Dagegen richtet sich der Rekurs der Betroffenen mit einem Abänderungsantrag.
Grundsätzlich ist von der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels auszugehen, solange sich seine Verspätung nicht aus der Aktenlage eindeutig ergibt (vgl RIS-Justiz RS0006965). Ein Rückschein über die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Betroffene ist nicht aktenkundig. Die Betroffene führt aus, die für sie bestimmte Entscheidungsausfertigung nicht erhalten zu haben. Im Übrigen wäre im außerstreitigen Verfahren auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Grundsätzlich ist von der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels auszugehen, solange sich seine Verspätung nicht aus der Aktenlage eindeutig ergibt vergleiche RIS-Justiz RS0006965). Ein Rückschein über die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Betroffene ist nicht aktenkundig. Die Betroffene führt aus, die für sie bestimmte Entscheidungsausfertigung nicht erhalten zu haben. Im Übrigen wäre im außerstreitigen Verfahren auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die Entscheidung im Rahmen der Verfahrenshilfe richtet, unzulässig, im Übrigen ist er nicht berechtigt.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig. Für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung der zweiten Instanz im Rahmen von Verfahrenshilfesachen macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar erstinstanzlich entschieden hat (vgl RIS-Justiz RS0017159 zur Bestimmung von Sachverständigengebühren).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig. Für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung der zweiten Instanz im Rahmen von Verfahrenshilfesachen macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar erstinstanzlich entschieden hat vergleiche RIS-Justiz RS0017159 zur Bestimmung von Sachverständigengebühren).
Dies bedeutet, dass über die Frage der Kostenlosigkeit von Aktenabschriften im Rahmen der Verfahrenshilfe der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Diesbezüglich war der Rekurs zurückzuweisen.
Im Außerstreitgesetz befindet sich keine Regelung des Rechts auf Akteneinsicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann § 219 ZPO hier sinngemäß angewendet werden (RIS-Justiz RS0005803, Danzl, Geo, Anm 3c) zu § 170 Geo).Im Außerstreitgesetz befindet sich keine Regelung des Rechts auf Akteneinsicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann Paragraph 219, ZPO hier sinngemäß angewendet werden (RIS-Justiz RS0005803, Danzl, Geo, Anmerkung 3c) zu Paragraph 170, Geo).
Über den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht eines Verfahrensbeteiligten entscheidet der in der anhängigen Zivilrechtssache zuständige Richter (vgl Danzl aaO Anm 22). Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht der Rekurs nach § 514 Abs 1 ZPO offen (6 Ob 250/98b uva, Danzl aaO Anm 23).Über den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht eines Verfahrensbeteiligten entscheidet der in der anhängigen Zivilrechtssache zuständige Richter vergleiche Danzl aaO Anmerkung 22). Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht steht der Rekurs nach Paragraph 514, Absatz eins, ZPO offen (6 Ob 250/98b uva, Danzl aaO Anmerkung 23).
Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass es für die Entscheidung über die Akteneinsicht in den erstinstanzlichen Sachwalterschaftsakt funktionell nicht zuständig ist. Es lag ihm bereits der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus (Erstgericht im Sachwalterschaftsverfahren 2 P 196/99w) vom 25. 6. 2001 vor, mit dem über den gleichartigen Antrag der Betroffenen auf Akteneinsicht und Herstellung von Abschriften bereits entschieden wurde. Es konnte deshalb unterlassen, den Antrag gemäß § 44 JN an das zuständige Bezirksgericht Fünfhaus zu überweisen.Das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass es für die Entscheidung über die Akteneinsicht in den erstinstanzlichen Sachwalterschaftsakt funktionell nicht zuständig ist. Es lag ihm bereits der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus (Erstgericht im Sachwalterschaftsverfahren 2 P 196/99w) vom 25. 6. 2001 vor, mit dem über den gleichartigen Antrag der Betroffenen auf Akteneinsicht und Herstellung von Abschriften bereits entschieden wurde. Es konnte deshalb unterlassen, den Antrag gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Bezirksgericht Fünfhaus zu überweisen.
Zur Einsicht in Rechtsmittelakten verwies das Rekursgericht zutreffend auf die Entscheidung 5 Ob 551/90. Rechtsmittelakten bestehen in aller Regel nur aus den Ausfertigungen der vorinstanzlichen Entscheidungen und dem Entscheidungsentwurf sowie dem Protokoll über die Abstimmung bzw dem Abstimmungsvermerk. Gemäß § 219 Abs 1 ZPO ist es den Parteien verwehrt, in Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie in Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes Einsicht zu nehmen. Dies bedeutet, dass der Rechtsmittelakt soweit er der Einsicht einer Partei zugänglich ist, nur die Entscheidung enthält, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wird. Im Regelfall ist daher die Zustellung der Entscheidungsausfertigung zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Interessen der Partei hinreichend. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Betroffenen ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Im Übrigen lässt der Antrag auf Einsicht in alle Akten der Geschäftsabteilung 45 nicht erkennen, in welche konkreten Akten die Betroffene Einsicht begehrt.Zur Einsicht in Rechtsmittelakten verwies das Rekursgericht zutreffend auf die Entscheidung 5 Ob 551/90. Rechtsmittelakten bestehen in aller Regel nur aus den Ausfertigungen der vorinstanzlichen Entscheidungen und dem Entscheidungsentwurf sowie dem Protokoll über die Abstimmung bzw dem Abstimmungsvermerk. Gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO ist es den Parteien verwehrt, in Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie in Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes Einsicht zu nehmen. Dies bedeutet, dass der Rechtsmittelakt soweit er der Einsicht einer Partei zugänglich ist, nur die Entscheidung enthält, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wird. Im Regelfall ist daher die Zustellung der Entscheidungsausfertigung zur Wahrung der verfahrensrechtlichen Interessen der Partei hinreichend. Ein darüber hinausgehendes Interesse der Betroffenen ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Im Übrigen lässt der Antrag auf Einsicht in alle Akten der Geschäftsabteilung 45 nicht erkennen, in welche konkreten Akten die Betroffene Einsicht begehrt.