Rechtssatz RS0110395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0110395
Entscheidungsdatum
05.12.2007
Rechtssatz
Der Umstand, dass das schriftliche Gutachten im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, dass § 35 Abs 2 GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgreifen kann, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens leistete.Der Umstand, dass das schriftliche Gutachten im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, dass Paragraph 35, Absatz 2, GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgreifen kann, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens leistete.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 177/98p
Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 177/98p
- 13 Os 125/05i
Entscheidungstext OGH 18.01.2006 13 Os 125/05i
Auch; Beisatz: Die zu dem in einem Privatgutachten erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit des erstatteten Gutachtens erstattete Stellungnahme des Sachverständigen ist in Betreff der verzeichneten Mühewaltung nicht nach den Kriterien für die Grundleistung (§ 34 GebAG), vielmehr in analoger Anwendung des § 35 Abs 2 GebAG, zu bemessen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein weiteres Gutachten, vielmehr nur um eine von § 35 Abs 2 GebAG geregelte Aufklärung über dessen sachgerechte Erstellung angesichts des insoweit erhobenen Vorwurfs der Mangelhaftigkeit. Gelangt aber § 35 Abs 2 GebAG zur Anwendung, ist die Mühewaltung in Relation zur Grundleistung nach Zeit und Mühe zwingend niedriger zu bemessen. (T1)
- 16 Ok 6/07
Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 6/07
Vgl aber; Beisatz: Aus dem Wortlaut des §35 Abs2 GebAG ergibt sich jedoch lediglich zwingend, dass - zumindest im Regelfall- die mündliche Gutachtensergänzung insgesamt niedriger zu honorieren ist als das ursprüngliche schriftliche Gutachten. Hingegen kann keineswegs generell davon ausgegangen werden, dass auch ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110395
Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB00177_98P0000_001