Die Beklagte beantragte, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Die Revisionen der erst- und viert- bis siebentklagenden Parteien sind aus dem schon vom Berufungsgericht angeführten Grund jedenfalls zulässig. Aber auch die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat.
Aus Anlass der Revision der Siebentklägerin ist die Nichtigkeit der sie betreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufzugreifen:
Wie oben ausgeführt, waren die Verfahren der erst- bis sechstklagenden Parteien einerseits und das Verfahren der siebentklagenden Partei andererseits in verschiedenen Gerichtsabteilungen anhängig. In der Tagsatzung vom 21. 12. 1999 wurden die Verfahren der erst- bis sechstklagenden Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Demgemäß wurde die Tagsatzung vom 21. 1. 2000 nur in diesen Verfahren, nicht aber im (zu diesem Zeitpunkt gesondert von einem anderen Senat geführten) Verfahren der siebentklagenden Partei anberaumt. In der Tagsatzung vom 21. 1. 2000 wurde festgehalten, dass eine Verbindung auch mit dem Verfahren der siebentklagenden Partei nur für den Fall erfolgen wird, dass der Notgeschäftsführer auch für das zuletzt genannte Verfahren bestellt werde. Demgemäß wurde diese Tagsatzung, in der die verbundenen Verfahren geschlossen wurden, nur in den Verfahren der erst- bis sechstklagenden Parteien durchgeführt, nicht aber im Verfahren der siebentklagenden Partei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - aus welchen Gründen immer - in dieser Tagsatzung die (gar nicht geladene) Siebentklägerin als Partei vernommen wurde, zumal durch die Äußerungen des Vorsitzenden zu Beginn der Tagsatzung klargestellt war, dass er den Notgeschäftsführer der Beklagten im Verfahren der Siebentklägerin als nicht vertretungsbefugt erachtete und daher die Verhandlung nur im Verfahren der erst- bis sechstklagenden Parteien durchführen werde. Unter "Verhandeln" ist aber nicht primär die Parteienvernehmung zu verstehen, sondern die Gelegenheit zur Erstattung von Vorbringen und zur Stellungnahme zu Vorbringen und Anträgen des Prozessgegners. Diese Gelegenheit stand aber den Parteien im Verfahren der Siebentklägerin vor dem letztlich erkennenden Senat nicht offen. Dieser Senat hat somit im Verfahren der Siebentklägerin nicht verhandelt. Dies war offenbar auch dem erkennenden Senat klar, der mit seinem Urteil vom 21. 1. 2000 nur in den Verfahren der erst- bis sechstklagenden Parteien entschieden hat.
Dass nachträglich - und zwar zu einem Zeitpunkt nach der Fällung des Ersturteils - der Notgeschäftsführer der Beklagten auch für das Verfahren der Siebentklägerin bestellt wurde, ändert daran naturgemäß nichts. Zum Zeitpunkt der Tagsatzung vom 21. 1. 2000 (und damit zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz) war dieses Verfahren nicht mit den anderen Verfahren verbunden. Der in erster Instanz erkennende Senat war daher nicht in der Lage, in diesem Verfahren, über das er nie verhandelt hat, mit Urteil zu entscheiden. Die Voraussetzungen für das schließlich vom Senat gefällte Ergänzungsurteil lagen daher nicht vor.
