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Rechtssatz RS0116547

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116547

Geschäftszahl

5Ob87/02h

Entscheidungsdatum

23.04.2002

Rechtssatz

Ein "bloßer" Wohnungseigentumsbewerber (der nicht über zumindest schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt) ist nach Wortlaut und Zweck des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 nur von solchen Verwaltungsagenden ausgeschlossen, für die es - wie zum Beispiel bei mehrheitlich zu beschließenden Maßnahmen - auf Miteigentumsanteile und deren Zählung beziehungsweise Größe ankommt. Das trifft auf das Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbers, den Verwalter nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, 2. Fall WEG 1975 abzuberufen, nicht zu. Da andererseits für einen Mehrheitsbeschluss nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, 1. Fall WEG 1975 die Kenntnis und Zählung der Miteigentumsanteile unabdingbar ist, fehlt einem Wohnungseigentumsbewerber, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, in diesem Fall die Sachlegitimation.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 87/02h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 87/02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116547

Dokumentnummer

JJR_20020423_OGH0002_0050OB00087_02H0000_001