Das Rechtsmittel der Antragstellerin erweist sich, soweit damit der Beschluss des Rekursgerichts über die Zurückweisung ihres Rekurses bekämpft wird, als unberechtigt.
Im Weiteren war der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Im Weiteren war der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
1.) In ihrem Revisionsrekurs gegen den ihren Rekurs zurückweisenden Beschluss des Rekursgerichts bekämpft die Antragstellerin ausschließlich Feststellungen, die die angebliche grobe Pflichtvernachlässigung des Verwalters betreffen sowie daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerungen.
Dabei wird verkannt, dass die Zurückweisung ihres Rekurses mit fehlender Beschwer durch die angefochtene Entscheidung begründet wurde, weil das Verwaltungsverhältnis ohnedies beendet sei. Dazu nimmt der Revisionsrekurs nicht Stellung.
Wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, wirkt eine gerichtliche Abberufung des Verwalters im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG konstitutiv, somit endet die Verwaltung erst mit Rechtskraft des darüber ergehenden Sachbeschlusses (5 Ob 41/79 = SZ 52/180 = MietSlg 31.532/41; 5 Ob 87/02h = wobl 2002/101 [Call]; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 14 zu § 21 WEG).Wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, wirkt eine gerichtliche Abberufung des Verwalters im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG konstitutiv, somit endet die Verwaltung erst mit Rechtskraft des darüber ergehenden Sachbeschlusses (5 Ob 41/79 = SZ 52/180 = MietSlg 31.532/41; 5 Ob 87/02h = wobl 2002/101 [Call]; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 14 zu Paragraph 21, WEG).
Gemäß § 1022 ABGB wird ein Verwaltungsvertrag in Zweifel durch den Tod des Geschäftsherrn oder durch den Tod des Geschäftsbesorgers aufgehoben. Nur dort, wo die Hausverwaltungsvollmacht einem berufsmäßigen Hausverwalter erteilt wurde, besteht diese im Zweifel auch nach dem Ableben des Machthabers fort (vgl RIS-Justiz RS0019903; 5 Ob 211/03w = wobl 2004/56 [Call]).Gemäß Paragraph 1022, ABGB wird ein Verwaltungsvertrag in Zweifel durch den Tod des Geschäftsherrn oder durch den Tod des Geschäftsbesorgers aufgehoben. Nur dort, wo die Hausverwaltungsvollmacht einem berufsmäßigen Hausverwalter erteilt wurde, besteht diese im Zweifel auch nach dem Ableben des Machthabers fort vergleiche , RIS-Justiz RS0019903; 5 Ob 211/03w = wobl 2004/56 [Call]).
Weil amtsbekannt ist, dass der verstorbene vormalige Zweitantragsgegner nicht berufsmäßiger Hausverwalter, sondern Rechtsanwalt war, hätte es zumindest der Behauptung der Antragstellerin bedurft, Auftrag und Vollmacht wären so gestaltet gewesen, dass sie über den Tod des Geschäftsbesorgers hinaus ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 1022 ABGB fortdauern sollten (vgl RIS-Justiz RS0019903 [T2]).Weil amtsbekannt ist, dass der verstorbene vormalige Zweitantragsgegner nicht berufsmäßiger Hausverwalter, sondern Rechtsanwalt war, hätte es zumindest der Behauptung der Antragstellerin bedurft, Auftrag und Vollmacht wären so gestaltet gewesen, dass sie über den Tod des Geschäftsbesorgers hinaus ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 1022, ABGB fortdauern sollten vergleiche , RIS-Justiz RS0019903 [T2]).
Damit ist aber tatsächlich mit dem Ableben des vormaligen Zweitantragsgegners von einer Auflösung der ihm erteilten Verwaltungsvollmacht und des ihm erteilten Auftrags auszugehen, sodass, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, einer Entscheidung über die Berechtigung eines Abberufungsbegehrens nur noch theoretische Bedeutung zukäme.
Zu Recht hat daher das Rekursgericht die Beschwer der Antragstellerin als Rekurswerberin verneint.
Eine Kostenentscheidung enthält der erstinstanzliche Sachbeschluss nicht, weshalb sich ein Eingehen auf die Begründetheit des Antrags erübrigt hätte.
2.) Soweit das Rechtsmittel der Antragstellerin als außerordentliches Rechtsmittel erkennbar gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluss gerichtet ist, mit dem die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses bestätigt wurde, bedürfte es der Dartuung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG.2.) Soweit das Rechtsmittel der Antragstellerin als außerordentliches Rechtsmittel erkennbar gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluss gerichtet ist, mit dem die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses bestätigt wurde, bedürfte es der Dartuung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.
Solche sind nicht zu erkennen.
Soweit die Revisionsrekurswerberin auf die bereits im Rekursverfahren behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zurückkommt, reicht es aus, auf die Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen des Rekursgerichts hinzuweisen. Im Verfahren nach dem Außerstreitgesetz kann zwar eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0007232 [T17 zur Verletzung des rechtlichen Gehörs] ua), doch liegt eine solche Gehörverletzung hinsichtlich der Antragstellerin nicht vor. Es gilt der Grundsatz, dass das rechtliche Gehör dann gewahrt ist, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden sollen, äußern können (vgl RIS-Justiz RS0119970; RS0074920; RS0042216).Soweit die Revisionsrekurswerberin auf die bereits im Rekursverfahren behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zurückkommt, reicht es aus, auf die Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen des Rekursgerichts hinzuweisen. Im Verfahren nach dem Außerstreitgesetz kann zwar eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden vergleiche , RIS-Justiz RS0007232 [T17 zur Verletzung des rechtlichen Gehörs] ua), doch liegt eine solche Gehörverletzung hinsichtlich der Antragstellerin nicht vor. Es gilt der Grundsatz, dass das rechtliche Gehör dann gewahrt ist, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden sollen, äußern können vergleiche , RIS-Justiz RS0119970; RS0074920; RS0042216).
Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre.
Soweit damit eine Mangelhaftigkeit begründet worden sein soll, ist eine Relevierung im Revisionsrekurs nicht mehr zulässig, weil dieser Mangel bereits vom Rekursgericht verneint wurde (vgl RIS-Justiz RS0050037).Soweit damit eine Mangelhaftigkeit begründet worden sein soll, ist eine Relevierung im Revisionsrekurs nicht mehr zulässig, weil dieser Mangel bereits vom Rekursgericht verneint wurde vergleiche , RIS-Justiz RS0050037).
Im Übrigen finden sich keine Argumente dafür, dass der angefochtene Mehrheitsbeschluss mit einem materiellen oder Formmangel behaftet gewesen wäre, sodass die Vorinstanzen in Übereinstimmung dazu bestehender Rechtsprechung eine Aufhebung dieses Beschlusses verweigerten.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin zu führen.