Der Rekurs ist berechtigt.
Vorweg machen die Einschreiter allerdings unberechtigt geltend, dass der erstgerichtliche Beschluss deshalb nichtig sei, weil es das Erstgericht unterlassen habe, den Einschreitern den in den Gegenäußerungen zu den Rekursen der Antragsteller enthaltenen Antrag auf Zuspruch der Kosten zuzustellen. Es ist nun auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten (vgl etwa § 2 Z 5 AußstrG RIS-Justiz RS0074920 mwN insbesondere etwa 3 Ob 106/03 unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR in der Rs Beer ÖJZ 2001/16). Das rechtliche Gehör kann aber in verschiedener Form gewahrt werden. Geht es allein um die Bestimmung der Kosten, so ist es auch als ausreichend zu erachten, wenn die Argumente noch im Rekursverfahren eingebracht werden können (vgl allgemein RIS-Justiz RS0006057 mwN zuletzt 7 Ob 141/03s; RIS-Justiz RS0006048 mwN insbesondere 8 Ob 122/02b).Vorweg machen die Einschreiter allerdings unberechtigt geltend, dass der erstgerichtliche Beschluss deshalb nichtig sei, weil es das Erstgericht unterlassen habe, den Einschreitern den in den Gegenäußerungen zu den Rekursen der Antragsteller enthaltenen Antrag auf Zuspruch der Kosten zuzustellen. Es ist nun auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten vergleiche etwa Paragraph 2, Ziffer 5, AußstrG RIS-Justiz RS0074920 mwN insbesondere etwa 3 Ob 106/03 unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR in der Rs Beer ÖJZ 2001/16). Das rechtliche Gehör kann aber in verschiedener Form gewahrt werden. Geht es allein um die Bestimmung der Kosten, so ist es auch als ausreichend zu erachten, wenn die Argumente noch im Rekursverfahren eingebracht werden können vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0006057 mwN zuletzt 7 Ob 141/03s; RIS-Justiz RS0006048 mwN insbesondere 8 Ob 122/02b).
Von einer Nichtigkeit kann also nicht ausgegangen werden. Nach § 43 KartG entscheidet das KartG im Verfahren außer Streitsachen. Dieses Verfahren kennt im allgemeinen keine Kostenersatzbestimmungen. Jedoch sieht § 45 Abs 2 KartG vor, dass in den Verfahren nach §§ 8a, 25 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 27 Abs 1 Z 2, § 30 c Abs 1, § 33 Abs 1 Z 1a und Z 2, §§ 35, 36, § 42a Abs 5 und § 42e Abs 3 KartG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei insoweit eintritt, als die Rechtsverfolgung mutwillig war. Das auf Antrag einer Amtspartei eingeleitete Prüfungsverfahren betreffend einen Zusammenschluss ist nicht genannt. Die erfassten Verfahren sind vielmehr im Wesentlichen jene, in denen sich sonstige Antragsteller und Antragsgegner ähnlich einem streitigen Verfahren gegenüberstehen (vgl etwa Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 139). Dies trifft aber auch hier für das Rechtsmittelverfahren zu, in dem andere Personen eine bestimmte verfahrensrechtliche Stellung beanspruchen, die ihnen von den Parteien, die die hier gegenständlichen Gegenäußerungen erstattet haben, abgesprochen wird. Insoweit ist also das Erstgericht zutreffend von einer analogen Anwendung des § 45 Abs 2 KartG ausgegangen.Von einer Nichtigkeit kann also nicht ausgegangen werden. Nach Paragraph 43, KartG entscheidet das KartG im Verfahren außer Streitsachen. Dieses Verfahren kennt im allgemeinen keine Kostenersatzbestimmungen. Jedoch sieht Paragraph 45, Absatz 2, KartG vor, dass in den Verfahren nach Paragraphen 8 a, 25, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 30, c Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins a und Ziffer 2,, Paragraphen 35, 36,, Paragraph 42 a, Absatz 5 und Paragraph 42 e, Absatz 3, KartG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei insoweit eintritt, als die Rechtsverfolgung mutwillig war. Das auf Antrag einer Amtspartei eingeleitete Prüfungsverfahren betreffend einen Zusammenschluss ist nicht genannt. Die erfassten Verfahren sind vielmehr im Wesentlichen jene, in denen sich sonstige Antragsteller und Antragsgegner ähnlich einem streitigen Verfahren gegenüberstehen vergleiche etwa Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 139). Dies trifft aber auch hier für das Rechtsmittelverfahren zu, in dem andere Personen eine bestimmte verfahrensrechtliche Stellung beanspruchen, die ihnen von den Parteien, die die hier gegenständlichen Gegenäußerungen erstattet haben, abgesprochen wird. Insoweit ist also das Erstgericht zutreffend von einer analogen Anwendung des Paragraph 45, Absatz 2, KartG ausgegangen.
