Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Rekursgericht die Gebühren von drei, der Rekursverhandlung vom 13. Februar 1990 beigezogenen, medizinischen Sachverständigen, wies, den Rechnungsführer an, diese Gebühren aus Amtsgeldern zu überweisen und verpflichtete die Betroffene zum Ersatz dieser Sachverständigengebühren nach § 252 Abs 2 AußStrG.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Rekursgericht die Gebühren von drei, der Rekursverhandlung vom 13. Februar 1990 beigezogenen, medizinischen Sachverständigen, wies, den Rechnungsführer an, diese Gebühren aus Amtsgeldern zu überweisen und verpflichtete die Betroffene zum Ersatz dieser Sachverständigengebühren nach Paragraph 252, Absatz 2, AußStrG.
Das Oberlandesgericht Linz erklärte sich mit seinem Beschluß vom 26. April 1990, AZ 5 R 49/90, zur Entscheidung über den Rekurs der Betroffenen "an das Rekursgericht" - worunter das Kreisgericht Ried im Innkreis das Oberlandesgericht Linz verstand - gegen den Gebührenbestimmungsbeschluß als unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 44 Abs 1 JN dem Obersten Gerichtshof. Der Rekurs der Betroffenen ist nicht zulässig.Das Oberlandesgericht Linz erklärte sich mit seinem Beschluß vom 26. April 1990, AZ 5 R 49/90, zur Entscheidung über den Rekurs der Betroffenen "an das Rekursgericht" - worunter das Kreisgericht Ried im Innkreis das Oberlandesgericht Linz verstand - gegen den Gebührenbestimmungsbeschluß als unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Obersten Gerichtshof. Der Rekurs der Betroffenen ist nicht zulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG in der anzuwendenden Fassung der WGN 1989 ist der Rekurs, wie auch schon bisher nach § 14 Abs 2 AußStrG und § 528 Abs 1 ZPO, gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder wie hier unmittelbar über Gebühren entschieden hat, die im Zuge des Rekursverfahrens nach §§ 249 f AußStrG idF des Art IV des BG über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl 1983/136, vor ihr entstanden sind (vgl EFSlg 34.834, SZ 39/181 = EvBl 1967/119 und JBl 1963, 391 zum entsprechenden Fall der Bestimmung der Sachverständigengebühren durch das Widerspruchsgericht im früheren Entmündigungsverfahren; 8 Ob 545/86 ua).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG in der anzuwendenden Fassung der WGN 1989 ist der Rekurs, wie auch schon bisher nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder wie hier unmittelbar über Gebühren entschieden hat, die im Zuge des Rekursverfahrens nach Paragraphen 249, f AußStrG in der Fassung des Artikel römisch vier, des BG über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl 1983/136, vor ihr entstanden sind vergleiche EFSlg 34.834, SZ 39/181 = EvBl 1967/119 und JBl 1963, 391 zum entsprechenden Fall der Bestimmung der Sachverständigengebühren durch das Widerspruchsgericht im früheren Entmündigungsverfahren; 8 Ob 545/86 ua).
Aus der Vorschrift des § 41 Abs 1 GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden. Das GebAG regelt bloß die Frage der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen; es greift aber in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht ein, sodaß die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG durch diese Vorschrift nicht berührt wird (SZ 39/181; JBl 1963, 391; 8 Ob 545/86 ua).Aus der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG 1975 kann nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Bestimmung einer Sachverständigengebühr durch das Gericht zweiter Instanz abgeleitet werden. Das GebAG regelt bloß die Frage der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen; es greift aber in allgemeine Belange der Gestaltung des Verfahrens nicht ein, sodaß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG durch diese Vorschrift nicht berührt wird (SZ 39/181; JBl 1963, 391; 8 Ob 545/86 ua).
Der Rekurs ist zurückzuweisen.