Begründung:
Die klagende Partei bringt vor, sie sei Eigentümerin des Flugzeuges Cessna T206H mit dem Kennzeichen *****. Sie habe dieses Flugzeug mit Leasingvertrag vom 18. 12. 2001 an den *****club verleast. Am 26. 4. 2005 sei das Flugzeug von der Leasingnehmerin auf das Betriebsgelände der Beklagten in F*****, Deutschland, überstellt und ein entsprechender Wartungsauftrag erteilt worden. Dem Piloten sei schon zuvor aufgefallen, dass das Flugzeug Treibstoff verliere. Darauf habe der Pilot die zuständigen Mitarbeiter der beklagten Partei ausdrücklich aufmerksam gemacht. Am 27. 4. 2005 sei dem Piloten durch Mitarbeiter der beklagen Partei mitgeteilt worden, dass die Ursache für den Treibstoffverlust geklärt worden sei; es liege ein Defekt der Kraftstoffpumpe vor. Diese müsse ausgetauscht werden, wobei die Lieferung einer neuen Kraftstoffpumpe aus den USA bis zu sechs Wochen dauern könne. Ein Mitarbeiter der beklagten Partei habe dem Obmann der Leasingnehmerin mitgeteilt, dass die defekte Pumpe genauestens überprüft worden sei und der Pilot das Flugzeug wieder abholen könne. Der Einbau der neuen Kraftstoffpumpe werde anlässlich der nächsten Wartung vorgenommen werden. Auf Frage des Piloten, ob trotz des festgestellten Defekts der Kraftstoffpumpe das Flugzeug von der Beklagten freigegeben werde, habe ein Mitarbeiter der beklagten Partei wörtlich mitgeteilt: „Da kann nichts passieren, das Flugzeug ist sicher".
Aufgrund dieser Zusicherung habe sich der Pilot schließlich bereit erklärt, das Flugzeug in F***** wieder abzuholen. Mit Prüfschein Nr. 016/2005 vom 28. 4. 2005 habe die beklagte Partei ausdrücklich bestätigt, dass eine umfassende Jahresnachprüfung durchgeführt worden und das Luftfahrzeug lufttüchtig sei.Aufgrund dieser Zusicherung habe sich der Pilot schließlich bereit erklärt, das Flugzeug in F***** wieder abzuholen. Mit Prüfschein Nr. 016 aus 2005, vom 28. 4. 2005 habe die beklagte Partei ausdrücklich bestätigt, dass eine umfassende Jahresnachprüfung durchgeführt worden und das Luftfahrzeug lufttüchtig sei.
Beim Rückflug sei es zum Absturz des Flugzeugs gekommen. Die Ursache für diesen Absturz liege darin, dass aufgrund der defekten Treibstoffpumpe der Motor mit zu wenig Treibstoff versorgt worden sei; dies habe zu einer drastisch verminderten Motorleistung und damit zum Absturz des Flugzeugs geführt.
Dadurch sei der Klägerin als Eigentümerin und Leasinggeberin ein Schaden wegen der Notwendigkeit der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags in Höhe des Klagsbetrags entstanden. Der Anspruch werde nicht auf den Kaufvertrag bzw den Auftrag vom 26. 4. 2005 gestützt; anspruchsbegründend sei vielmehr eine „unerlaubte Handlung" im Sinne eines deliktischen Verhaltens gemäß Art 5 Nr 5 EuGVVO.Dadurch sei der Klägerin als Eigentümerin und Leasinggeberin ein Schaden wegen der Notwendigkeit der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags in Höhe des Klagsbetrags entstanden. Der Anspruch werde nicht auf den Kaufvertrag bzw den Auftrag vom 26. 4. 2005 gestützt; anspruchsbegründend sei vielmehr eine „unerlaubte Handlung" im Sinne eines deliktischen Verhaltens gemäß Artikel 5, Nr 5 EuGVVO.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragte die Zurückweisung der Klage. Dem Klagsvorbringen könne nicht entnommen werden, auf welchen konkreten außervertraglichen Verstoß die deliktische Haftung der Beklagten gestützt werden solle.
