[3] Dagegen richtet sich der vom Vater beantwortete außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt ist.
[4] 1. Der Revisionsrekurs der Mutter moniert eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Entzug ihres rechtlichen Gehörs, insbesondere auch durch die fehlende anwaltliche Vertretung im Rekursverfahren.
[5] 2.1. Schon das Rekursverfahren ist hier aus diesem Grund mangelhaft geblieben. Zwar ist dem Rekursgericht nicht vorzuwerfen, dass es die Anträge der Mutter auf Beigebung eines Rechtsanwalts in ihrer Erklärung vom 18. 6. 2025 und ihrem Antrag vom 3. 6. 2025 zu behandeln gehabt hätte, weil diese bei Gericht erst nach der Entscheidung des Rekursgerichts (am 12. 8. 2025) einlangten.
[6] Allerdings führte den Rekurs der Mutter ein (iSd österreichischen Verfahrensgesetze) „nichtanwaltlicher“ Vertreter aus. Ein nordmazedonischer Anwalt ist kein „europäischer Rechtsanwalt“ iSd § 1 Abs 1 ElRAG und §§ 2 ff ElRAG, sondern ein „international tätiger Rechtsanwalt“ iSd § 1 Abs 2 ElRAG und §§ 40 ff ElRAG. Er darf (überhaupt) nicht vor Gerichten in Österreich als Rechtsanwalt vertreten (welcher Umstand auch nicht über eine Beiziehung eines Einvernehmensanwalts hätte saniert werden können; vgl zum selben Verfahren schon 6 Ob 199/25w). Das Rekursgericht stellte – trotz relativem Anwaltszwang im Rekursverfahren – den Rekurs zwar zur Verbesserung an das Erstgericht zurück; dies aber bloß unter Hinweis auf das Fehlen einer Originalunterschrift, auf die Pflicht zur Anleitung über die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe und darauf, dass keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs vorliege. Ob aufgrund der per E-Mail eingebrachten Eingabe der Antragstellerin „nunmehr von einem Vertretungsverhältnis bei der Antragstellerin auszugehen“ und „sohin die Bestellung eines Verfahrenshelfers ohnehin nicht mehr erforderlich“ sei, müsse vom Erstgericht beurteilt werden. Ein Hinweis darauf, dass ein nordmazedonischer Anwalt in Österreich vor Gericht nicht vertreten darf, erfolgte nicht. Vielmehr behandelte das Rekursgericht die (insoweit) unverbesserte Eingabe nach neuerlicher Vorlage (nun zwar unter Anschluss einer Rekursbeantwortung) mit der Begründung der Eilbedürftigkeit des Verfahrens, obwohl sie (nach wie vor) nicht von einem befugten Vertreter eingebracht worden war. Die Mutter war daher nicht ordnungsgemäß vertreten, was sich auch deutlich in der Qualität des Rechtsmittels niederschlug. So beurteilte das Rekursgericht das Rekursvorbringen der „anwaltlich vertretenen Mutter“ als „teilweise unklar“, nicht gesetzeskonform ausgeführt, einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich bzw dem Neuerungsverbot widersprechend. Es sei nicht dargelegt worden, zu welchen anderen Feststellungen das Erstgericht bei Einvernahme der Mutter gekommen wäre. Der (grundsätzlich) mit dem Rechtsmittel eingeräumten Gelegenheit, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten, trat es also ohne inhaltlich darauf einzugehen, bereits aus formellen Gründen entgegen. Allerdings führte den Rekurs der Mutter ein (iSd österreichischen Verfahrensgesetze) „nichtanwaltlicher“ Vertreter aus. Ein nordmazedonischer Anwalt ist kein „europäischer Rechtsanwalt“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, ElRAG und Paragraphen 2, ff ElRAG, sondern ein „international tätiger Rechtsanwalt“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, ElRAG und Paragraphen 40, ff ElRAG. Er darf (überhaupt) nicht vor Gerichten in Österreich als Rechtsanwalt vertreten (welcher Umstand auch nicht über eine Beiziehung eines Einvernehmensanwalts hätte saniert werden können; vergleiche zum selben Verfahren schon 6 Ob 199/25w). Das Rekursgericht stellte – trotz relativem Anwaltszwang im Rekursverfahren – den Rekurs zwar zur Verbesserung an das Erstgericht zurück; dies aber bloß unter Hinweis auf das Fehlen einer Originalunterschrift, auf die Pflicht zur Anleitung über die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe und darauf, dass keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs vorliege. Ob aufgrund der per E-Mail eingebrachten Eingabe der Antragstellerin „nunmehr von einem Vertretungsverhältnis bei der Antragstellerin auszugehen“ und „sohin die Bestellung eines Verfahrenshelfers