Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung nicht zu.
Das vom Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Rechtsmittel und die von der zweiten Instanz getroffene Erledigung geben zunächst Anlaß zu folgenden prozessualen Bemerkungen: Der Erstrichter hat zutreffend den Beschluß, womit er die vom Kläger vorgenommene Klagsänderung nicht zuließ, in die Hauptsachenentscheidung aufgenommen (vgl. Fasching, Komm III, 123, ZBl 1926 Nr 43). Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung mit „Rekurs bzw. Berufung“, wobei er den Rekurs gegen die beschlußmäßige Erledigung darauf gründete, daß eine Klagsänderung überhaupt nicht vorliege und demgemäß der Erstrichter über das am Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellte Begehren auf Zuspruch von S 25.210 zu entscheiden gehabt hätte. Wenn, wie hier, die gemeinsam ergangene Entscheidung des Erstgerichtes über Klagsänderung und in der Sache selbst sowohl durch Berufung als auch durch Rekurs angefochten wird, dann hat das Rechtsmittelgericht zunächst über den Rekurs zu entscheiden. Erachtet es die Klagsänderung für zulässig, dann hat es, wenn die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteiles ausreichen, der Entscheidung über die Berufung sofort die geänderte Klage zugrunde zu legen. Reichen aber die Sachgrundlagen nicht für die Entscheidung über die infolge Berechtigung des Rekurses abgeänderte Klage aus, so hat das Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuzulassen, und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufzutragen (Fasching aaO 124). Im vorliegenden Fall hat die zweite Instanz in Erledigung des Rekurses des Klägers, ausgehend von der Rechtsansicht, daß eine Klagsänderung vorliege, diese zugelassen. Es hätte zwar damit sofort auch die Erledigung über die Berufung verbinden können, die ja im Hinblick auf den Mangel der Spruchreife nur dahin hätte lauten können, daß das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird, doch hindert die unterlassene Erledigung der Berufung nicht die Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs der Beklagten. Es liegt eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht vor, so daß der Revisionsrekurs jedenfalls zulässig ist (§ 528 ZPO).Das vom Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Rechtsmittel und die von der zweiten Instanz getroffene Erledigung geben zunächst Anlaß zu folgenden prozessualen Bemerkungen: Der Erstrichter hat zutreffend den Beschluß, womit er die vom Kläger vorgenommene Klagsänderung nicht zuließ, in die Hauptsachenentscheidung aufgenommen vergleiche Fasching, Komm römisch drei, 123, ZBl 1926 Nr 43). Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung mit „Rekurs bzw. Berufung“, wobei er den Rekurs gegen die beschlußmäßige Erledigung darauf gründete, daß eine Klagsänderung überhaupt nicht vorliege und demgemäß der Erstrichter über das am Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellte Begehren auf Zuspruch von S 25.210 zu entscheiden gehabt hätte. Wenn, wie hier, die gemeinsam ergangene Entscheidung des Erstgerichtes über Klagsänderung und in der Sache selbst sowohl durch Berufung als auch durch Rekurs angefochten wird, dann hat das Rechtsmittelgericht zunächst über den Rekurs zu entscheiden. Erachtet es die Klagsänderung für zulässig, dann hat es, wenn die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteiles ausreichen, der Entscheidung über die Berufung sofort die geänderte Klage zugrunde zu legen. Reichen aber die Sachgrundlagen nicht für die Entscheidung über die infolge Berechtigung des Rekurses abgeänderte Klage aus, so hat das Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuzulassen, und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufzutragen (Fasching aaO 124). Im vorliegenden Fall hat die zweite Instanz in Erledigung des Rekurses des Klägers, ausgehend von der Rechtsansicht, daß eine Klagsänderung vorliege, diese zugelassen. Es hätte zwar damit sofort auch die Erledigung über die Berufung verbinden können, die ja im Hinblick auf den Mangel der Spruchreife nur dahin hätte lauten können, daß das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird, doch hindert die unterlassene Erledigung der Berufung nicht die Entscheidung über den vorliegenden Revisionsrekurs der Beklagten. Es liegt eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht vor, so daß der Revisionsrekurs jedenfalls zulässig ist (Paragraph 528, ZPO).
