Rechtssatz RS0115767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115767
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
Entscheidet das Prozessgericht über eine Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung, liegt Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vor.Entscheidet das Prozessgericht über eine Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung, liegt Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 193/01p
Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 193/01p
- 10 ObS 42/05g
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 ObS 42/05g
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF ist mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte. (T1)
- 4 Ob 176/07x
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 176/07x
Auch; Veröff: SZ 2008/6
- 6 Ob 133/08i
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 133/08i
Beisatz: Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der fehlenden internationalen Zuständigkeit fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt. (T2); Beisatz: Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt demnach nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hierbei war dem Erstgericht aufzutragen, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden. (T3)
- 3 Ob 221/08h
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 221/08h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 116/10b
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 116/10b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4)
- 6 Nc 15/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 15/11z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115767
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00193_01P0000_001