Rechtssatz RS0119029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119029
Entscheidungsdatum
14.06.2004
Rechtssatz
Grundsätzlich analoge Anwendung des §45 Abs2 KartG auch in Verfahren, in dem andere Personen eine bestimmte verfahrensrechtliche Stellung beanspruchen, die ihnen von den Parteien, die die hier gegenständlichen Gegenäußerungen erstattet haben, abgesprochen wird (hier Äußerungen von Konkurrenten nach Ablauf der 14-tägigen Frist des §42a Abs3a KartG).
Vorliegendenfalls jedoch kein Kostenzuspruch für die Gegenäußerungen der Parteien, weil in konkreto die späteren "Sachverhaltsdarstellungen" nicht als missbräuchlich angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119029
Dokumentnummer
JJR_20040614_OGH0002_0160OK00010_0400000_001