Begründung:
Die Parteien betreiben Bäckereien. Der Beklagte liefert auch am Sonntag Backwaren aus. Er verwendet dafür Fahrzeuge mit Firmenaufschrift und setzt auch Dienstnehmer ein; die Ware ist in typischen Backwarenbehältnissen verstaut.
Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger vom Beklagten das Unterlassen der Auslieferung von Brot- und Backwaren an Kunden unter Verwendung von Fahrzeugen, die erkennbar einem Bäckereibetrieb zugeordnet werden können (sohin Fahrzeuge mit Firmenaufschrift, Firmenlogo etc) und/oder unter Verwendung von Brot- und Backwarenbehältnissen, die erkennbar einem Bäckereibetrieb zugeordnet werden können (sohin Behältnisse mit Firmenaufschriften, Firmenlogo etc), und/oder unter Einsatz von Dienstnehmern, wobei als Dienstnehmer alle Personen mit Ausnahme des Beklagten zu gelten hätten. Weiters beantragte er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Er stützte sich dafür auf § 1 UWG iVm § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG. Weder das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG) noch das Arbeitsruhegesetz (ARG) und die dazu ergangene Verordnung (ARG-VO) erlaubten eine Auslieferung am Sonntagmorgen.Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger vom Beklagten das Unterlassen der Auslieferung von Brot- und Backwaren an Kunden unter Verwendung von Fahrzeugen, die erkennbar einem Bäckereibetrieb zugeordnet werden können (sohin Fahrzeuge mit Firmenaufschrift, Firmenlogo etc) und/oder unter Verwendung von Brot- und Backwarenbehältnissen, die erkennbar einem Bäckereibetrieb zugeordnet werden können (sohin Behältnisse mit Firmenaufschriften, Firmenlogo etc), und/oder unter Einsatz von Dienstnehmern, wobei als Dienstnehmer alle Personen mit Ausnahme des Beklagten zu gelten hätten. Weiters beantragte er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Er stützte sich dafür auf Paragraph eins, UWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG. Weder das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG) noch das Arbeitsruhegesetz (ARG) und die dazu ergangene Verordnung (ARG-VO) erlaubten eine Auslieferung am Sonntagmorgen.
Der Beklagte wandte ein, gegen keine Rechtsvorschriften verstoßen zu haben. Im Rahmen seines Gastgewerbes sei er berechtigt, auch an Sonn- und Feiertagen Brot und Gebäck herzustellen und auszuliefern.
Erst- und Berufungsgericht gaben dem Unterlassungsbegehren eingeschränkt auf Sonn- und Feiertage statt und ermächtigten den Kläger zur beantragten Veröffentlichung. Der Beklagte könne sich nicht auf Ausnahmebestimmungen des Arbeitszeitrechts berufen.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück (4 Ob 173/06d). Aus näher dargestellten Gründen trug er dem Erstgericht auf, Feststellungen zur überwiegenden Tätigkeit der bei der Auslieferung eingesetzten Dienstnehmer zu treffen. Fielen sie unter das BäckAG, so wäre ihre Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zu verbieten. Abgesehen von dieser (möglichen) Verletzung des BäckAG habe der Beklagte jedoch die Auslieferung im Rahmen seiner Gastgewerbeberechtigung in vertretbarer Weise für zulässig halten können.
Im zweiten Rechtsgang schränkte der Kläger sein Begehren im Schriftsatz ON 21 zunächst wie folgt ein:
„Die beklagte Partei ist schuldig, an Sonn- und Feiertagen das Ausliefern von Brot- und Backwaren an Kunden unter Einsatz von Dienstnehmern, die überwiegend als Bäcker im Betrieb der beklagten Partei beschäftigt sind, zu unterlassen."