Dass der in erster Instanz erkennende Senat in einer Sache entschieden hat, über die er nie verhandelt hat, belastet seine Entscheidung mit dem Nichtigkeitsgrund des Ausschlusses - hier beider Parteien - vom rechtlichen Gehör iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil beide Parteien keine Möglichkeit hatten, in dieser Sache zu verhandeln. Dass die Einvernahme der Siebentklägerin als Partei daran nichts ändert, wurde bereits oben dargelegt. Der im Art 6 MRK verankerte Grundsatz der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine schwere Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift und verwirklicht einen Nichtigkeitsgrund, der ohne Rücksicht auf die Auswirkungen im Einzelfall von Amts wegen - von den Rechtsmittelgerichten aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels - aufgegriffen werden muss (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 477 mwN). Das Berufungsgericht hätte diesen Nichtigkeitsgrund daher von Amts wegen aufgreifen und den angefochtenen Teil der Entscheidung im Verfahren der Siebentklägerin als nichtig aufheben müssen.Dass der in erster Instanz erkennende Senat in einer Sache entschieden hat, über die er nie verhandelt hat, belastet seine Entscheidung mit dem Nichtigkeitsgrund des Ausschlusses - hier beider Parteien - vom rechtlichen Gehör iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weil beide Parteien keine Möglichkeit hatten, in dieser Sache zu verhandeln. Dass die Einvernahme der Siebentklägerin als Partei daran nichts ändert, wurde bereits oben dargelegt. Der im Artikel 6, MRK verankerte Grundsatz der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine schwere Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift und verwirklicht einen Nichtigkeitsgrund, der ohne Rücksicht auf die Auswirkungen im Einzelfall von Amts wegen - von den Rechtsmittelgerichten aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels - aufgegriffen werden muss (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu Paragraph 477, mwN). Das Berufungsgericht hätte diesen Nichtigkeitsgrund daher von Amts wegen aufgreifen und den angefochtenen Teil der Entscheidung im Verfahren der Siebentklägerin als nichtig aufheben müssen.
Nichtigkeitsgründe sind auch vom Obersten Gerichtshof nicht nur dann zu beachten, wenn sie in der Revision geltend gemacht werden, sondern auch von Amts wegen. Für Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz gilt dies dann nicht, wenn der Nichtigkeitsgrund schon vom Berufungsgericht - nach Geltendmachung in der Berufung oder von Amts wegen - verneint wurde, zumal insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vorliegt, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist. Auch bei Vorliegen einer anderen bindenden, die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung der Vorinstanzen kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek, aaO, Rz 2 zu § 477 mwN). Hier aber hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit weder im Spruch seiner Entscheidung noch in den Entscheidungsgründen verneint. Vielmehr hat es die Frage der Nichtigkeit nicht einmal geprüft, sodass sie in der Revision hätte geltend gemacht werden können bzw. mangels einer solchen Geltendmachung von Amts wegen aufzugreifen ist (Kodek, aaO, Rz 2 zu § 477).Nichtigkeitsgründe sind auch vom Obersten Gerichtshof nicht nur dann zu beachten, wenn sie in der Revision geltend gemacht werden, sondern auch von Amts wegen. Für Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz gilt dies dann nicht, wenn der Nichtigkeitsgrund schon vom Berufungsgericht - nach Geltendmachung in der Berufung oder von Amts wegen - verneint wurde, zumal insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vorliegt, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist. Auch bei Vorliegen einer anderen bindenden, die Nichtigkeit verneinenden Entscheidung der Vorinstanzen kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek, aaO, Rz 2 zu Paragraph 477, mwN). Hier aber hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit weder im Spruch seiner Entscheidung noch in den Entscheidungsgründen verneint. Vielmehr hat es die Frage der Nichtigkeit nicht einmal geprüft, sodass sie in der Revision hätte geltend gemacht werden können bzw. mangels einer solchen Geltendmachung von Amts wegen aufzugreifen ist (Kodek, aaO, Rz 2 zu Paragraph 477,).
Dass das Berufungsgericht die absolute Nichtigkeit der die Siebentklägerin betreffenden Entscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (völliges Unterbleiben einer Verhandlung) nicht wahrgenommen hat, belastet auch seine Entscheidung mit Nichtigkeit.
Hinsichtlich des Verfahrens der Siebentklägerin waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang als nichtig aufzuheben.
Die Entscheidung über die das Verfahren der Siebentklägerin betreffenden Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz gründet sich - da kein Verfahren, sondern nur die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben wurden - auf § 51 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die das Verfahren der Siebentklägerin betreffenden Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz gründet sich - da kein Verfahren, sondern nur die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben wurden - auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.
Die Revision der übrigen Klägerinnen ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Wie die zweite Instanz richtig erkannt hat, hängt die Entscheidung über die noch strittigen Teile der Klagebegehren von der Frage ab, ob die nach Abberufung der Geschäftsführerin der Beklagten durch eine Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochenen Kündigungen der Revisionswerberinnen wirksam waren.
