Zur Zulässigkeit:
Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich zwar um eine solche des Berufungsgerichtes, die an sich nur unter den Voraussetzungen des § 519 Abs 1 ZPO - welche hier nicht vorliegen - angefochten werden könnte. Gemäß § 41 Abs 1 GebAG idF BGBl 1994/623 können aber gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, die im § 40 leg cit genannten Personen Rekurs erheben. Es können daher Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden (7 Ob 2056/96w; 7 Ob 148/97h; 2 Ob 236-238, 253/97p).Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich zwar um eine solche des Berufungsgerichtes, die an sich nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO - welche hier nicht vorliegen - angefochten werden könnte. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GebAG in der Fassung BGBl 1994/623 können aber gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, die im Paragraph 40, leg cit genannten Personen Rekurs erheben. Es können daher Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden (7 Ob 2056/96w; 7 Ob 148/97h; 2 Ob 236-238, 253/97p).
In der Sache:.
Die Frage, ob der Vorbehalt bezüglich des § 34 GebAG im § 35 Abs 1 GebAG teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß damit nur Sachverständige gemeint sind, die nach § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit honoriert werden, nicht aber solche, für die ein Pauschaltarif nach den §§ 43 ff GebAG besteht (siehe hiezu Krammer, Zur Gebührenanspruchsgesetz-Novelle 1994 SV 1995/3, 9 [14]; Feil, GebAG4 Rz 2 zu § 35; LG Korneuburg SV 1996/2, 24 [zust Krammer]; OLG Linz SV 1996/3, 26 [zust Krammer]; LG St.Pölten SV 1997/2, 27 [zust Krammer]), kann dahingestellt bleiben, weil der Sachverständige in der mündlichen Berufungsverhandlung nur das bereits schriftliche erstattete Gutachten ergänzt hat. Für diesen Fall ist aber im § 35 Abs 2 GebAG eine Regelung enthalten, wonach der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung hat, die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Der Umstand, daß das schriftliche Gutachen im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, daß § 35 Abs 2 GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgreifen kann, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens leistete.Die Frage, ob der Vorbehalt bezüglich des Paragraph 34, GebAG im Paragraph 35, Absatz eins, GebAG teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß damit nur Sachverständige gemeint sind, die nach Paragraph 34, Absatz eins bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit honoriert werden, nicht aber solche, für die ein Pauschaltarif nach den Paragraphen 43, ff GebAG besteht (siehe hiezu Krammer, Zur Gebührenanspruchsgesetz-Novelle 1994 SV 1995/3, 9 [14]; Feil, GebAG4 Rz 2 zu Paragraph 35,; LG Korneuburg SV 1996/2, 24 [zust Krammer]; OLG Linz SV 1996/3, 26 [zust Krammer]; LG St.Pölten SV 1997/2, 27 [zust Krammer]), kann dahingestellt bleiben, weil der Sachverständige in der mündlichen Berufungsverhandlung nur das bereits schriftliche erstattete Gutachten ergänzt hat. Für diesen Fall ist aber im Paragraph 35, Absatz 2, GebAG eine Regelung enthalten, wonach der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung hat, die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Der Umstand, daß das schriftliche Gutachen im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, daß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgreifen kann, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens leistete.
Für den Fall, daß der Sachverständige die Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG geltend macht, ergibt sich aus dem Abs 1 dieser Gesetzesstelle, daß er insoweit keinen Anspruch auf eine Gebühr nach diesem Absatz hat. Die - soweit dies überblickt werden kann, in diesem Punkt im übrigen weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz befürwortete - teleologische Reduktion der Regelung auf Sachverständige, die gemäß § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich im Fall des § 35 Abs 2 GebAG schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG zusprechen, würde die aufgewendete Zeit somit doppelt berücksichtigt werden, was nicht gerechtfertigt ist, zumal eine solche Gebührenbemessung dazu führen könnte, daß dem Sachverständigen entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs 2 GebAG insgesamt eine Gebühr zugesprochen wird, die über die für die Grundleistung zustehende Gebühr hinausgeht. Gerade dies würde hier zutreffen, weil das Berufungsgericht dem Sachverständigen ohnedies die gesamte gemäß § 48 Z 5 lit b GebAG für die Grundleistung zustehende Gebühr für Mühewaltung zugesprochen hat.Für den Fall, daß der Sachverständige die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG geltend macht, ergibt sich aus dem Absatz eins, dieser Gesetzesstelle, daß er insoweit keinen Anspruch auf eine Gebühr nach diesem Absatz hat. Die - soweit dies überblickt werden kann, in diesem Punkt im übrigen weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz befürwortete - teleologische Reduktion der Regelung auf Sachverständige, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich im Fall des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zusprechen, würde die aufgewendete Zeit somit doppelt berücksichtigt werden, was nicht gerechtfertigt ist, zumal eine solche Gebührenbemessung dazu führen könnte, daß dem Sachverständigen entgegen dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG insgesamt eine Gebühr zugesprochen wird, die über die für die Grundleistung zustehende Gebühr hinausgeht. Gerade dies würde hier zutreffen, weil das Berufungsgericht dem Sachverständigen ohnedies die gesamte gemäß Paragraph 48, Ziffer 5, Litera b, GebAG für die Grundleistung zustehende Gebühr für Mühewaltung zugesprochen hat.
Da der Rekurswerber somit keinesfalls Anspruch auf eine höhere als die ihm zuerkannte Gebühr hat, muß nicht erörtert werden, ob er überhaupt die Gebühr sowohl nach dem Abs 1 als auch nach dem Abs 2 des § 35 GebAG geltend machte.Da der Rekurswerber somit keinesfalls Anspruch auf eine höhere als die ihm zuerkannte Gebühr hat, muß nicht erörtert werden, ob er überhaupt die Gebühr sowohl nach dem Absatz eins, als auch nach dem Absatz 2, des Paragraph 35, GebAG geltend machte.