[17] Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich beider angefochtener Rekursentscheidungen absolut unzulässig.
[18] 1. Der Kläger bekämpft in seinem Revisionsrekurs zum einen die Rekursentscheidung ON 21 (4 Ob 204/25s). Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht die Zurückweisung eines Rekurses des Klägers durch das Erstgericht bestätigt.
[19] 1.1. Hat das Rekursgericht einen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, es sei denn dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. 1.1. Hat das Rekursgericht einen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, es sei denn dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[20] 1.2. Dieser Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen gilt nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren – einschließlich des Provisorialverfahrens – uneingeschränkt, soweit nicht eine der in der EO statuierten Ausnahmen vorliegt (RS0012387 [T3, T13]). 1.2. Dieser Rechtsmittelausschluss bei Konformatsentscheidungen gilt nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren – einschließlich des Provisorialverfahrens – uneingeschränkt, soweit nicht eine der in der EO statuierten Ausnahmen vorliegt (RS0012387 [T3, T13]).
[21] 1.3. Im Provisorialverfahren führt eine Konformatsentscheidung nach § 402 Abs 1 EO dann nicht zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn es um einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung geht. 1.3. Im Provisorialverfahren führt eine Konformatsentscheidung nach Paragraph 402, Absatz eins, EO dann nicht zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn es um einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung geht.
[22] Die Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 EO gilt aber nur für die darin genannten Sachentscheidungen im Provisorialverfahren, nicht für formelle Entscheidungen (RS0097225; vgl auch RS0012387), wie zB Entscheidungen über Prozesshindernisse (RS0012387 [T2]), die (internationale) Zuständigkeit (RS0012387 [T3, T5, T15]), die Zurückweisung von Rechtsbehelfen (RS0112855; RS0012387 [T13] hier: verspäteter Widerspruch) oder Berichtigungsbeschlüsse (4 Ob 291/01z). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, EO gilt aber nur für die darin genannten Sachentscheidungen im Provisorialverfahren, nicht für formelle Entscheidungen (RS0097225; vergleiche auch RS0012387), wie zB Entscheidungen über Prozesshindernisse (RS0012387 [T2]), die (internationale) Zuständigkeit (RS0012387 [T3, T5, T15]), die Zurückweisung von Rechtsbehelfen (RS0112855; RS0012387 [T13] hier: verspäteter Widerspruch) oder Berichtigungsbeschlüsse (4 Ob 291/01z).
[23] § 402 Abs 1 EO ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die bekämpfte Konformatsentscheidung keinen der im Gesetzestext genannten Ausnahmetatbestände betrifft, sondern die Zurückweisung eines Rekurses gegen zwei deklarative Beschlüsse bestätigt. Paragraph 402, Absatz eins, EO ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die bekämpfte Konformatsentscheidung keinen der im Gesetzestext genannten Ausnahmetatbestände betrifft, sondern die Zurückweisung eines Rekurses gegen zwei deklarative Beschlüsse bestätigt.
[24] 1.4. Die Bestimmung des § 402 Abs 1 EO wird zwar teilweise analog auch auf andere bestätigende Beschlüsse angewandt (vgl RS0106985 – Verlängerung der Wirksamkeit; RS0115714, RS0115715 – Höhe der Sicherheitsleistung; RS0125679 – nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung; RS0104478 – Ersatzansprüche nach § 394 EO). Analogie setzt jedoch eine planwidrige Lücke voraus; das Gesetz muss, gemessen an seiner Absicht und Teleologie, ergänzungsbedürftig sein, ohne dass diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RS0008866; RS0008826 [T1]). 1.4. Die Bestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, EO wird zwar teilweise analog auch auf andere bestätigende Beschlüsse angewandt vergleiche RS0106985 – Verlängerung der Wirksamkeit; RS0115714, RS0115715 – Höhe der Sicherheitsleistung; RS0125679 – nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung; RS0104478 – Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO). Analogie setzt jedoch eine planwidrige Lücke voraus; das Gesetz muss, gemessen an seiner Absicht und Teleologie, ergänzungsbedürftig sein, ohne dass diese Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RS0008866; RS0008826 [T1]).
