsse.Der Revisionsrekurs der Betroffenen richtet sich aber nur gegen den Teil der Rekursentscheidung, mit welchem ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Während der Erstrichter in die Umschreibung der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten "alle Angelegenheiten" im Inland einbezog, grenzte das Rekursgericht den Kreis dieser Angelegenheiten viel weiter und zwar auf die "Verwaltung des inländischen Vermögens einschließlich der Vertretung in darauf Bezug habenden Rechtsstreitigkeiten" (nach Artikel 392, Ziffer eins,, Artikel 393, Ziffer 2 und Artikel 395 /, Z, 1 ZGB) ein und gab damit insoweit dem Rekurs der Betroffenen Folge, lehnte es jedoch ab, die Umschreibung noch enger zu fassen und nur auf die Prozeßvertretung zu beschränken. Bei der Einbeziehung der Angelegenheiten der Vermögensverwaltung in Ansehung des im Inland befindlichen Vermögens (Fruchtgenußrecht an einem mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil) handelt es sich um konforme Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht und daher bestätigend verfügte das Rekursgericht, daß außer der Prozeßvertretung jedenfalls auch die Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand (=Sachwalter) stattfinden müsse.
Der Revisionsrekurs müßte daher dartun, daß dem Rekursgericht eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit unterlaufen ist oder daß eine Nichtigkeit vorliege. Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin erschöpft sich aber in ihrer Behauptung, sie benötige zwar den Sachwalter zur Vertretung im Rechtsstreit, die Einschränkung ihrer Vermögensverwaltung sei aber nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht erforderlich. Sie macht damit keinen der im § 16 Abs 1 AußStrG allein zur Anfechtung des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung berechtigenden Rechtsmittelgründe geltend. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig, weil er sich nicht auf einen der Gründe des § 16 Abs 1 AußStrG stützt.Der Revisionsrekurs müßte daher dartun, daß dem Rekursgericht eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit unterlaufen ist oder daß eine Nichtigkeit vorliege. Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin erschöpft sich aber in ihrer Behauptung, sie benötige zwar den Sachwalter zur Vertretung im Rechtsstreit, die Einschränkung ihrer Vermögensverwaltung sei aber nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht erforderlich. Sie macht damit keinen der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG allein zur Anfechtung des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung berechtigenden Rechtsmittelgründe geltend. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig, weil er sich nicht auf einen der Gründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG stützt.
Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels.