[9] Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.
[10] 1. Voranzustellen ist, dass weder die Bekämpfung der Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses noch die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Revisionsrekurs iSd § 528 Abs 1 ZPO zu qualifizieren sind. 1. Voranzustellen ist, dass weder die Bekämpfung der Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses noch die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren sind.
[11] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur für die inhaltliche Beurteilung eines Antrags nach § 508 ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage). Ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, mit dem der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO gar nicht vorliegt, ist hingegen anfechtbar (RS0112034 [T7]; RS0112633 [T6, T7]; 1 Ob 112/25i [Rz 9]). 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nur für die inhaltliche Beurteilung eines Antrags nach Paragraph 508, ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage). Ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, mit dem der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO gar nicht vorliegt, ist hingegen anfechtbar (RS0112034 [T7]; RS0112633 [T6, T7]; 1 Ob 112/25i [Rz 9]).
[12] 1.2. Das Landesgericht Salzburg hat zwar auch den Beschluss auf Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Rekursgericht gefasst. Es hat dabei aber nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz, sondern funktionell als Erstgericht entschieden (RS0115511).
[13] 1.3. Beide Entscheidungen sind daher ungeachtet der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO grundsätzlich mit Rekurs bekämpfbar. 1.3. Beide Entscheidungen sind daher ungeachtet der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO grundsätzlich mit Rekurs bekämpfbar.
[14] 2. Dennoch ist das Rechtsmittel mangels Beschwer nicht zulässig.
[15] 2.1. Die Antragstellerin bekämpft zwar die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses, soweit diese Entscheidung für die Zurückweisung ihres Antrags auf aufschiebende Wirkung „vorgreiflich herangezogen wird“. Sie führt den Revisionsrekurs in dieser Hinsicht aber nicht aus, sodass insoweit kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses ist daher in Rechtskraft erwachsen (vgl RS0041838; RS0049521). 2.1. Die Antragstellerin bekämpft zwar die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses, soweit diese Entscheidung für die Zurückweisung ihres Antrags auf aufschiebende Wirkung „vorgreiflich herangezogen wird“. Sie führt den Revisionsrekurs in dieser Hinsicht aber nicht aus, sodass insoweit kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses ist daher in Rechtskraft erwachsen vergleiche RS0041838; RS0049521).
[16] Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichts, die Ausnahme des § 402 Abs 1 EO komme bei Entscheidungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Tragen, jüngst bestätigt hat (4 Ob 204/25s [Rz 30]). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichts, die Ausnahme des Paragraph 402, Absatz eins, EO komme bei Entscheidungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Tragen, jüngst bestätigt hat (4 Ob 204/25s [Rz 30]).
[17] 2.2. Davon ausgehend ist die Antragstellerin durch die Entscheidung über ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich kein Interesse an der Bewilligung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung mehr, wenn das diesem Antrag zugrunde liegende Rechtsmittel erledigt ist (vgl RS0002495 [T76]; 4 Ob 188/10s mwN). 2.2. Davon ausgehend ist die Antragstellerin durch die Entscheidung über ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich kein Interesse an der Bewilligung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung mehr, wenn das diesem Antrag zugrunde liegende Rechtsmittel erledigt ist vergleiche RS0002495 [T76]; 4 Ob 188/10s mwN).
[18] Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welches Ziel die Antragstellerin mit dem Antrag auf Hemmung eines Beschlusses, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweigert wird, erreichen will. Zudem wurde der Revisionsrekurs gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung bereits erledigt (3 Ob 51/26k).
[19] 3.1. Der Rekurs der Antragstellerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).
[20] 3.2. Angesichts dessen war das Einholen einer Rekursbeantwortung (vgl RS0112034 [T9]) nicht erforderlich (vgl 10 Ob 3/16p Pkt 2.3.). Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO liegt nicht vor, weil das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen ist (vgl RS0036129; RS0106007; RS0038907). 3.2. Angesichts dessen war das Einholen einer Rekursbeantwortung vergleiche RS0112034 [T9]) nicht erforderlich vergleiche 10 Ob 3/16p Pkt 2.3.). Ein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO liegt nicht vor, weil das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen ist vergleiche RS0036129; RS0106007; RS0038907).