Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der im Alleineigentum der Komfort-Bau-Wohnungsgesellschaft mbH stehenden Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern *****; die Antragsteller sind Wohnungseigentumsbewerber. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG angemerkt.Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der im Alleineigentum der Komfort-Bau-Wohnungsgesellschaft mbH stehenden Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern *****; die Antragsteller sind Wohnungseigentumsbewerber. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG angemerkt.
Mit der Behauptung, die Antragsgegnerin verletze beharrlich ihre Verwalterpflichten (wozu mehrere Beispiele angeführt wurden), weshalb die "Eigentümer" für 31. August 2000 eine "Eigentümerversammlung" einberufen und dort mehrheitlich die Verwalterin abberufen hätten, begehrten die Antragsteller beim Erstgericht die Feststellung, "dass die von uns per 31. 8. 2000 ausgesprochene Abberufung der Antragsgegnerin aus wichtigen Gründen iSd § 18 Abs 1 Z 3 WEG rechtsgültig und rechtswirksam erfolgt ist".Mit der Behauptung, die Antragsgegnerin verletze beharrlich ihre Verwalterpflichten (wozu mehrere Beispiele angeführt wurden), weshalb die "Eigentümer" für 31. August 2000 eine "Eigentümerversammlung" einberufen und dort mehrheitlich die Verwalterin abberufen hätten, begehrten die Antragsteller beim Erstgericht die Feststellung, "dass die von uns per 31. 8. 2000 ausgesprochene Abberufung der Antragsgegnerin aus wichtigen Gründen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG rechtsgültig und rechtswirksam erfolgt ist".
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung dieses Begehrens, wobei sie ua den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Antragsteller erhob.
Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Rechte der Miteigentümer nach §§ 13 bis 20, 22 und 26 WEG, insbesondere die sich aus § 18 WEG ergebenden Rechte, nur solche Wohnungseigentumsbewerber geltend machen können, die bereits schlichte Miteigentümer sind. Die Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG reiche hiefür nicht aus.Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Rechte der Miteigentümer nach Paragraphen 13 bis 20, 22 und 26 WEG, insbesondere die sich aus Paragraph 18, WEG ergebenden Rechte, nur solche Wohnungseigentumsbewerber geltend machen können, die bereits schlichte Miteigentümer sind. Die Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG reiche hiefür nicht aus.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
§ 24 Abs 3 WEG, wonach für die Verwaltung der Liegenschaft die §§ 13 bis 20, 22 und 26 WEG gelten, sobald im Grundbuch eine Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt ist, sei nach dem AB zur WRN 1999 so zu verstehen, dass diese Rechte nur jenen Wohnungseigentümern zukommen, die bereits schlichtes Miteigentum erworben haben. Die bloße Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum berechtige daher die Wohnungseigentumsbewerber noch nicht zur Antragstellung nach § 18 Abs 1 Z 3 WEG. Der Meinung Würths in WoBl 2000, 134, dass "wohl auch noch" die Anrufung des Gerichts durch einen Wohnungseigentumsbewerber nach dem 2. Fall des § 18 Abs 1 Z 3 WEG zulässig sei, weil es sich dabei um eine von den Anteilen unabhängige Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft handle, sei nicht zu folgen, da § 23 Abs 4 WEG ohne Differenzierung von Rechten der Miteigentümer spreche. