Der gegen diese Entscheidung vom Dolmetsch erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. RZ 1991/10, 3 Ob 44/93, zuletzt 1 Ob 508/94 und 1 Ob 526/94) war gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren bestimmte, auch dann kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, wenn die Sachverständigen- oder Dolmetschbestellung durch das Berufungsgericht selbst veranlaßt worden ist. Durch das, was diese Bestimmung betrifft, lt. Art IV Z 1 mit 1.1.1995 in Wirksamkeit getretene BGBl 1994/623 wurde jedoch die Bestimmung des § 41 Abs.1 GebAG dahin geändert, daß gegen "jeden" Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, durch die im § 40 leg. cit. genannten Personen angefochten werden kann. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl. 1554 BlgNR XVIII.GP, 14) sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, daß gegen "jeden" Beschluß, mit dem Sachverständigengebühren bestimmt werden, ein Rechtsmittel erhoben werden kann, somit auch gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes. Der Folgesatz, daß Revisionsrekurse gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes über die Gebühren des Sachverständigen unzulässig sind, ergebe sich aus § 528 Abs.2 Z 5 ZPO, kann nur so verstanden werden, daß eine Rechtsmittelentsscheidung über einen Rekurs gegen eine vom Erstgericht vorgenommene Gebührenbestimmung weiterhin unanfechtbar bleibt. Der nicht näher begründeten Lehrmeinung Krammers (zur Gebührenanspruchsgesetznovelle 1994 in Der Sachverständige 1995 Heft 3 S 9 ff [13]), daß für Sachverständigengebührungsbestimmungsbeschlüsse, die das Landes- als Berufungs- und nicht als Rekursgericht gefällt hat, das Oberlandesgericht Rekursgericht sein soll, kann nicht beigetreten werden. Der novellierte § 41 Abs 1 GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte. Die Worte "übergeordneter Gerichtshof" waren bereits Bestandteil des § 41 Abs 1 GebAG in der Fassung vor dem BGBl 1994/623, zu dieser Fassung wurde aber stets der Rechtsmittelausschluß gegen Gebührenbestimmungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit dem Rechtsmittelausschluß (an den Obersten Gerichtshof als übergeordnetem Gerichtshof) zufolge des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO begründet. Die Lehrmeinung Krammers kann auch nicht durch analoge Heranziehung des § 24 JN begründet werden, weil dort vom "zunächst" übergeordneten Gerichtshof die Rede ist und damit im Gegensatz zum Instanzenzug der Zivilprozeßgesetze ein Bezug zum in Justizverwaltungssachen gegebenen Gerichtsaufbau geschaffen wurde.Nach der bisherigen Rechtsprechung vergleiche RZ 1991/10, 3 Ob 44/93, zuletzt 1 Ob 508/94 und 1 Ob 526/94) war gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren bestimmte, auch dann kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, wenn die Sachverständigen- oder Dolmetschbestellung durch das Berufungsgericht selbst veranlaßt worden ist. Durch das, was diese Bestimmung betrifft, lt. Artikel römisch vier, Ziffer eins, mit 1.1.1995 in Wirksamkeit getretene BGBl 1994/623 wurde jedoch die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG dahin geändert, daß gegen "jeden" Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, durch die im Paragraph 40, leg. cit. genannten Personen angefochten werden kann. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage vergleiche 1554 BlgNR römisch achtzehn.GP, 14) sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, daß gegen "jeden" Beschluß, mit dem Sachverständigengebühren bestimmt werden, ein Rechtsmittel erhoben werden kann, somit auch gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes. Der Folgesatz, daß Revisionsrekurse gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes über die Gebühren des Sachverständigen unzulässig sind, ergebe sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO, kann nur so verstanden werden, daß eine Rechtsmittelentsscheidung über einen Rekurs gegen eine vom Erstgericht vorgenommene Gebührenbestimmung weiterhin unanfechtbar bleibt. Der nicht näher begründeten Lehrmeinung Krammers (zur Gebührenanspruchsgesetznovelle 1994 in Der Sachverständige 1995 Heft 3 S 9 ff [13]), daß für Sachverständigengebührungsbestimmungsbeschlüsse, die das Landes- als Berufungs- und nicht als Rekursgericht gefällt hat, das Oberlandesgericht Rekursgericht sein soll, kann nicht beigetreten werden. Der novellierte Paragraph 41, Absatz eins, GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte. Die Worte "übergeordneter Gerichtshof" waren bereits Bestandteil des Paragraph 41, Absatz eins, GebAG in der Fassung vor dem BGBl 1994/623, zu dieser Fassung wurde aber stets der Rechtsmittelausschluß gegen Gebührenbestimmungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes mit dem Rechtsmittelausschluß (an den Obersten Gerichtshof als übergeordnetem Gerichtshof) zufolge des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO begründet. Die Lehrmeinung Krammers kann auch nicht durch analoge Heranziehung des Paragraph 24, JN begründet werden, weil dort vom "zunächst" übergeordneten Gerichtshof die Rede ist und damit im Gegensatz zum Instanzenzug der Zivilprozeßgesetze ein Bezug zum in Justizverwaltungssachen gegebenen Gerichtsaufbau geschaffen wurde.
Im vorliegenden Fall hätte jedoch das Berufungsgericht den Antrag einer prozeßfremden Person auf Kostenzuspruch mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen gehabt, weil dem Rekurswerber mangels gerichtlicher Bestellung zum Dolmetsch keine Berechtigung zustand, sich am Verfahren zu beteiligen (vgl. Kodek in Rechberger ZPO vor § 514 Rz 4). Dementsprechend war der vorliegende Revisionsrekurs einer nicht am Verfahren beteiligten Person zurückzuweisen und die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dieser Maßnahme zu bestätigen.Im vorliegenden Fall hätte jedoch das Berufungsgericht den Antrag einer prozeßfremden Person auf Kostenzuspruch mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen gehabt, weil dem Rekurswerber mangels gerichtlicher Bestellung zum Dolmetsch keine Berechtigung zustand, sich am Verfahren zu beteiligen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO vor Paragraph 514, Rz 4). Dementsprechend war der vorliegende Revisionsrekurs einer nicht am Verfahren beteiligten Person zurückzuweisen und die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dieser Maßnahme zu bestätigen.