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Entscheidung 3 Ob 82/26v×

Entscheidung 3 Ob 82/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob82/26v

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R*, vertreten durch Mag. Andreas Hertl, Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch Forsthuber & Partner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Beuerle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen einstweiliger Verfügung, über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. April 2025, GZ 53 R 14/26d-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird mangels Beschwer zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Mit Beschluss vom 1. August 2025 hielt das Erstgericht über Widerspruch der Gefährdeten (Antragsgegnerin) seine ohne deren Anhörung erlassene einstweilige Verfügung aufrecht, machte das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung aber vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig.

[2]                 Das Rekursgericht gab dem gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[3]                 Dagegen richtete die Antragstellerin einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

[4]                 Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht gab dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs statt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich für zulässig.

[5]                 Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wies das dafür zuständige Erstgericht ab.

[6]         Dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werde; dazu sprach es aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.

[7]                 Dagegen erhob die Antragstellerin wiederum einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs und stellte den Antrag, auch diesem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Erstgericht legte diesen Schriftsatz dem Rekursgericht vor.

[8]         Das Rekursgericht wies den (neuerlichen) Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und den damit verbundenen Revisionsrekurs sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Im Anlassfall liege kein Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, sondern ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO vor, weil die in Paragraph 402, Absatz eins, EO angeordnete Ausnahme von der Konformatssperre nur Sachentscheidungen, nicht aber formelle Entscheidungen erfasse. Zwar werde Paragraph 402, Absatz eins, EO auf Entscheidungen über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung analog angewendet. Dem sei die formale Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber nicht gleichzusetzen. Auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei zurückzuweisen, weil dieser entgegen Paragraph 524, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht an das Erstgericht gerichtet sei. Dem Antrag könne aufgrund der Zurückweisung des Zulassungsantrags und des damit verbundenen Revisionsrekurses auch kein Erfolg beschieden sein.

Rechtliche Beurteilung

[9]                 Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.

[10]       1. Voranzustellen ist, dass weder die Bekämpfung der Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses noch die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren sind.

[11]       1.1. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nur für die inhaltliche Beurteilung eines Antrags nach Paragraph 508, ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage). Ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, mit dem der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO gar nicht vorliegt, ist hingegen anfechtbar (RS0112034 [T7]; RS0112633 [T6, T7]; 1 Ob 112/25i [Rz 9]).

[12]               1.2. Das Landesgericht Salzburg hat zwar auch den Beschluss auf Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Rekursgericht gefasst. Es hat dabei aber nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz, sondern funktionell als Erstgericht entschieden (RS0115511).

[13]       1.3. Beide Entscheidungen sind daher ungeachtet der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO grundsätzlich mit Rekurs bekämpfbar.

[14]               2. Dennoch ist das Rechtsmittel mangels Beschwer nicht zulässig.

[15]       2.1. Die Antragstellerin bekämpft zwar die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses, soweit diese Entscheidung für die Zurückweisung ihres Antrags auf aufschiebende Wirkung „vorgreiflich herangezogen wird“. Sie führt den Revisionsrekurs in dieser Hinsicht aber nicht aus, sodass insoweit kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und des damit verbundenen Revisionsrekurses ist daher in Rechtskraft erwachsen vergleiche RS0041838; RS0049521).

[16]       Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichts, die Ausnahme des Paragraph 402, Absatz eins, EO komme bei Entscheidungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Tragen, jüngst bestätigt hat (4 Ob 204/25s [Rz 30]).

[17]       2.2. Davon ausgehend ist die Antragstellerin durch die Entscheidung über ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nämlich kein Interesse an der Bewilligung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung mehr, wenn das diesem Antrag zugrunde liegende Rechtsmittel erledigt ist vergleiche RS0002495 [T76]; 4 Ob 188/10s mwN).

[18]               Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welches Ziel die Antragstellerin mit dem Antrag auf Hemmung eines Beschlusses, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verweigert wird, erreichen will. Zudem wurde der Revisionsrekurs gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung bereits erledigt (3 Ob 51/26k).

[19]               3.1. Der Rekurs der Antragstellerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).

[20]       3.2. Angesichts dessen war das Einholen einer Rekursbeantwortung vergleiche RS0112034 [T9]) nicht erforderlich vergleiche 10 Ob 3/16p Pkt 2.3.). Ein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO liegt nicht vor, weil das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen ist vergleiche RS0036129; RS0106007; RS0038907).

Textnummer

E147869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00082.26V.0602.000

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260602_OGH0002_0030OB00082_26V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002495 Rechtssatz 28.08.1973Zivilrecht
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bl …
RS0036129 Rechtssatz 18.11.1992Zivilrecht
Keine Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO, wenn die Beschwer bereits bei Erhebung des Rechtsmittels nicht mehr gegeben war.
RS0038907 Rechtssatz 07.07.1992Zivilrecht
Die Regelung, dass der Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, gilt nur, wenn das Rechtsschutzinteresse nach Erhebung des Rechtsmittels, weggefallen ist.
RS0041770 Rechtssatz 08.01.1963Zivilrecht
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 12/62, JBl …
RS0041838 Rechtssatz 10.04.1973Zivilrecht
Nach Lehre (Fasching 3.Bd 691, 4.Bd 7 und 348) und Rechtsprechung (SZ 25/298 ua) kann die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft und damit auch der Rechtskraftwirkung nicht hindern.
RS0049521 Rechtssatz 12.11.1952Zivilrecht
Sowohl im Zivilprozeß als auch im Verwaltungsverfahren kommt nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Wirkung zu.
RS0106007 Rechtssatz 05.12.1996Zivilrecht
§ 50 Abs 2 ZPO ist nur anwendbar, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt. Nachträglich bedeutet Wegfall der Beschwer zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber.
RS0112034 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht, weil es auf Grund des unter 52.000 Schilling liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes an den gesetzlichen Vorauss …
RS0112633 Rechtssatz 27.10.1999Zivilrecht
Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren …
RS0115511 Rechtssatz 29.05.2001Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO beziehen sich nur auf Entscheidungen des Rekursgerichts, mit denen über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wird, nicht aber auf solche, die das Gericht zweiter Instanz nur "im Rahmen" eines Rekur …