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in 5 Ob 38/01a ausgesprochen, dass für Wohnungseigentumsbewerber, die noch nicht schlichte Miteigentümer sind, für die aber die Zusage von Wohnungseigentum angemerkt ist, der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offenstehe, soweit es um Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft geht, doch gehe aus dieser Entscheidung nicht hervor, ob der außerstreitige Rechtsweg nur in dem damals behandelten Fall eines Änderungsrechts nach § 13 WEG ausgeschlossen sein soll. Gegen die Berechtigung von Wohnungseigenumsbewerbern, die nicht schlichte Miteigentümer sind, nach § 18 Abs 1 Z 3 WEG vorzugehen, spreche, dass ihnen damit die Möglichkeit eingeräumt würde, ein Bevollmächtigungsverhältnis aufzulösen, das sie gar nicht begründet haben und in das sie auch nicht eingetreten sind. Es müsse bezweifelt werden, ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 23 Abs 4 WEG einen derart schwerwiegenden Eingriff in Verträge Dritter beabsichtigte. Damit fehle den Antragstellern die Sachlegitimation für das gestellte Begehren.Paragraph 24, Absatz 3, WEG, wonach für die Verwaltung der Liegenschaft die Paragraphen 13 bis 20, 22 und 26 WEG gelten, sobald im Grundbuch eine Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt ist, sei nach dem Ausschussbericht zur WRN 1999 so zu verstehen, dass diese Rechte nur jenen Wohnungseigentümern zukommen, die bereits schlichtes Miteigentum erworben haben. Die bloße Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum berechtige daher die Wohnungseigentumsbewerber noch nicht zur Antragstellung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG. Der Meinung Würths in WoBl 2000, 134, dass "wohl auch noch" die Anrufung des Gerichts durch einen Wohnungseigentumsbewerber nach dem 2. Fall des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zulässig sei, weil es sich dabei um eine von den Anteilen unabhängige Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft handle, sei nicht zu folgen, da Paragraph 23, Absatz 4, WEG ohne Differenzierung von Rechten der Miteigentümer spreche. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in 5 Ob 38/01a ausgesprochen, dass für Wohnungseigentumsbewerber, die noch nicht schlichte Miteigentümer sind, für die aber die Zusage von Wohnungseigentum angemerkt ist, der außerstreitige Rechtsweg nach Paragraph 26, WEG offenstehe, soweit es um Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft geht, doch gehe aus dieser Entscheidung nicht hervor, ob der außerstreitige Rechtsweg nur in dem damals behandelten Fall eines Änderungsrechts nach Paragraph 13, WEG ausgeschlossen sein soll. Gegen die Berechtigung von Wohnungseigenumsbewerbern, die nicht schlichte Miteigentümer sind, nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG vorzugehen, spreche, dass ihnen damit die Möglichkeit eingeräumt würde, ein Bevollmächtigungsverhältnis aufzulösen, das sie gar nicht begründet haben und in das sie auch nicht eingetreten sind. Es müsse bezweifelt werden, ob der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG einen derart schwerwiegenden Eingriff in Verträge Dritter beabsichtigte. Damit fehle den Antragstellern die Sachlegitimation für das gestellte Begehren.
Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil es an einer einschlägigen Judikatur zu § 23 Abs 4 WEG fehle.Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil es an einer einschlägigen Judikatur zu Paragraph 23, Absatz 4, WEG fehle.
Mit ihrem Revisionsrekurs streben die zu 1.) bis 21.) angeführten Antragsteller die Stattgebung ihres Sachantrages an; es soll in Abänderung bzw nach vorheriger Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen ausgesprochen werden, "dass die mehrheitlich ausgesprochene Abberufung der Antragsgegnerin aus wichtigen Gründen gemäß § 18 Abs 1 Z 3 WEG rechtsgültig und rechtswirksam erfolgt ist". Die Antragsgegnerin hat in einer dazu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung beantragt, die zweitinstanzliche Entscheidung aus den dort angeführten Gründen zu bestätigen.Mit ihrem Revisionsrekurs streben die zu 1.) bis 21.) angeführten Antragsteller die Stattgebung ihres Sachantrages an; es soll in Abänderung bzw nach vorheriger Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen ausgesprochen werden, "dass die mehrheitlich ausgesprochene Abberufung der Antragsgegnerin aus wichtigen Gründen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG rechtsgültig und rechtswirksam erfolgt ist". Die Antragsgegnerin hat in einer dazu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung beantragt, die zweitinstanzliche Entscheidung aus den dort angeführten Gründen zu bestätigen.