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Entscheidung 5 Ob 68/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob68/09z

Entscheidungsdatum

28.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WEG *****, vertreten durch Regina S***** Immobilienverwaltungs GmbH, *****, diese vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag. Stefan M*****, vertreten durch Dr. Richard Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 898,74 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. September 2008, GZ 4 R 138/08k-18, mit dem (unter anderem) der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Juni 2008, GZ 4 R 138/08k-8, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl als verspätet zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht (vorerst) keine Folge (Beschluss vom 18. April 2008, ON 6), „berichtigte" diese Entscheidung in der Folge jedoch über Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 12. Juni 2008, ON 8, dahin, dass dem Rekurs Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung (über die Zurückweisung des Einspruchs) ersatzlos aufgehoben wird.

Darauf stellte die Klägerin einen Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 12. Juni 2008 dahin, dass dem gegnerischen Rekurs doch keine Folge gegeben werde (ON 13), und erhob gleichzeitig gegen diesen Beschluss „Rekurs an den OGH" (ON 14).

Mit Beschluss vom 11. September 2008 (ON 18) wies das Rekursgericht den Antrag ON 13 „auf Aufhebung bzw. Berichtigung" ab und das (als Revisionsrekurs behandelte) Rechtsmittel ON 14 zurück und hielt fest, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Berichtigungsbeschluss sei vom Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht gefasst worden, weshalb ein dagegen erhobener Revisionsrekurs schon wegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO mangels 4.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen sei.

Dagegen richtet sich der nunmehr vorgelegte „Rekurs an den OGH" der Klägerin, in dem die Befangenheit des Vorsitzenden des entscheidenden Rechtsmittelsenats des Rekursgerichts geltend gemacht wurde. Dieser Ablehnungsantrag wurde bereits rechtskräftig zurückgewiesen (Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Dezember 2008, GZ 1 Nc 16/08f, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. März 2009, GZ 2 R 17/09f). Im Übrigen wird im Rechtsmittel geltend gemacht, der Beschluss über die Zurückweisung des zulässigen und rechtzeitigen Rekurses an den Obersten Gerichtshof, der keinen Revisionsrekurs darstelle, durch das als Erstgericht auftretende Landesgericht leide an Nichtigkeit, weil er vom unzuständigen Gericht gefasst worden sei. Die damit bekämpfte Berichtigung des Beschlusses ON 8 sei zu Unrecht vorgenommen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass weder ihr Rechtsmittel ON 14 noch das hier zu behandelnde ON 19 als Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren ist. Das Landesgericht Innsbruck hat zwar in beiden Fällen die bekämpften Beschlüsse (auf Berichtigung [ON 8] und Zurückweisung [ON 18]) als Rekursgericht gefasst, dabei jedoch nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz entschieden, sondern die Beschlüsse im ersten Fall „im Rahmen" eines Rekursverfahrens und im zweiten - hier zu beurteilenden - Fall als sogenanntes Durchlaufgericht, jeweils funktionell als Erstgericht, erlassen.

Wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO noch Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; ein solcher Beschluss ist zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO bekämpfbar (RIS-Justiz RS0044507 [T9 und T10], RS0112633 [T3], RS0044005). Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 517, ZPO vergleiche 2 Ob 98/08p; Zechner in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 528, Rz 14 f).

Übersteigt der Streitwert - wie hier - nicht den Betrag von 2.000 EUR, dann sind nach Paragraph 517, Absatz eins, ZPO die Beschlüsse des Erstgerichts - ausgenommen bei Verbandsklagen nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO - nur dann anfechtbar, wenn sie unter einen der in Ziffer eins bis 6 aufgezählten Tatbestände einzuordnen sind. Als Fall des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage) wird von der Lehre (Zechner in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 517, Rz 19; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 517, ZPO Rz 2) auch die Zurückweisung einer Berufung durch das Erstgericht angesehen: Ob dies zutrifft, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil im konkreten Fall von einer Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage keine Rede sein kann: Mit dem (ursprünglich) bekämpften Beschluss des Rekursgerichts ON 8 wurde nämlich die Zurückweisung des Einspruchs beseitigt, weshalb das ordentliche Verfahren nach Paragraphen 257, ff ZPO einzuleiten ist (Paragraph 249, Absatz 2, ZPO); damit wird aber der Ausnahmetatbestand des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gerade nicht verwirklicht.

Der Zurückweisungsbeschluss ON 14 des Rekursgerichts erweist sich also (ebenso wie der bekämpfte Berichtigungsbeschluss ON 8) wegen des geringen Streitwerts im Hauptverfahren von nur 898,74 EUR als nach Paragraph 517, ZPO unanfechtbar, sodass der dagegen erhobene Rekurs zurückzuweisen war.

Textnummer

E90663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00068.09Z.0428.000

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090428_OGH0002_0050OB00068_09Z0000_000

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