Begründung:
Anlässlich ihrer in der Folge mit Urteil ausgesprochenen Ehescheidung schlossen die Streitteile am 11. November 2002 vor einem österreichischen Bezirksgericht einen Vergleich, mit dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten ab 1. Dezember 2002 monatlich 1.650 EUR an Unterhalt zu zahlen. Bemessungsgrundlage waren ein Erwerbseinkommen des Klägers von monatlich etwa 5.000 EUR und die Einkommenslosigkeit der Beklagten.
Mit Urteil eines luxemburgischen Friedensgerichts vom 5. Juli 2006 wurde der Beklagten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Unterhaltsforderung von 38.445 EUR und eines Unterhaltsbetrags von 1.691,25 EUR monatlich ab 1. Juli 2006 die Gehaltsexekution bewilligt.
Der im Großherzogtum Luxemburg wohnhafte Kläger, der den geltend gemachten Anspruch auf der ersten Seite der Klageschrift als solchen auf „Unzulässigkeit der Exekution (Opposition)" bezeichnete, begehrte gegenüber der in Österreich ansässigen Beklagten, das Urteil, deren Anspruch aus dem genannten Vergleich auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.650 EUR ab 1. Dezember 2002, zu dessen Hereinbringung mit Urteil eines luxemburgischen Friedensgerichts die Exekution bewilligt wurde, sei erloschen. Die Zuständigkeit des Erstgerichts richte sich nach Art 2 und 5 Z 2 EuGVVO. In der Sache macht er im Wesentlichen folgende „Einwendungen" geltend:Der im Großherzogtum Luxemburg wohnhafte Kläger, der den geltend gemachten Anspruch auf der ersten Seite der Klageschrift als solchen auf „Unzulässigkeit der Exekution (Opposition)" bezeichnete, begehrte gegenüber der in Österreich ansässigen Beklagten, das Urteil, deren Anspruch aus dem genannten Vergleich auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.650 EUR ab 1. Dezember 2002, zu dessen Hereinbringung mit Urteil eines luxemburgischen Friedensgerichts die Exekution bewilligt wurde, sei erloschen. Die Zuständigkeit des Erstgerichts richte sich nach Artikel 2 und 5 Ziffer 2, EuGVVO. In der Sache macht er im Wesentlichen folgende „Einwendungen" geltend:
Es sei unstreitig Vergleichsgrundlage gewesen, dass er lediglich für einen Übergangszeitraum Unterhalt zu leisten habe. Spätestens Ende Juli 2004 sei die Vergleichsgrundlage weggefallen, weshalb er seine Unterhaltsleistung eingestellt habe. Als international versierte Expertin beziehe die Beklagte seither ein zum Großteil nicht versteuertes Einkommen von zumindest 4.000 EUR monatlich. Seit demselben Zeitpunkt ruhe der Unterhaltsanspruch auch wegen einer Lebensgemeinschaft der Beklagten mit einem anderen Mann. Durch listiges Verschweigen dieser Lebensgemeinschaft habe sie zumindest ab August 2004 ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Jedenfalls sei die Geltendmachung von Unterhalt bzw die Exekutionsführung rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehe, die ihr ab August 2004 ein monatliches Einkommen von 4.000 bis 5.000 EUR ermöglichen würde.
Die Beklagte erhob in der ihr freigestellten schriftlichen Stellungnahme zur Klage die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragte die Zurückweisung der Klage; hilfsweise begehrte sie die Abweisung der Klage, weil diese aus im Einzelnen angeführten Gründen auch nicht berechtigt sei. Entgegen der Ansicht des Klägers seien für die vorliegende Oppositionsklage nach Art 22 Z 5 EuGVVO die Gerichte des Vollstreckungsstaats ausschließlich zuständig.Die Beklagte erhob in der ihr freigestellten schriftlichen Stellungnahme zur Klage die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und beantragte die Zurückweisung der Klage; hilfsweise begehrte sie die Abweisung der Klage, weil diese aus im Einzelnen angeführten Gründen auch nicht berechtigt sei. Entgegen der Ansicht des Klägers seien für die vorliegende Oppositionsklage nach Artikel 22, Ziffer 5, EuGVVO die Gerichte des Vollstreckungsstaats ausschließlich zuständig.
Das Erstgericht wies ohne vorherige mündliche Verhandlung die „Oppositionsklage" mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Eine solche falle unter Art 22 Z 5 EuGVVO.Das Erstgericht wies ohne vorherige mündliche Verhandlung die „Oppositionsklage" mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Eine solche falle unter Artikel 22, Ziffer 5, EuGVVO.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zugelassen werde. Es trat der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei, die auch der herrschenden Meinung in Deutschland und der bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH zur vergleichbaren Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 dZPO entspreche. Zum Hinweise des Klägers, dass sich das luxemburgische Exekutionsgericht für die vom Kläger bei diesem eingebrachte „Widerklage auf Herabsetzung der Unterhaltsrente" für territorial nicht zuständig erklärt habe, werde darauf verwiesen, dass er dort [bloß] ein Herabsetzungsbegehren gestellt habe.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zugelassen werde. Es trat der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei, die auch der herrschenden Meinung in Deutschland und der bereits ergangenen Rechtsprechung des EuGH zur vergleichbaren Vollstreckungsabwehrklage nach Paragraph 767, dZPO entspreche. Zum Hinweise des Klägers, dass sich das luxemburgische Exekutionsgericht für die vom Kläger bei diesem eingebrachte „Widerklage auf Herabsetzung der Unterhaltsrente" für territorial nicht zuständig erklärt habe, werde darauf verwiesen, dass er dort [bloß] ein Herabsetzungsbegehren gestellt habe.
Zur „Zuständigkeit für Oppositionsklagen" liege - soweit überblickbar - eine einhellige Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht vor.