ohnehin nicht mehr erforderlich“ sei, müsse vom Erstgericht beurteilt werden. Ein Hinweis darauf, dass ein nordmazedonischer Anwalt in Österreich vor Gericht nicht vertreten darf, erfolgte nicht. Vielmehr behandelte das Rekursgericht die (insoweit) unverbesserte Eingabe nach neuerlicher Vorlage (nun zwar unter Anschluss einer Rekursbeantwortung) mit der Begründung der Eilbedürftigkeit des Verfahrens, obwohl sie (nach wie vor) nicht von einem befugten Vertreter eingebracht worden war. Die Mutter war daher nicht ordnungsgemäß vertreten, was sich auch deutlich in der Qualität des Rechtsmittels niederschlug. So beurteilte das Rekursgericht das Rekursvorbringen der „anwaltlich vertretenen Mutter“ als „teilweise unklar“, nicht gesetzeskonform ausgeführt, einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich bzw dem Neuerungsverbot widersprechend. Es sei nicht dargelegt worden, zu welchen anderen Feststellungen das Erstgericht bei Einvernahme der Mutter gekommen wäre. Der (grundsätzlich) mit dem Rechtsmittel eingeräumten Gelegenheit, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten, trat es also ohne inhaltlich darauf einzugehen, bereits aus formellen Gründen entgegen.
[7] 2.2. Abseits der mangelhaften Vertretung der Mutter und insoweit gegebenen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens können gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG schwere Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Rekursgericht verneint hat, auch noch im Revisionsrekurs gerügt werden, weil das Gesetz keine § 519 ZPO vergleichbare Bestimmung enthält. Dies gilt insbesondere für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (RS0121265 [insbes T4]; 2 Ob 24/22a Rz 5). 2.2. Abseits der mangelhaften Vertretung der Mutter und insoweit gegebenen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens können gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG schwere Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Rekursgericht verneint hat, auch noch im Revisionsrekurs gerügt werden, weil das Gesetz keine Paragraph 519, ZPO vergleichbare Bestimmung enthält. Dies gilt insbesondere für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (RS0121265 [insbes T4]; 2 Ob 24/22a Rz 5).
3. Rechtliches Gehör und faires Verfahren
[8] 3.1. Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (RS0074920 [T11]), dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren (vgl RS0074920 [T8, T9]).3.1. Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (RS0074920 [T11]), dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren vergleiche RS0074920 [T8, T9]).
[9] Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (RS0115475), nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen (RS0074920 [T4, T10]). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liegt das vorrangige Anliegen bei der Prüfung einer Rüge aus Art 6 MRK in der Beurteilung, ob das Verfahren insgesamt einen fairen Charakter hatte (vgl [zu einem wettbewerblichen Strafverfahren] EGMR 14. 2. 2019, Bsw 5556/10, SA-Capital Oy/Finnland, Rn 78; vgl zu Strafverfahren EGMR 15. 12. 2015, Bsw 9154/10, Schatschaschwili/Deutschland, Rn 101 ff; EGMR 22. 5. 1990, Bsw 11034/84, Weber/Schweiz, Rn 39 f; zum äußeren Anschein siehe auch VfGH 28. 11. 1985, G 109/84 ua, VfSlg 10.701/1985 ErwGr III.3.c; Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG und Grundrechte [2021] Art 6 EMRK Rz 93 f, Rz 99). Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (RS0115475), nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen (RS0074920 [T4, T10]). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liegt das vorrangige Anliegen bei der Prüfung einer Rüge aus Artikel 6, MRK in der Beurteilung, ob das Verfahren insgesamt einen fairen Charakter hatte vergleiche [zu einem wettbewerblichen Strafverfahren] EGMR 14. 2. 2019, Bsw 5556/10, SA-Capital Oy/Finnland, Rn 78; vergleiche zu Strafverfahren EGMR 15. 12. 2015, Bsw 9154/10, Schatschaschwili/Deutschland, Rn 101 ff; EGMR 22. 5. 1990, Bsw 11034/84, Weber/Schweiz, Rn 39 f; zum äußeren Anschein siehe auch VfGH 28. 11. 1985, G 109/84 ua, VfSlg 10.701 aus 1985, ErwGr römisch drei.3.c; Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG und Grundrechte [2021] Artikel 6, EMRK Rz 93 f, Rz 99).