In der Sache selbst erklärt der Rekurswerber ausdrücklich, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach im vorliegenden Fall eine Klagsänderung vorliege, nicht zu bekämpfen. Die Klagsänderung sei aber deshalb nicht zuzulassen gewesen, weil im Hinblick auf die durch den Versicherer des Klägers bewirkte Zahlung Spruchreife im Sinne der Abweisung des ursprünglich gestellten Klagebegehrens vorliege, jedenfalls aber, selbst wenn man diese Rechtsmeinung nicht billigte, das Verfahren wesentlich erschwert würde, weil zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere hinsichtlich des Verschuldens der beklagten Partei erforderlich würden. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Da das Rekursgericht bei der Beurteilung der Sache keineswegs an die zur Unterstützung des Rekurses vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden ist, sondern den angefochtenen Beschluß in jeder Hinsicht auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen hat (Fasching, IV 384, 385 und die dort zitierte Judikatur), enthebt auch die Erklärung des Rekurswerbers, die Annahme des Rechtsmittelgerichtes, es liege eine Klagsänderung vor nicht zu bekämpfen, nicht von der Prüfung der Frage, ob dies tatsächlich zutrifft. Die Klagsänderung im Sinne der Bestimmung des § 235 ZPO ist aber nicht nur darin zu erblicken, daß das Klagebegehren von S 18.334 auf S 25.210 ausgedehnt wurde, sondern, wie Erstgericht und Rekursgericht zutreffend erkannt haben, darin, daß zur Stützung des erweiterten Begehrens auch ein zusätzlicher rechtsbegründender Sachverhalt vorgetragen wurde (Fasching, III. 117). Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger im Verfahren erster Instanz eine Klagsänderung vorgenommen hat. Dagegen wendet sich der Beklagte zunächst mit dem Hinweis auf die Spruchreife des ursprünglichen Klagebegehrens. Diesbezüglich wird nunmehr im Rekurs der Standpunkt vertreten, daß die Bestimmung des § 67 VVG der Berechtigung des Klagebegehrens entgegenstehe. Der Anspruch des Klägers sei zufolge der Zahlung durch den Versicherer gemäß der vorgenannten Gesetzesbestimmung auf diesen übergegangen, zumal nach Lehre und Rechtsprechung auch Gewährleistungsansprüche und Regreßansprüche von der Legalzession umfaßt würden. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, daß im Verfahren vor dem Erstgericht ein Sachvorbringen, welches die Annahme einer Legalzession des geltend gemachten Anspruchs des Klägers rechtfertigen würde, nicht erstattet worden ist. Vorgebracht wurde ja lediglich (vgl. ON. 7 d.A.), daß der Klagsbetrag von S 18.334 vom Versicherer des Klägers bezahlt worden ist. Es wurde aber nicht behauptet, daß dem Kläger aus dem Schadensfall (erster Kaminbrand), für den der Versicherer offenbar Zahlung geleistet hat, gegenüber der Beklagten ein Ersatzanspruch im Sinne der § 67 VVG zustünde. Nach dem Vorbringen des Klägers entstand ja im Jahre 1972 in seiner Zentralheizungsanlage ein Kaminbrand, wobei die beklagte Partei mit der Behebung der aufgetretenen Schäden beauftragt wurde. Der Versicherer des Klägers zahlte an die beklagte Partei die Kosten dieser Schadensbehebung in Höhe von S 18.334. Die Ansprüche des Klägers gegenüber der beklagten Partei leiten sich nun aus der mangelhaften Erfüllung des abgeschlossenen Werkvertrages ab es sei weder behauptet worden noch auch im Verfahren hervorgekommen, daß die beklagte Partei für den ursprünglichen ersten Brandschaden, der erst zur Auftragserteilung an sie geführt hat und für den der Versicherer Ersatz geleistet hat, haftbar wäre. Was aber den weiteren Einwand betrifft, daß das Verfahren durch die Zulassung der Klagsänderung erschwert würde, so ist darauf zu verweisen, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine Klagsänderung immer dann zuzulassen ist, wenn sie einen zweiten Prozeß erspart, ohne daß dadurch der erste Rechtsstreit unbillig erschwert oder verzögert wird (SZ 43/35, JBl 1973, 43 ua, Fasching III 122). Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen, wenn die Klagsänderung die endgültige und erschöpfende Bereinigung des Streitverhältnisses zwischen den Parteien zum Ziel, hat und auch inhaltlich geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen (SZ 27/167). Im vorliegenden Fall kommt dabei dem Umstand Bedeutung zu, daß Spruchreife, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, auch dann nicht vorliegt, wenn man vom ursprünglichen Klagebegehren ausgeht. Der Umstand, daß der Werklohn nicht vom Kläger selbst, sondern für ihn von einem Dritten bezahlt wurde, hindert nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Werkvertrag durch den Kläger. Es trifft auch zu, daß in einem zweiten Verfahren weithin dieselben Anspruchsvoraussetzungen nochmals geprüft werden müßten, so daß der bisher getätigte Verfahrensaufwand frustriert wäre. Daß durch die Klagsänderung das Verfahren voraussichtlich eine Erweiterung erfahren wird, weil nunmehr auch zu prüfen sein wird, ob die Errichtung des neuen Kamins einen gerichteren Aufwand erforderte als die Reparatur des alten Kamins und auch die Verschuldensfrage von Bedeutung sein wird, fällt nicht entscheidend ins Gesicht. Eine erhebliche Erschwerung bzw. Verzögerung der Verhandlung ist nicht zu besorgen, andererseits wird dadurch auch die endgültige Bereinigung des streitigen Rechtsverhältnisses in rascher und ökonomischer Weise ermöglicht.In der Sache selbst erklärt der Rekurswerber ausdrücklich, die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach im vorliegenden Fall eine Klagsänderung vorliege, nicht zu bekämpfen. Die Klagsänderung sei aber deshalb nicht zuzulassen gewesen, weil im Hinblick auf die durch den Versicherer des Klägers bewirkte Zahlung Spruchreife im Sinne der Abweisung des ursprünglich gestellten Klagebegehrens vorliege, jedenfalls aber, selbst wenn man diese Rechtsmeinung nicht billigte, das Verfahren wesentlich erschwert würde, weil zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere hinsichtlich des Verschuldens der beklagten Partei erforderlich würden. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Da das Rekursgericht bei der Beurteilung der Sache keineswegs an die zur Unterstützung des Rekurses vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden ist, sondern den angefochtenen Beschluß in jeder Hinsicht auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen hat (Fasching, römisch vier 384, 385 und die dort zitierte Judikatur), enthebt auch die Erklärung des Rekurswerbers, die Annahme des Rechtsmittelgerichtes, es liege eine Klagsänderung vor nicht zu bekämpfen, nicht von der Prüfung der Frage, ob dies tatsächlich zutrifft. Die Klagsänderung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 235, ZPO ist aber nicht nur darin zu erblicken, daß das Klagebegehren von S 18.334 auf S 25.210 ausgedehnt wurde, sondern, wie Erstgericht und Rekursgericht zutreffend erkannt haben, darin, daß zur Stützung des erweiterten Begehrens auch ein zusätzlicher rechtsbegründender Sachverhalt vorgetragen wurde (Fasching, römisch drei. 117). Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger im Verfahren erster Instanz eine Klagsänderung vorgenommen hat. Dagegen wendet sich der Beklagte zunächst mit dem Hinweis auf die Spruchreife des ursprünglichen Klagebegehrens. Diesbezüglich wird nunmehr im Rekurs der Standpunkt vertreten, daß die Bestimmung des Paragraph 67, VVG der Berechtigung des Klagebegehrens entgegenstehe. Der Anspruch des Klägers sei zufolge der Zahlung durch den Versicherer gemäß der vorgenannten Gesetzesbestimmung auf diesen übergegangen, zumal nach Lehre und Rechtsprechung auch Gewährleistungsansprüche und Regreßansprüche von der Legalzession umfaßt würden. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, daß im Verfahren vor dem Erstgericht ein Sachvorbringen, welches die Annahme einer Legalzession des geltend gemachten Anspruchs des Klägers rechtfertigen würde, nicht erstattet worden ist. Vorgebracht wurde ja lediglich vergleiche ON. 7 d.A.), daß der Klagsbetrag von S 18.334 vom Versicherer des Klägers bezahlt worden ist. Es wurde aber nicht behauptet, daß dem Kläger aus dem Schadensfall (erster Kaminbrand), für den der Versicherer offenbar Zahlung geleistet hat, gegenüber der Beklagten ein Ersatzanspruch im Sinne der Paragraph 67, VVG zustünde. Nach dem Vorbringen des Klägers entstand ja im Jahre 1972 in seiner Zentralheizungsanlage ein Kaminbrand, wobei die beklagte Partei mit der Behebung der aufgetretenen Schäden beauftragt wurde. Der Versicherer des Klägers zahlte an die beklagte Partei die Kosten dieser Schadensbehebung in Höhe von S 18.334. Die Ansprüche des Klägers gegenüber der beklagten Partei leiten sich nun aus der mangelhaften Erfüllung des abgeschlossenen Werkvertrages ab es sei weder behauptet worden noch auch im Verfahren hervorgekommen, daß die beklagte Partei für den ursprünglichen ersten Brandschaden, der erst zur Auftragserteilung an sie geführt hat und für den der Versicherer Ersatz geleistet hat, haftbar wäre. Was aber den weiteren Einwand betrifft, daß das Verfahren durch die Zulassung der Klagsänderung erschwert würde, so ist darauf zu verweisen, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine Klagsänderung immer dann zuzulassen ist, wenn sie einen zweiten Prozeß erspart, ohne daß dadurch der erste Rechtsstreit unbillig erschwert oder verzögert wird (SZ 43/35, JBl 1973, 43 ua, Fasching römisch drei 122). Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen, wenn die Klagsänderung die endgültige und erschöpfende Bereinigung des Streitverhältnisses zwischen den Parteien zum Ziel, hat und auch inhaltlich geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen (SZ 27/167). Im vorliegenden Fall kommt dabei dem Umstand Bedeutung zu, daß Spruchreife, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, auch dann nicht vorliegt, wenn man vom ursprünglichen Klagebegehren ausgeht. Der Umstand, daß der Werklohn nicht vom Kläger selbst, sondern für ihn von einem Dritten bezahlt wurde, hindert nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Werkvertrag durch den Kläger. Es trifft auch zu, daß in einem zweiten Verfahren weithin dieselben Anspruchsvoraussetzungen nochmals geprüft werden müßten, so daß der bisher getätigte Verfahrensaufwand frustriert wäre. Daß durch die Klagsänderung das Verfahren voraussichtlich eine Erweiterung erfahren wird, weil nunmehr auch zu prüfen sein wird, ob die Errichtung des neuen Kamins einen gerichteren Aufwand erforderte als die Reparatur des alten Kamins und auch die Verschuldensfrage von Bedeutung sein wird, fällt nicht entscheidend ins Gesicht. Eine erhebliche Erschwerung bzw. Verzögerung der Verhandlung ist nicht zu besorgen, andererseits wird dadurch auch die endgültige Bereinigung des streitigen Rechtsverhältnisses in rascher und ökonomischer Weise ermöglicht.
Demzufolge war aber dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.