Diesen Schriftsatz trug der Kläger in der Verhandlung vom 19. Februar 2007 vor. Danach erstattete er jedoch ein umfangreiches Neuvorbringen, zog die „Modifikation" des Klagebegehrens zurück und formulierte es wie folgt neu:
„Die beklagte Partei ist schuldig zu unterlassen,
a) das Ausliefern an Kunden von Brot- und Backwaren, welche während der Wochenendruhe gemäß § 9 BäckAG (im Zeitraum jeweils zwischen Samstag 13.00 Uhr bis jeweils Sonntag 20.00 Uhr) von Dienstnehmern des Beklagten gebacken werden, und zwara) das Ausliefern an Kunden von Brot- und Backwaren, welche während der Wochenendruhe gemäß Paragraph 9, BäckAG (im Zeitraum jeweils zwischen Samstag 13.00 Uhr bis jeweils Sonntag 20.00 Uhr) von Dienstnehmern des Beklagten gebacken werden, und zwar
- unter Einsatz von Dienstnehmern (als Dienstnehmer in diesem Sinne gelten alle Personen mit Ausnahme des Beklagten),
- und/oder unter Verwendung von Fahrzeugen, welche erkennbar einem Bäckereibetrieb zugeordnet werden können (sohin Fahrzeuge mit Firmenaufschrift, Firmenlogo, etc),
- und/oder unter Verwendung von Brot- und Backwarenbehältnissen, welche erkennbar einem Bäckereibetrieb zugeordnet werden können (sohin Behältnisse mit Firmenaufschrift, Firmenlogo, etc) an Sonntagen,
in eventu
b) das Backen von Brot- und Backwaren während der Wochenendruhe gemäß § 9 BäckAG (im Zeitraum zwischen jeweils Samstag 13.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr) durch Dienstnehmer,b) das Backen von Brot- und Backwaren während der Wochenendruhe gemäß Paragraph 9, BäckAG (im Zeitraum zwischen jeweils Samstag 13.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr) durch Dienstnehmer,
in eventu
c) das Ausliefern von Brot- und Backwaren an Kunden unter Einsatz von Dienstnehmern, die überwiegend als Bäcker im Betrieb des Beklagten beschäftigt sind, während der Wochenendruhe gemäß § 9 BäckAG (jeweils zwischen Samstag 13.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr) und während der Feiertagsruhe gemäß § 14 BäckAG (nach 6.00 Uhr an Feiertagen)."c) das Ausliefern von Brot- und Backwaren an Kunden unter Einsatz von Dienstnehmern, die überwiegend als Bäcker im Betrieb des Beklagten beschäftigt sind, während der Wochenendruhe gemäß Paragraph 9, BäckAG (jeweils zwischen Samstag 13.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr) und während der Feiertagsruhe gemäß Paragraph 14, BäckAG (nach 6.00 Uhr an Feiertagen)."
Er brachte dazu insbesondere vor, dass der Beklagte nicht nur zur Auslieferung, sondern auch zur Herstellung der Backwaren Bäckereiarbeiter eingesetzt habe. Das sei jedenfalls unzulässig. Gleiches gelte für das Ausliefern von Backwaren, die an Sonntagen entgegen den Vorschriften des BäckAG hergestellt worden seien.
Der Beklagte beantragte, das in der Verhandlung erstattete Vorbringen zurückzuweisen und die Klageänderung nicht zuzulassen. In der Sache bestritt er, Bäckereiarbeiter zur Herstellung oder Auslieferung der Backwaren eingesetzt zu haben.
Das Erstgericht wies das in der Verhandlung erstattete Vorbringen nach § 179 ZPO zurück. Nach Verkündung dieses Beschlusses nahm es Beweise auf und wies das eingeschränkte Klagebegehren ab. Dabei traf es eine Negativfeststellung zur Frage, ob der Kläger an Sonntagen Bäckereiarbeiter zum Ausliefern oder Backen beschäftigt habe. Zusammen mit dem Urteil fertigt es einen Beschluss auf Nichtzulassung der Klageänderung aus.Das Erstgericht wies das in der Verhandlung erstattete Vorbringen nach Paragraph 179, ZPO zurück. Nach Verkündung dieses Beschlusses nahm es Beweise auf und wies das eingeschränkte Klagebegehren ab. Dabei traf es eine Negativfeststellung zur Frage, ob der Kläger an Sonntagen Bäckereiarbeiter zum Ausliefern oder Backen beschäftigt habe. Zusammen mit dem Urteil fertigt es einen Beschluss auf Nichtzulassung der Klageänderung aus.
Der Kläger focht mit seiner Berufung auch die Beschlüsse auf Zurückweisung des Vorbringens und Nichtzulassung der Klageänderung an.
Das Berufungsgericht behob den Beschluss auf Zurückweisung des Vorbringens und ließ die Klageänderung zu. In der Hauptsache verwarf es die Berufung wegen Nichtigkeit, gab dem Rechtsmittel im Übrigen nicht Folge und wies das geänderte Klagebegehren samt den Eventualbegehren ohne Durchführung einer - nicht beantragten - Berufungsverhandlung ab. Es bewertete seinen Entscheidungsgegenstand mit über 20.000 EUR und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs und die ordentliche Revision nicht zulässig seien.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichten auch für die Beurteilung des geänderten Klagebegehrens aus. Das erstinstanzliche Verfahren sei weder nichtig noch mangelhaft gewesen, da sich aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ergebe, dass das Erstgericht - wie behauptet - Fragen des Klägers zurückgewiesen habe. Da das Erstgericht nicht habe feststellen können, dass der Kläger an Sonntagen Dienstnehmer zur Herstellung von Backwaren eingesetzt habe, scheiterten das Haupt- und das erste Eventualbegehren. Das zweite Eventualbegehren sei nicht begründet, da der Beklagte zum Ausliefern keine Dienstnehmer verwende, die überwiegend in der Backwarenerzeugung tätig seien.
In seiner Revision macht der Kläger Nichtigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.