Rechtssatz RS0112399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112399
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Rechtssatz
Wie sich aus der Formulierung ("hat") ergibt, ist diese Verfahrensvorschrift zwingend. Wird ein Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Erörterung abgewiesen, so wird damit das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Diese Verletzung begründet den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgebend ist.Wie sich aus der Formulierung ("hat") ergibt, ist diese Verfahrensvorschrift zwingend. Wird ein Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weitere Erörterung abgewiesen, so wird damit das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Diese Verletzung begründet den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, welcher auch im Außerstreitverfahren maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112399
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19990825_OGH0002_0030OB00140_99F0000_001