Das Erstgericht hat die Wirksamkeit dieser Kündigungen mit der Begründung bejaht, dass die Prokuristin (und Gesellschafterin) der Beklagten der Rechtsanwaltskanzlei Handlungsvollmacht erteilt habe, die die Berechtigung zur Kündigung umfasst habe. Diese - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgten - Ausführungen wurden von den Klägerinnen, die darin eine Tatsachenfeststellung erblicken, sowohl in der Tatsachenrüge als auch in der Mängelrüge ihrer Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht erörterte diese Rügen nicht, weil es - ohne dass entsprechendes Vorbringen erstattet wurde - von einer konkludenten Genehmigung der vollmachtslos ausgesprochenen Kündigungen durch die Beklagte ausging. Diese sei durch das Bestreitungsvorbringen des die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit vertretenden Notgeschäftsführers erfolgt.
Daran ist grundsätzlich richtig, dass eine von einer nicht bevollmächtigten Person im Namen des Arbeitgebers ausgesprochene Beendigungserklärung nachträglich iS des § 1016 ABGB genehmigt werden kann. Eine solche Genehmigung kann auch konkludent erfolgen (Apathy in Schwimann, ABGB V**2 Rz 4 zu § 1016 mwN). Es trifft auch zu, dass in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, dass eine solche Genehmigung allenfalls auch erst in einem über die Beendigung geführten Prozess erfolgen könne (Kuderna, Entlassungsrecht**2 11; Arb 7960). Davon kann aber angesichts der hier erfolgten Prozessführung durch den Notgeschäftsführer von vornherein keine Rede sein. Dieser hat nämlich nur vorgebracht, dass die Klägerinnen nicht bei der Beklagten gearbeitet hätten und das von ihnen behauptete Entgelt nicht vereinbart oder gezahlt worden sei. Weiteres Vorbringen hat der an der Prozessführung anscheinend nur mäßig interessierte Notgeschäftsführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Angesichts dieses Vorbringens kann aber nicht ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) davon ausgegangen werden, er habe damit von einem vollmachtslosen Vertreter abgegebene Kündigungserklärungen genehmigen wollen. Dass er - wie das Berufungsgericht hervorhebt - das gesamte Klagebegehren bestritten hat, ist angesichts seiner Behauptung, die Klägerinnen hätten nie für die Beklagte gearbeitet, nur konsequent und erlaubt in keiner Weise die Beurteilung, er habe sich die Kündigungserklärungen der Rechtsanwaltskanzlei zu eigen gemacht. Damit ist aber die Begründung der Berufungsentscheidung nicht haltbar, ohne dass es einer Erörterung der Bedenken der Revisionswerberinnen gegen die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung einer bis dahin schwebend unwirksamen Beendigungserklärung erst Monate nach deren Abgabe bedarf.Daran ist grundsätzlich richtig, dass eine von einer nicht bevollmächtigten Person im Namen des Arbeitgebers ausgesprochene Beendigungserklärung nachträglich iS des Paragraph 1016, ABGB genehmigt werden kann. Eine solche Genehmigung kann auch konkludent erfolgen (Apathy in Schwimann, ABGB V**2 Rz 4 zu Paragraph 1016, mwN). Es trifft auch zu, dass in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, dass eine solche Genehmigung allenfalls auch erst in einem über die Beendigung geführten Prozess erfolgen könne (Kuderna, Entlassungsrecht**2 11; Arb 7960). Davon kann aber angesichts der hier erfolgten Prozessführung durch den Notgeschäftsführer von vornherein keine Rede sein. Dieser hat nämlich nur vorgebracht, dass die Klägerinnen nicht bei der Beklagten gearbeitet hätten und das von ihnen behauptete Entgelt nicht vereinbart oder gezahlt worden sei. Weiteres Vorbringen hat der an der Prozessführung anscheinend nur mäßig interessierte Notgeschäftsführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet. Angesichts dieses Vorbringens kann aber nicht ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (Paragraph 863, ABGB) davon ausgegangen werden, er habe damit von einem vollmachtslosen Vertreter abgegebene Kündigungserklärungen genehmigen wollen. Dass er - wie das Berufungsgericht hervorhebt - das gesamte Klagebegehren bestritten hat, ist angesichts seiner Behauptung, die Klägerinnen hätten nie für die Beklagte gearbeitet, nur konsequent und erlaubt in keiner Weise die Beurteilung, er habe sich die Kündigungserklärungen der Rechtsanwaltskanzlei zu eigen gemacht. Damit ist aber die Begründung der Berufungsentscheidung nicht haltbar, ohne dass es einer Erörterung der Bedenken der Revisionswerberinnen gegen die Möglichkeit einer konkludenten Genehmigung einer bis dahin schwebend unwirksamen Beendigungserklärung erst Monate nach deren Abgabe bedarf.
