Rechtssatz RS0109926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109926
Entscheidungsdatum
08.09.2003
Rechtssatz
Der novellierte § 41 Abs 1 GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte.Der novellierte Paragraph 41, Absatz eins, GebAG stellt zwar eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO dar, aus der mit der Novelle erfolgten alleinigen Einfügung des Wortes "jeden" kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eine vom sonstigen Instanzenzug abweichende Regelung schaffen wollte.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2056/96w
Entscheidungstext OGH 17.04.1996 7 Ob 2056/96w
- 6 Ob 144/98i
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 144/98i
- 2 Ob 177/98p
Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 177/98p
Vgl auch; nur: Der novellierte § 41 Abs 1 GebAG stellt eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO dar. (T1)
- 16 Ok 16/03
Entscheidungstext OGH 08.09.2003 16 Ok 16/03
Vgl; Beisatz: Auch vom Kartellgericht gefasste Gebührenbestimmungsbeschlüsse unterliegen der 14tägigen Rechtsmittelfrist des § 41 Abs 1 GebAG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0109926
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19960417_OGH0002_0070OB02056_96W0000_001