Rechtssatz RS0076602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076602
Geschäftszahl
1Ob704/79; 6Ob137/09d; 1Ob98/12m
Entscheidungsdatum
01.08.2012
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 27 Abs 2 IPRG gilt nur für Bereiche, die an der Grenze zwischen materiellem und formellem Recht liegen, wie etwa das Entschlagungsrecht des Vormundes, die Pflichtangelobung, die Anlegung von Mündelgeldern ua; daher nicht für Pflege und Erziehung der Kinder.Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, IPRG gilt nur für Bereiche, die an der Grenze zwischen materiellem und formellem Recht liegen, wie etwa das Entschlagungsrecht des Vormundes, die Pflichtangelobung, die Anlegung von Mündelgeldern ua; daher nicht für Pflege und Erziehung der Kinder.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 704/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 704/79
Veröff: JBl 1980,314 (ablehnende Kritik von Schwimann erliegt zu Präs 6912-1/80)
- 6 Ob 137/09d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 137/09d
Vgl; Beisatz: Ein österreichisches Gericht, das vor der Frage nach der zutreffenden Bezeichnung für den Betreuer/Sachwalter steht, soll diesen als Sachwalter bezeichnen, auch wenn die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht dem österreichischen Recht zu entnehmen sind. Hier kommt es darauf an, die sich nach österreichischem Recht richtenden Wirkungen durch eine im Inland bekannte Bezeichnung verständlich zu machen. (T1)
- 1 Ob 98/12m
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076602
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0010OB00704_7900000_002