Der Rekurs ist nicht zulässig.
Der Klägerin ist zuzugestehen, dass weder ihr Rechtsmittel ON 14 noch das hier zu behandelnde ON 19 als Revisionsrekurs im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist. Das Landesgericht Innsbruck hat zwar in beiden Fällen die bekämpften Beschlüsse (auf Berichtigung [ON 8] und Zurückweisung [ON 18]) als Rekursgericht gefasst, dabei jedoch nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz entschieden, sondern die Beschlüsse im ersten Fall „im Rahmen" eines Rekursverfahrens und im zweiten - hier zu beurteilenden - Fall als sogenanntes Durchlaufgericht, jeweils funktionell als Erstgericht, erlassen.Der Klägerin ist zuzugestehen, dass weder ihr Rechtsmittel ON 14 noch das hier zu behandelnde ON 19 als Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren ist. Das Landesgericht Innsbruck hat zwar in beiden Fällen die bekämpften Beschlüsse (auf Berichtigung [ON 8] und Zurückweisung [ON 18]) als Rekursgericht gefasst, dabei jedoch nicht über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz entschieden, sondern die Beschlüsse im ersten Fall „im Rahmen" eines Rekursverfahrens und im zweiten - hier zu beurteilenden - Fall als sogenanntes Durchlaufgericht, jeweils funktionell als Erstgericht, erlassen.
Wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO noch § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar (RIS-Justiz RS0044507 [T9 und T10], RS0112633 [T3], RS0044005). Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO (vgl 2 Ob 98/08p; Zechner in Fasching/Konecny³ IV/1 § 528 Rz 14 f).Wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO noch Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; ein solcher Beschluss ist zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO bekämpfbar (RIS-Justiz RS0044507 [T9 und T10], RS0112633 [T3], RS0044005). Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 517, ZPO vergleiche 2 Ob 98/08p; Zechner in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 528, Rz 14 f).
Übersteigt der Streitwert - wie hier - nicht den Betrag von 2.000 EUR, dann sind nach § 517 Abs 1 ZPO die Beschlüsse des Erstgerichts - ausgenommen bei Verbandsklagen nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO - nur dann anfechtbar, wenn sie unter einen der in Z 1 bis 6 aufgezählten Tatbestände einzuordnen sind. Als Fall des § 517 Abs 1 Z 1 ZPO (Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage) wird von der Lehre (Zechner in Fasching/Konecny³ IV/1 § 517 Rz 19; E. Kodek in Rechberger³ § 517 ZPO Rz 2) auch die Zurückweisung einer Berufung durch das Erstgericht angesehen: Ob dies zutrifft, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil im konkreten Fall von einer Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage keine Rede sein kann: Mit dem (ursprünglich) bekämpften Beschluss des Rekursgerichts ON 8 wurde nämlich die Zurückweisung des Einspruchs beseitigt, weshalb das ordentliche Verfahren nach §§ 257 ff ZPO einzuleiten ist (§ 249 Abs 2 ZPO); damit wird aber der Ausnahmetatbestand des § 517 Abs 1 Z 1 ZPO gerade nicht verwirklicht.Übersteigt der Streitwert - wie hier - nicht den Betrag von 2.000 EUR, dann sind nach Paragraph 517, Absatz eins, ZPO die Beschlüsse des Erstgerichts - ausgenommen bei Verbandsklagen nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO - nur dann anfechtbar, wenn sie unter einen der in Ziffer eins bis 6 aufgezählten Tatbestände einzuordnen sind. Als Fall des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage) wird von der Lehre (Zechner in Fasching/Konecny³ IV/1 Paragraph 517, Rz 19; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 517, ZPO Rz 2) auch die Zurückweisung einer Berufung durch das Erstgericht angesehen: Ob dies zutrifft, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil im konkreten Fall von einer Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage keine Rede sein kann: Mit dem (ursprünglich) bekämpften Beschluss des Rekursgerichts ON 8 wurde nämlich die Zurückweisung des Einspruchs beseitigt, weshalb das ordentliche Verfahren nach Paragraphen 257, ff ZPO einzuleiten ist (Paragraph 249, Absatz 2, ZPO); damit wird aber der Ausnahmetatbestand des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gerade nicht verwirklicht.
Der Zurückweisungsbeschluss ON 14 des Rekursgerichts erweist sich also (ebenso wie der bekämpfte Berichtigungsbeschluss ON 8) wegen des geringen Streitwerts im Hauptverfahren von nur 898,74 EUR als nach § 517 ZPO unanfechtbar, sodass der dagegen erhobene Rekurs zurückzuweisen war.Der Zurückweisungsbeschluss ON 14 des Rekursgerichts erweist sich also (ebenso wie der bekämpfte Berichtigungsbeschluss ON 8) wegen des geringen Streitwerts im Hauptverfahren von nur 898,74 EUR als nach Paragraph 517, ZPO unanfechtbar, sodass der dagegen erhobene Rekurs zurückzuweisen war.