Eine sofortige Sachentscheidung über die noch offenen Begehren der Klägerinnen ist schon deshalb nicht möglich, weil die zweite Instanz über die Tatsachen- und die Mängelrüge der Klägerinnen nicht entschieden hat. Aber auch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Erledigung dieser Rügen ist nicht zweckmäßig, weil selbst dann, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernehmen sollte, das Verfahren noch nicht spruchreif wäre.
Die erstgerichtlichen Feststellungen erlauben nämlich keine abschließende Beurteilung, weil sie nicht erkennen lassen, wer nun den die Kündigungen aussprechenden Rechtsanwälten welche Vollmachten erteilt und wer zu welchem Zeitpunkt welche Erklärungen abgegeben hat. Die (bekämpften) Ausführungen des Erstgerichtes, wonach die Prokuristin der Beklagten den Rechtsanwälten eine die Kündigungen rechtfertigende Handlungsvollmacht erteilt habe, sind nicht einmal durch Prozessvorbringen gedeckt und erwecken - nicht zuletzt durch ihre Plazierung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - den Eindruck, dass das Erstgericht damit den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich würdigen wollte, zumal im Beweisverfahren keine Grundlagen für derart konkrete Feststellungen erkennbar sind. Allerdings steht fest, dass irgend jemand (wer ?) nach Rücksprache mit der Prokuristin bestätigte, dass die Rechtsanwaltskanzlei auch im Namen der Prokuristin handle, wobei aber - wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wurde - in keiner Weise feststeht, ob es sich dabei um ein im Zusammenhang mit der Buchhaltung geführtes Gespräch handelte und ob dabei in irgendeiner Weise auf die Kündigungen Bezug genommen wurde. Über das weitere Geschehen nach Ausspruch der Kündigungen - dieses könnte für die Frage einer konkludenten Genehmigung der Kündigungen von Bedeutung sein - fehlen - abgesehen von den Feststellungen über eine Wochen später erfolgte Dienstfreistellung der Klägerinnen - jegliche Hinweise in den Feststellungen, was wiederum daran liegt, dass dazu auch entsprechende Behauptungen der Parteien fehlen.
Aus all diesen Gründen erweist sich das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht wird den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und sie aufzufordern haben, nunmehr zweckdienliche Prozessbehauptungen aufzustellen. Sodann wird es nachvollziehbare Feststellungen zu treffen haben, wer gegenüber den die Kündigungen aussprechenden Rechtsanwälten welche Erklärungen abgegeben hat und - entsprechende Behauptungen vorausgesetzt - wer welche nachträglichen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gesetzt hat, die als Genehmigung der allenfalls vollmachtslos ausgesprochenen Kündigungen in Betracht kommen könnten.
Vor der Schaffung einer entsprechend verbreiterten Entscheidungsgrundlage ist eine rechtliche Beurteilung verfrüht.
In Stattgebung der Revisionen der erst- und zweit- sowie viert- bis sechstklagenden Parteien waren daher die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich der noch offenen Ansprüche dieser Klägerinnen aufzuheben und die Rechtssachen in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des die erst- bis sechstklagenden Parteien betreffenden Rechtsmittelverfahrens gründen sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des die erst- bis sechstklagenden Parteien betreffenden Rechtsmittelverfahrens gründen sich auf Paragraph 52, ZPO.