Das Erstgericht wies die Klage „mangels inländischer Gerichtsbarkeit sowie örtlicher Unzuständigkeit" zurück. Grundlage der inkriminierten Zusicherungen der Beklagten sowie der Freigabe des Flugzeugs sei der von der Leasingnehmerin der Klägerin erteilte Wartungsauftrag gewesen, sodass vom Vorliegen einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung der Beklagten als Anlass für das von der Klägerin behauptete schadensstiftende Verhalten auszugehen sei. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahingehend ab, dass die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und mangelnden örtlichen Zuständigkeit verworfen werde.
Gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO könne eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats habe, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Der Begriff der „unerlaubten Handlung" sei autonom zu interpretieren (RIS-Justiz RS0109078). Entscheidend sei daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur sei, sondern ob der Anspruch nach Art 5 Nr 3 EuGVVO in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst werde. Klagen, die auf Verletzungen von vertraglichen Pflichten gestützt würden, fielen nicht unter Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der EuGH stelle darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet werde, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stünden, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund stehe und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend präge. In solchen Fällen sei Art 5 Nr 3 EuGVVO unanwendbar.Gemäß Artikel 5, Nr 3 EuGVVO könne eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats habe, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Der Begriff der „unerlaubten Handlung" sei autonom zu interpretieren (RIS-Justiz RS0109078). Entscheidend sei daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur sei, sondern ob der Anspruch nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst werde. Klagen, die auf Verletzungen von vertraglichen Pflichten gestützt würden, fielen nicht unter Artikel 5, Nr 3 EuGVVO. Der EuGH stelle darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet werde, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stünden, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund stehe und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend präge. In solchen Fällen sei Artikel 5, Nr 3 EuGVVO unanwendbar.
Die von Art 5 Nr 1 EuGVVO vorausgesetzte vertragliche Beziehung müsse zwischen den Streitteilen bestehen. Ein Vertrag, der lediglich Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, könne zur Annahme einer vertraglichen Beziehung im Sinne des Art 5 Nr 1 EuGVVO in Ansehung dieses Dritten nicht genügen und falle daher nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung (RIS-Justiz RS0117398; SZ 2003/11 ua). Für Distanzdelikte habe der EuGH festgehalten, dass unter dem Wort „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort zu verstehen sei, an dem das schadenbegründende Verhalten (Ereignis) stattgefunden habe, also auch jener, an dem der (unmittelbare) Schaden eingetreten ist (EuGH 30. 11. 1976, Slg 1976, 1735 - Mines de Potasse; 1 Ob 319/97m; 7 Ob 127/01d; RIS-Justiz RS0109739 [T11]). Dies könne auch ein reiner Vermögensschaden sein (4 Ob 110/01g; 1 Ob 219/97m). Als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", könne nur der Ort bezeichnet werden, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt habe (RIS-Justiz RS0109737). Da der Schaden durch Absturz des Flugzeugs in Klagenfurt entstanden sei, sei das angerufene Landesgericht Klagenfurt nach Art 5 Nr 3 EuGVVO zuständig.Die von Artikel 5, Nr 1 EuGVVO vorausgesetzte vertragliche Beziehung müsse zwischen den Streitteilen bestehen. Ein Vertrag, der lediglich Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, könne zur Annahme einer vertraglichen Beziehung im Sinne des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO in Ansehung dieses Dritten nicht genügen und falle daher nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung (RIS-Justiz RS0117398; SZ 2003/11 ua). Für Distanzdelikte habe der EuGH festgehalten, dass unter dem Wort „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort zu verstehen sei, an dem das schadenbegründende Verhalten (Ereignis) stattgefunden habe, also auch jener, an dem der (unmittelbare) Schaden eingetreten ist (EuGH 30. 11. 1976, Slg 1976, 1735 - Mines de Potasse; 1 Ob 319/97m; 7 Ob 127/01d; RIS-Justiz RS0109739 [T11]). Dies könne auch ein reiner Vermögensschaden sein (4 Ob 110/01g; 1 Ob 219/97m). Als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", könne nur der Ort bezeichnet werden, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt habe (RIS-Justiz RS0109737). Da der Schaden durch Absturz des Flugzeugs in Klagenfurt entstanden sei, sei das angerufene Landesgericht Klagenfurt nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO zuständig.
Für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses fehle es an der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO.Für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses fehle es an der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.