Mutwillige Rechtsverfolgung liegt nun nach ständiger Judikatur aber nur dann vor, wenn der Antragsteller sich der Unrichtigkeit seines Verfahrensstandpunkts bewusst ist und wenn er sich in diesem Bewusstsein in das Verfahren einlässt oder wenn er mit dem Verfahren ausschließlich einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt (vgl etwa OGH 22. 12. 2003 16 Ok 23/03 M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 19 mwN).Mutwillige Rechtsverfolgung liegt nun nach ständiger Judikatur aber nur dann vor, wenn der Antragsteller sich der Unrichtigkeit seines Verfahrensstandpunkts bewusst ist und wenn er sich in diesem Bewusstsein in das Verfahren einlässt oder wenn er mit dem Verfahren ausschließlich einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt vergleiche etwa OGH 22. 12. 2003 16 Ok 23/03 M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 19 mwN).
Hier ging es nun im Wesentlichen darum, dass die Einschreiter den Standpunkt vertraten, dass sie auch nach Ablauf der Monatsfrist Eingaben machen könnten, die vom Erstgericht im Rahmen seiner amtswegigen Prüfungspflicht zu beachten wären. Dazu haben sich die Einschreiter auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 12. 2002 zu 16 Ok 13, 16/02 berufen.
Darin hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls zur Zurückweisung einer "Äußerung" einer am Zusammenschlussverfahren nicht beteiligten Einschreiterin unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Das Kartellobergericht hat schon ausgesprochen, dass in einem Missbrauchsverfahren, in dem eine Teilnahme Dritter als Beteiligte des Verfahrens nicht vorgesehen ist, Eingaben, die nicht von den Verfahrensparteien stammen, als Hinweise oder Anregungen an das Kartellgericht zu werten sind (ÖBl 1973, 109 - Kartoffel-Stärkesirup). Selbst wenn man diese Grundsätze analog auf das Zusammenschlussverfahren anwenden wollte, wären die im Schriftsatz der Einschreiterin aufgezeigten inhaltlichen Bedenken unbegründet: Die angesprochene weitgehend übereinstimmende Eigentümerstruktur von E***** und Anmelderin erfährt nämlich durch den Zusammenschluss keine entscheidende Änderung; ebenso spielt für dessen Zulässigkeit keine Rolle, ob dadurch - wie behauptet - die (am Zusammenschluss nicht mehr beteiligte) E***** ihre marktbeherrschende Position verstärken kann. Dem Rekurs kann daher auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein."
Der Oberste Gerichtshof ist also bei der Prüfung der Berechtigung des Beschlusses über die Zurückweisung der Äußerung - wenn auch bloß hilfsweise - doch auch auf die inhaltliche Bedeutung der Äußerung eingegangen.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. 12. 2003 zu 16 Ok 21, 22/03 klargestellt, dass einzelnen anderen Unternehmen in den Zusammenschlussverfahren keine Parteistellung zukommt. Sie sind daher auch nicht berechtigt, gegen einen Beschluss über die Zurückweisung späterer "Sachverhaltsdarstellungen" Rekurs zu erheben. Vielmehr verbleibt die Bekämpfung dieser Entscheidung des Kartellgerichts allein den Anmeldern und den Amtsparteien vorbehalten.
Der Rekurs der Einschreiter, der die hier maßgeblichen Kosten der Gegenäußerungen verursachte, wurde aber noch vor der letztgenannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erhoben.
Mag also die Rechtsauffassung der Einschreiter auch unrichtig gewesen sein, so war sie doch im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels noch nicht völlig unvertretbar, sodass es nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass die Einschreiter im Bewusstsein der Unzulässigkeit die Rekurse erhoben hätten. Eine mutwillige Rechtsverfolgung ist daher nicht erkennbar.
Dem Rekurs war deshalb Folge zu geben und auszusprechen, dass die Anmelder die Kosten ihrer Gegenäußerungen zu den Rekursen der Einschreiter selbst zu tragen haben.