[25] Zum telos des § 402 Abs 1 EO hat der Senat bereits mehrfach festgehalten, dass durch die Bestimmung der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die dort genannten Entscheidungen beseitigt werden sollte, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt (4 Ob 291/01z; 4 Ob 107/07z; 4 Ob 83/08x; 4 Ob 242/17t; 4 Ob 241/17w). Zum telos des Paragraph 402, Absatz eins, EO hat der Senat bereits mehrfach festgehalten, dass durch die Bestimmung der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die dort genannten Entscheidungen beseitigt werden sollte, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt (4 Ob 291/01z; 4 Ob 107/07z; 4 Ob 83/08x; 4 Ob 242/17t; 4 Ob 241/17w).
[26] Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der vom Erstgericht gefasste rein deklarative Beschluss (8 Ob 392/97y), dass die einstweilige Monatsfrist nach § 396 EO abgelaufen sei, eine vergleichbare Tragweite habe, ist eine Analogie im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der vom Erstgericht gefasste rein deklarative Beschluss (8 Ob 392/97y), dass die einstweilige Monatsfrist nach Paragraph 396, EO abgelaufen sei, eine vergleichbare Tragweite habe, ist eine Analogie im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
[27] Gegenstand des Revisionsrekurses ist nämlich nicht ein Rechtsmittel gegen den deklarativen Beschluss selbst, sondern gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen diesen Beschluss – also eine rein prozessuale Entscheidung (vgl RS0112855; RS0012387 [T13] zur Unanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung bei Zurückweisung von Rechtsbehelfen). Gegenstand des Revisionsrekurses ist nämlich nicht ein Rechtsmittel gegen den deklarativen Beschluss selbst, sondern gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen diesen Beschluss – also eine rein prozessuale Entscheidung vergleiche RS0112855; RS0012387 [T13] zur Unanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung bei Zurückweisung von Rechtsbehelfen).
[28] Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 EO rechtfertigt, liegt hier nicht vor. Eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, EO rechtfertigt, liegt hier nicht vor.
[29] 2. Der Revisionsrekurs des Klägers bekämpft als zweite Entscheidung die Rekursentscheidung ON 23.1 (4 Ob 7/26x). Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wegen Wegfall der Beschwer zurückgewiesen. Für die Kostenentscheidung prüfte es auch, ob der Rekurs davor erfolgreich gewesen wäre und kam zum Schluss, dass die Entscheidung des Erstgerichts (keine Zuerkennung aufschiebender Wirkung) zu bestätigen gewesen wäre.
[30] 2.1. Für diesen Beschluss gelten die Ausführungen zu Punkt 1 sinngemäß, weil auch die Entscheidung über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Provisorialverfahren nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 EO fällt. 2.1. Für diesen Beschluss gelten die Ausführungen zu Punkt 1 sinngemäß, weil auch die Entscheidung über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Provisorialverfahren nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, EO fällt.
[31] Es ist daher zu prüfen, ob eine Konformatsentscheidung vorliegt, für die der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO greift. Es ist daher zu prüfen, ob eine Konformatsentscheidung vorliegt, für die der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO greift.
[32] 2.2. Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (RS0044215). Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurückweisung bzw Abweisung) bedienten (RS0044215 [T7]) und die meritorische Nachprüfung etwa nur im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgte (8 Ob 111/03m). 2.2. Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (RS0044215). Dies gilt auch dann, wenn sich die beiden Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurückweisung bzw Abweisung) bedienten (RS0044215 [T7]) und die meritorische Nachprüfung etwa nur im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgte (8 Ob 111/03m).
[33] Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar „mangels Beschwer“ zurückgewiesen, die behaupteten Rekursgründe aber – wie hier für die Kostenentscheidung – geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt ein in diesem Sinn bestätigender Beschluss vor (RS0044456 [T4], insbes 3 Ob 142/04k zu einer Zurückweisung durch das Rekursgericht wegen Wegfalls der Beschwer).
3. Zusammenfassung
[34] 3.1. Der Revisionsrekurs ist daher hinsichtlich beider angefochtener Rekursentscheidungen als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
[35] 3.2. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (vgl RS0107959). 3.2. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht vergleiche RS0107959).