Der Rekurs des Klägers ist unzulässig, jener des Revisors zulässig, aber nicht berechtigt:
Grundsätzlich handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine solche des Berufungsgerichtes, die nur unter den Voraussetzungen des § 519 Abs 1 ZPO - welche hier nicht vorliegen - angefochten werden kann. Gemäß § 41 Abs 1 GebAG idF BGBl 1994/623 können aber gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, die in § 40 leg cit genannten Personen Rekurs erheben. Es können daher auch Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden (7 Ob 2056/96w; 7 Ob 148/97h).Grundsätzlich handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine solche des Berufungsgerichtes, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO - welche hier nicht vorliegen - angefochten werden kann. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GebAG in der Fassung BGBl 1994/623 können aber gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, die in Paragraph 40, leg cit genannten Personen Rekurs erheben. Es können daher auch Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden (7 Ob 2056/96w; 7 Ob 148/97h).
Der von der klagenden Partei bekämpfte Ausspruch, daß sie die Pflicht zum Ersatz der Gebühren der Sachverständigen treffe, beruht auf § 2 Abs 2 GEG. Gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung ist gegen den hierüber ergehenden Beschluß der Rekurs zulässig.Der von der klagenden Partei bekämpfte Ausspruch, daß sie die Pflicht zum Ersatz der Gebühren der Sachverständigen treffe, beruht auf Paragraph 2, Absatz 2, GEG. Gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung ist gegen den hierüber ergehenden Beschluß der Rekurs zulässig.
§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG wurde nicht novelliert, diese Regelung entspricht sohin der Bestimmung des § 41 Abs 1 GebAG aF. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen stRsp (vgl RZ 1991/10, 3 Ob 44/93, zuletzt 1 Ob 508/94 und 1 Ob 526/94) ist gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes auch dann kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, wenn die Sachverständigen- oder Dolmetschbestellung durch das Berufungsgericht selbst veranlaßt worden ist. Da in diesem Punkt eine Gesetzesänderung nicht eingetreten ist, muß dies entsprechend für die gemäß § 2 Abs 2 GEG über die Pflicht zur Kostentragung geltenden Beschlüsse gelten.Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz GEG wurde nicht novelliert, diese Regelung entspricht sohin der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG aF. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen stRsp vergleiche RZ 1991/10, 3 Ob 44/93, zuletzt 1 Ob 508/94 und 1 Ob 526/94) ist gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes auch dann kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, wenn die Sachverständigen- oder Dolmetschbestellung durch das Berufungsgericht selbst veranlaßt worden ist. Da in diesem Punkt eine Gesetzesänderung nicht eingetreten ist, muß dies entsprechend für die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG über die Pflicht zur Kostentragung geltenden Beschlüsse gelten.
Der Rekurs der klagenden Partei, der sich nicht gegen die Bestimmung der Gebühren, sondern gegen den Ausspruch, wonach sie die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach trifft, richtet, ist daher zufolge § 519 Abs 1 ZPO unzulässig, weil der entsprechende Beschluß nicht zu den dort angeführten Beschlüssen gehört.Der Rekurs der klagenden Partei, der sich nicht gegen die Bestimmung der Gebühren, sondern gegen den Ausspruch, wonach sie die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach trifft, richtet, ist daher zufolge Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unzulässig, weil der entsprechende Beschluß nicht zu den dort angeführten Beschlüssen gehört.
Der Rekurs des Revisors, der sich gegen die Bestimmung der Gebühren richtet, ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Ansicht des Revisors, das Gutachten des Sachverständigen Dr.P***** stelle keine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs 2 GebAG dar, kann nicht gefolgt werden. Unter einer wissenschaftlichen Leistung sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl 1554 BlgNR XVIII GP, 15). Ein deartiges besonders schwieriges, arbeitsintensives und umfangreiches Gutachten liegt hier aus den schon vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen, gegen die der Revisor in seinem Rekurs nichts vorzubringen vermag, vor.Der Rekurs des Revisors, der sich gegen die Bestimmung der Gebühren richtet, ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Ansicht des Revisors, das Gutachten des Sachverständigen Dr.P***** stelle keine wissenschaftliche Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG dar, kann nicht gefolgt werden. Unter einer wissenschaftlichen Leistung sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche 1554 BlgNR römisch achtzehn GP, 15). Ein deartiges besonders schwieriges, arbeitsintensives und umfangreiches Gutachten liegt hier aus den schon vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen, gegen die der Revisor in seinem Rekurs nichts vorzubringen vermag, vor.
