Rechtssatz RS0017159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017159
Entscheidungsdatum
28.07.2021
Rechtssatz
Für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat, die im Zuge eines Rekursverfahrens vor ihr entstanden sind. Aus der Vorschrift des § 41 Abs 1 GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden.Für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat, die im Zuge eines Rekursverfahrens vor ihr entstanden sind. Aus der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 545/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 545/86
- 1 Ob 601/86
Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 601/86
nur: Für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über solche Gebühren entschieden hat. (T1)
- 1 Ob 593/90
Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 593/90
- 1 Ob 508/94
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 508/94
- 1 Ob 526/94
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 526/94
Auch
- 2 Ob 236/97p
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 236/97p
Gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 41 Abs 1 GebAG idF BGBl 1994/623 können nunmehr auch Beschlüsse des Berufungsgerichts, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden. (T1a); Bem: Gegenteilig auch schon 7 Ob 2056/96w und 7 Ob 148/97h; vgl auch RS0109926 (T1b); Bem: Richtigstellung der Gleichstellung von ursprünglich "Vgl auch" auf "Gegenteilig" und Beifügung des Beisatzes im Sinn des tatsächlichen Entscheidungsinhalts - März 2010 (T1c)
- 7 Ob 235/01m
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 235/01m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfe. (T2)
- 9 Ob 39/21g
Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 39/21g
Beis nur wie T1a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017159
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19860403_OGH0002_0080OB00545_8600000_001