[10] Art 6 EMRK gebietet es, dass der Einzelne seine Rechte nicht nur in einem nach dem Gesetz formell fair eingerichteten Verfahren verfolgen, sondern auch im Einzelfall effektiv vertreten können muss. Zu einem fairen Verfahren gehört nämlich auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl VfGH 3. 12. 1984, G 24/83 ua, VfSlg 10.291/1984 ErwGr 3.4.2.; vgl Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG und Grundrechte [2021] Art 6 EMRK Rz 93). Daher muss grundsätzlich jeder Partei angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt darzulegen und Beweise anzubieten (vgl etwa EGMR 27. 10. 1993, Bsw 14448/88, Dombo Beheer/Niederlande). Artikel 6, EMRK gebietet es, dass der Einzelne seine Rechte nicht nur in einem nach dem Gesetz formell fair eingerichteten Verfahren verfolgen, sondern auch im Einzelfall effektiv vertreten können muss. Zu einem fairen Verfahren gehört nämlich auch die Effektivität des Rechtsschutzes vergleiche VfGH 3. 12. 1984, G 24/83 ua, VfSlg 10.291 aus 1984, ErwGr 3.4.2.; vergleiche Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG und Grundrechte [2021] Artikel 6, EMRK Rz 93). Daher muss grundsätzlich jeder Partei angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt darzulegen und Beweise anzubieten vergleiche etwa EGMR 27. 10. 1993, Bsw 14448/88, Dombo Beheer/Niederlande).
[11] 3.2. Auch im Eilverfahren über einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ sind – soweit ein Antrag nicht schon als unschlüssig abzuweisen ist – Mindestanforderungen an die Durchführung eines Beweisverfahrens und die (versuchte) Beiziehung der Parteien zu stellen. Hätte es sich um eine Entführung innerhalb der Europäischen Union gehandelt, wäre schon nach Art 27 Abs 1 Brüssel IIb-VO sicherzustellen gewesen, dass dem Antragsteller im Fall einer abweisenden Rückführungsentscheidung die Möglichkeit gegeben wurde, angehört zu werden (Nademleinsky/Neumayr, IFR3 [2022] Rz 9.101). Hier liegt zwar ein aus einem Drittstaat gestellter Rückführungsantrag vor, dennoch gebietet der Grundsatz des in Art 6 MRK verankerten Rechts auf ein faires Verfahren, der im AußStrG näher ausgestaltet ist, eine ausreichende (Mindest-)Einbeziehung der Parteien. Diese ist hier aber unterblieben, weil der Antragstellerin über die bloße Antragstellung hinaus bis zur Entscheidung durch das Erstgericht – schon durch das Fällen einer Entscheidung binnen zwei Tagen ohne jede Anhörung – jede Teilnahme am Verfahren verwehrt worden war. Die Beiziehung der Eltern war nicht einmal versucht worden. Vielmehr legte das Gericht (im Übrigen nur teilweise) den Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts Deutschlandsberg zugrunde, der aber (nach Ladung zwar des Vaters, aber nicht einmal versuchter Verständigung der Mutter) hinsichtlich der Personalbeweise allein auf der Aussage des Vaters basierte. 3.2. Auch im Eilverfahren über einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ sind – soweit ein Antrag nicht schon als unschlüssig abzuweisen ist – Mindestanforderungen an die Durchführung eines Beweisverfahrens und die (versuchte) Beiziehung der Parteien zu stellen. Hätte es sich um eine Entführung innerhalb der Europäischen Union gehandelt, wäre schon nach Artikel 27, Absatz eins, Brüssel IIb-VO sicherzustellen gewesen, dass dem Antragsteller im Fall einer abweisenden Rückführungsentscheidung die Möglichkeit gegeben wurde, angehört zu werden (Nademleinsky/Neumayr, IFR3 [2022] Rz 9.101). Hier liegt zwar ein aus einem Drittstaat gestellter Rückführungsantrag vor, dennoch gebietet der Grundsatz des in Artikel 6, MRK verankerten Rechts auf ein faires Verfahren, der im AußStrG näher ausgestaltet ist, eine ausreichende (Mindest-)Einbeziehung der Parteien. Diese ist hier aber unterblieben, weil der Antragstellerin über die bloße Antragstellung hinaus bis zur Entscheidung durch das Erstgericht – schon durch das Fällen einer Entscheidung binnen zwei Tagen ohne jede Anhörung – jede Teilnahme am Verfahren verwehrt worden war. Die Beiziehung der Eltern war nicht einmal versucht worden. Vielmehr legte das Gericht (im Übrigen nur teilweise) den Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts Deutschlandsberg zugrunde, der aber (nach Ladung zwar des Vaters, aber nicht einmal versuchter Verständigung der Mutter) hinsichtlich der Personalbeweise allein auf der Aussage des Vaters basierte.