Die Beschlüsse des Berufungsgerichtes vom 13.5.1996, 13 R 63/96x-21 und vom 21.10.1996, 13 R 63/96x-32, mit denen jeweils die Ablehnung des Sachverständigen Prof.Dr.S***** verworfen wurde, werden vom Kläger mit je zwei wortgleichen Rekursen bekämpft, wobei der eine verbunden ist mit der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.11.1996 und der andere verbunden ist mit dem Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.3.1997. Bei beiden angefochtenen Beschlüssen handelt es sich um solche, die im Berufungsverfahren ergangen sind. Zu den Beschlüssen im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO gehören nämlich nicht bloß die berufungsgerichtlichen Beendigungsbeschlüsse, sondern alle im eigentlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse (Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 519 mwN), sohin auch die Beschlüsse, mit denen die Ablehnung eines vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung bestellten Sachverständigen verworfen wird. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefaßte Beschlüsse, die im § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können aber überhaupt nicht angefochten werden (Kodek aaO), weshalb die Rekurse der klagenden Partei zurückzuweisen waren.Die Beschlüsse des Berufungsgerichtes vom 13.5.1996, 13 R 63/96x-21 und vom 21.10.1996, 13 R 63/96x-32, mit denen jeweils die Ablehnung des Sachverständigen Prof.Dr.S***** verworfen wurde, werden vom Kläger mit je zwei wortgleichen Rekursen bekämpft, wobei der eine verbunden ist mit der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.11.1996 und der andere verbunden ist mit dem Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.3.1997. Bei beiden angefochtenen Beschlüssen handelt es sich um solche, die im Berufungsverfahren ergangen sind. Zu den Beschlüssen im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO gehören nämlich nicht bloß die berufungsgerichtlichen Beendigungsbeschlüsse, sondern alle im eigentlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse (Kodek in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 519, mwN), sohin auch die Beschlüsse, mit denen die Ablehnung eines vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung bestellten Sachverständigen verworfen wird. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefaßte Beschlüsse, die im Paragraph 519, ZPO nicht aufgezählt sind, können aber überhaupt nicht angefochten werden (Kodek aaO), weshalb die Rekurse der klagenden Partei zurückzuweisen waren.
Den Beschluß des Berufungsgerichtes vom 3.3.1997, 13 R 63/96x-38, mit dem die Gebühren des Sachverständigen Prof.Dr.S***** mit S 20.075 bestimmt wurden und ausgesprochen wurde, daß die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach die klagende Partei treffe, bekämpft der Kläger mit Rekurs und beantragt, den Gebührenanspruch des Sachverständigen abzuweisen und festzustellen, daß die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach die beklagte Partei treffe. Die beklagte Partei hat Rekursbeantwortung erstattet.
Insoweit sich der Rekurs des Klägers gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes richtet, daß die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach die klagende Partei trifft, ist das Rechtsmittel, wie schon oben ausgeführt, unzulässig.
Hinsichtlich der Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen vertritt der Kläger in seinem Rechtsmittel die Meinung, der Honoraranspruch sei verfehlt, weil das Gutachten unrichtig sei. Der Sachverständige habe nämlich die Frage, ob es deutschsprachige Literatur vor dem Jahre 1988, in welcher das EKG-Monotoring als ein Minimalerfordernis genannt sei, verneint, diese Antwort sei aber, wie sich aus den mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Beilagen ergebe, unrichtig.
Weiters seien die Ausführungen des Revisors zu den vom Sachverständigen verzeichneten Gebühren richtig. Der Sachverständige habe nämlich laut Protokoll in der Berufungsverhandlung vom 4.9.1996 nur sein Gutachten vorgetragen, tatsächlich habe er nicht einmal dies getan. Ebensowenig sei die Begründung des Berufungsgerichtes für den Zuspruch des Betrages von S 8.000 für das Gutachten vom 11.11.1996 zutreffend. Es sei auch unrichtig, daß dem Sachverständigen ein Literaturstudium auferlegt worden sei, weil niemand dem Sachverständigen ein solches auferlegen könne. Tatsächlich habe der Sachverständige die Frage unrichtig beantwortet. Im übrigen habe der Revisor durchaus zu Recht die Grundleistung mit dem am 11.11.1996 verzeichneten S 8.000 in eine Relation gesetzt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 4.9.1996 ergibt, hat der Sachverständige nicht nur sein schriftliches Gutachten vorgetragen, sondern auch zu weiteren Fragen Stellung genommen. Es bestehen keine Bedenken, diese Ausführungen als (Teil-)Gutachten anzusehen und entsprechend zu honorieren.
Betreffend den Zuspruch von S 8.000 für das schriftliche Gutachten vom 6.11.1996 kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Der Kläger gibt lediglich die vom Berufungsgericht eingeholte Stellungnahme des Revisors wieder, diese hat das Berufungsgericht in seine Begründung aber bereits einbezogen und weitgehend abgelehnt.
Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei ist nicht zu honorieren, weil nach § 41 Abs 3 GebAG kein Kostenersatz stattfindet.Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei ist nicht zu honorieren, weil nach Paragraph 41, Absatz 3, GebAG kein Kostenersatz stattfindet.