Rechtssatz RS0142790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142790
Geschäftszahl
4Ob204/25s (4Ob7/26x)
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Rechtssatz
§ 402 Abs 1 EO beseitigt den Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für die dort genannten Entscheidungen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt. Nur, wo dieser telos gleichermaßen erkennbar ist, kann die Ausnahme von der Konformatssperre auf andere Entscheidungen im Provisorialverfahren analog angewandt werden.Paragraph 402, Absatz eins, EO beseitigt den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für die dort genannten Entscheidungen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutung zukommt und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen die Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt. Nur, wo dieser telos gleichermaßen erkennbar ist, kann die Ausnahme von der Konformatssperre auf andere Entscheidungen im Provisorialverfahren analog angewandt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142790
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20260220_OGH0002_0040OB00204_25S0000_000