[12] 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens in erster und zweiter Instanz und der konkreten Umstände im Einzelfall entspricht das geführte Verfahren nicht der von Art 6 MRK geforderten Fairness (vgl RS0115475). Auch im Verfahren nach dem HKÜ sind nämlich – trotz gebotener Eile (vgl Art 11 HKÜ) – die im Antrag (schlüssig) behaupteten (strittigen) Tatsachen zu prüfen, die hervorgekommenen Beweisergebnisse umfassend zu würdigen und auf dieser Grundlage nachvollziehbare Feststellungen zu treffen. 3.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens in erster und zweiter Instanz und der konkreten Umstände im Einzelfall entspricht das geführte Verfahren nicht der von Artikel 6, MRK geforderten Fairness vergleiche RS0115475). Auch im Verfahren nach dem HKÜ sind nämlich – trotz gebotener Eile vergleiche Artikel 11, HKÜ) – die im Antrag (schlüssig) behaupteten (strittigen) Tatsachen zu prüfen, die hervorgekommenen Beweisergebnisse umfassend zu würdigen und auf dieser Grundlage nachvollziehbare Feststellungen zu treffen.
[13] 4. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher schon wegen dieser – im konkreten Fall einem Entzug des rechtlichen Gehörs gleichkommenden – schwerwiegenden Mängel des Verfahrens (ohne dass auf Feststellungsmängel detailliert eingegangen werden muss) aufzuheben.
[14] 5. Im fortgesetzten Verfahren wird – wie der Vater in der Revisionsrekursbeantwortung aufzeigt – zu klären sein, auf welchen Zeitpunkt die Mutter hinsichtlich des widerrechtlichen Verbringens bzw Zurückhaltens konkret abstellt (zumal gemäß Art 12 HKÜ die Voraussetzungen für eine Rückführung vom Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb oder außerhalb der Jahresfrist abhängen; Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] zu Art 12 HKÜ Rz 9). Sie gibt einerseits an, der Vater habe die außereheliche Gemeinschaft per Telefon beendet und den Minderjährigen behalten, obwohl vereinbart gewesen sei, dass sie nach Österreich zurückkehre und weiterhin bei ihm leben werde, und führt andererseits begründend aus, der Vater habe unter Ausnutzung ihres Gesundheitszustands – zeitlich weit davorliegend – eine Reiseeinwilligung erzwungen und ihre Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung erpresst. 5. Im fortgesetzten Verfahren wird – wie der Vater in der Revisionsrekursbeantwortung aufzeigt – zu klären sein, auf welchen Zeitpunkt die Mutter hinsichtlich des widerrechtlichen Verbringens bzw Zurückhaltens konkret abstellt (zumal gemäß Artikel 12, HKÜ die Voraussetzungen für eine Rückführung vom Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb oder außerhalb der Jahresfrist abhängen; Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] zu Artikel 12, HKÜ Rz 9). Sie gibt einerseits an, der Vater habe die außereheliche Gemeinschaft per Telefon beendet und den Minderjährigen behalten, obwohl vereinbart gewesen sei, dass sie nach Österreich zurückkehre und weiterhin bei ihm leben werde, und führt andererseits begründend aus, der Vater habe unter Ausnutzung ihres Gesundheitszustands – zeitlich weit davorliegend – eine Reiseeinwilligung erzwungen und ihre Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung erpresst.
[15] Im Übrigen fehlen konkrete Feststellungen insbesondere dazu, wann der Minderjährige nach Österreich kam. Feststellungen über Meldungen im Zentralen Melderegister können diese nicht ersetzen (vgl RS0133892). Im Übrigen fehlen konkrete Feststellungen insbesondere dazu, wann der Minderjährige nach Österreich kam. Feststellungen über Meldungen im Zentralen Melderegister können diese nicht ersetzen vergleiche RS0133892).
[16] Weiters werden der Inhalt und das Zustandekommen der Vereinbarungen zwischen den Eltern zu klären sein.
[17] Darauf, dass (auch im Pflegschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg) im Verhältnis zu Nordmazedonien weiterhin (BGBl III Nr 92/1997) der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BGBl Nr 224/1955) anzuwenden ist und Österreich und Nordmazedonien Mitglieder des Haager Übereinkommens vom 15. 11. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sind, sei hingewiesen. Darauf, dass (auch im Pflegschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Deutschlandsberg) im Verhältnis zu Nordmazedonien weiterhin Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 92 aus 1997,) der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr Bundesgesetzblatt Nr 224 aus 1955,) anzuwenden ist und Österreich und Nordmazedonien Mitglieder des Haager Übereinkommens vom 15. 11. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sind, sei hingewiesen.