Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig: Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, sofern der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314 [T1]; vgl RS0044536). Der Ausnahmetatbestand für Klagszurückweisungen liegt hier vor. Der Revisionsrekurs ist auch zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt.Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig: Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, sofern der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314 [T1]; vergleiche RS0044536). Der Ausnahmetatbestand für Klagszurückweisungen liegt hier vor. Der Revisionsrekurs ist auch zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt.
Aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels ist die in der Entscheidung über die Prozesseinrede ohne mündliche Verhandlung liegende Nichtigkeit wahrzunehmen.
1. Vom Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, den Nichtigkeitsgrund. Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der fehlenden internationalen Zuständigkeit fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (4 Ob 193/01p mwN; RIS-Justiz RS0115767).1. Vom Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO betroffen ist der Ausschluss der Partei von der Verhandlung. Überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, bedeutet die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, den Nichtigkeitsgrund. Nach Paragraph 261, Absatz eins, ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der fehlenden internationalen Zuständigkeit fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt (4 Ob 193/01p mwN; RIS-Justiz RS0115767).
2. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen; auch das Rekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses - auch ohne diesbezügliche Parteienrüge - von Amts wegen wahrzunehmen und diesen aus Anlass des Rekurses der Klägerin als nichtig aufzuheben (4 Ob 193/01p mwN). Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt demnach nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Dem Erstgericht ist aufzutragen, über die Prozesseinrede der Beklagten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden.2. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen; auch das Rekursgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses - auch ohne diesbezügliche Parteienrüge - von Amts wegen wahrzunehmen und diesen aus Anlass des Rekurses der Klägerin als nichtig aufzuheben (4 Ob 193/01p mwN). Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt demnach nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Dem Erstgericht ist aufzutragen, über die Prozesseinrede der Beklagten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 261, Absatz eins, ZPO neuerlich zu entscheiden.
3.1. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger nicht gehalten ist, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (vgl RIS-Justiz RS0046236 [T3]). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen (Mayr in Fasching/Konecny² III § 230 ZPO Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0115860 [T1], RS0039812 [T1], RS0046236 [T4]).3.1. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger nicht gehalten ist, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0046236 [T3]). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen (Mayr in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 230, ZPO Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0115860 [T1], RS0039812 [T1], RS0046236 [T4]).
3.2. Der Kläger hat zwar in der Klage zur Zuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten ausdrücklich nur den Gerichtsstand des § 29 InvFG genannt, es kam aber durch sein Vorbringen nicht hervor, dass er die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausschließlich auf diesen Gerichtsstand stützen wolle und nicht auf alle, die sich aus den Klagsangaben ableiten lassen.3.2. Der Kläger hat zwar in der Klage zur Zuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten ausdrücklich nur den Gerichtsstand des Paragraph 29, InvFG genannt, es kam aber durch sein Vorbringen nicht hervor, dass er die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausschließlich auf diesen Gerichtsstand stützen wolle und nicht auf alle, die sich aus den Klagsangaben ableiten lassen.
3.3. Nach den Klagsangaben nimmt der Kläger die Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch. Er begehrt den Ersatz jenes Schadens, der ihm als Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eines Prospekts entstanden sein soll, für den die Erstbeklagte als Prospektkontrollorin und die Zweitbeklagte als Emittentin nach § 26 Abs 2 Z 4 InvFG iVm § 11 KMG haften sollen. Damit ist zwanglos und zweifelsfrei genügend Tatachensubstrat vorgebracht worden, das - sofern es sich als richtig herausstellt und die genannten Normen Anwendung finden - den Wahlgerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN begründen könnte.3.3. Nach den Klagsangaben nimmt der Kläger die Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch. Er begehrt den Ersatz jenes Schadens, der ihm als Anleger im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eines Prospekts entstanden sein soll, für den die Erstbeklagte als Prospektkontrollorin und die Zweitbeklagte als Emittentin nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG in Verbindung mit Paragraph 11, KMG haften sollen. Damit ist zwanglos und zweifelsfrei genügend Tatachensubstrat vorgebracht worden, das - sofern es sich als richtig herausstellt und die genannten Normen Anwendung finden - den Wahlgerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN begründen könnte.
3.4. Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nach § 11 Z 1 ZPO nämlich ua vor, wenn die gemeinschaftlich geklagten Personen in Ansehung des Streitgegenstands solidarisch verpflichtet sind. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung (hier: § 11 Abs 3 KMG) ist gleichgültig (RIS-Justiz RS0107710 [T1]). Dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft unterliegen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das kein Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist (vgl RIS-Justiz RS0045425, Mayr in Rechberger³, § 93 JN Rz 4).3.4. Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO nämlich ua vor, wenn die gemeinschaftlich geklagten Personen in Ansehung des Streitgegenstands solidarisch verpflichtet sind. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung (hier: Paragraph 11, Absatz 3, KMG) ist gleichgültig (RIS-Justiz RS0107710 [T1]). Dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft unterliegen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das kein Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist vergleiche RIS-Justiz RS0045425, Mayr in Rechberger³, Paragraph 93, JN Rz 4).
3.4. Sollte das Erstgericht daher im fortgesetzten Verfahren über die Prozesseinrede der Unzuständigkeit den Gerichtsstand nach § 29 Abs 2 InvFG weiterhin als nicht gegeben erachten, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft vorliegen.3.4. Sollte das Erstgericht daher im fortgesetzten Verfahren über die Prozesseinrede der Unzuständigkeit den Gerichtsstand nach Paragraph 29, Absatz 2, InvFG weiterhin als nicht gegeben erachten, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft vorliegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Ein Verschulden einer der Parteien an der Nichtigkeit liegt nicht vor.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 51, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Ein Verschulden einer der Parteien an der Nichtigkeit liegt nicht vor.