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Rechtssatz RS0039715×

Rechtssatz RS0039715

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039715

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Rechtssatz

Wenn die gemeinsam ergangene Entscheidung des Erstgerichtes über Klagsänderung und in der Sache selbst sowohl durch Berufung als auch durch Rekurs angefochten wird, dann hat das Rechtsmittelgericht zunächst über den Rekurs zu entscheiden. Erachtet es die Klagsänderung für zulässig, dann hat es, wenn die Tatsachenfeststellungen des erstgerichtlichen Urteils ausreichen, der Entscheidung über die Berufung sofort die geänderte Klage zugrunde zu legen. Reichen aber die Sachgrundlagen nicht für die Entscheidung über die infolge Berechtigung des Rekurses geänderte Klage aus, so hat das Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses die Klagsänderung zuzulassen und in Erledigung der Berufung das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die Entscheidung über die geänderte Klage aufzutragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 146/75
    Entscheidungstext OGH 24.09.1975 1 Ob 146/75
    Veröff: RZ 1976/55 S 96
  • 2 Ob 236/00w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 236/00w
  • 4 Ob 176/07x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 176/07x
    Beisatz: Lässt das Berufungsgericht eine in erster Instanz nicht zugelassene Klageänderung zu, so darf es nur dann selbst in der Sache über das geänderte Klagebegehren entscheiden, wenn es eine Berufungsverhandlung durchgeführt hat; dies bei sonstiger Nichtigkeit des Berufungsurteils nach § 477 Abs1 Z 4 ZPO. (T1); Veröff: SZ 2008/6
  • 1 Ob 173/13t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 173/13t
    Auch
  • 4 Ob 257/16x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 257/16x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017

Dokumentnummer

JJR_19750924_OGH0002_0010OB00146_7500000_002