§ 35 GebAG enthält zwei Gebührenansätze, nämlich eine Stundengebühr für die Verhandlungs- oder Ermittlungsteilnahme (§ 35 Abs 1 GebAG) und eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Gesamtgebühr für die Ergänzung oder Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung (§ 35 Abs 2 GebAG; Krammer/Schmidt, GebAG3 Anm 1 zu § 35). In letzterem Fall ist die Gebühr für Mühewaltung „in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen" zu bestimmen. Diese Regelung beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, die Ergänzung des schriftlichen Gutachtens sei weniger schwieriger als die eigentliche Befundaufnahme oder Erstattung des Gutachtens und solle daher mit einer geringeren als der hiefür vorgesehenen Gebühr entlohnt werden (ErläutRV GebAG, abgedruckt bei Krammer/Schmidt, GebAG3 377).Paragraph 35, GebAG enthält zwei Gebührenansätze, nämlich eine Stundengebühr für die Verhandlungs- oder Ermittlungsteilnahme (Paragraph 35, Absatz eins, GebAG) und eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Gesamtgebühr für die Ergänzung oder Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung (Paragraph 35, Absatz 2, GebAG; Krammer/Schmidt, GebAG3 Anmerkung 1 zu Paragraph 35,). In letzterem Fall ist die Gebühr für Mühewaltung „in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen" zu bestimmen. Diese Regelung beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, die Ergänzung des schriftlichen Gutachtens sei weniger schwieriger als die eigentliche Befundaufnahme oder Erstattung des Gutachtens und solle daher mit einer geringeren als der hiefür vorgesehenen Gebühr entlohnt werden (ErläutRV GebAG, abgedruckt bei Krammer/Schmidt, GebAG3 377).
Aus dem Wortlaut des § 35 Abs 2 GebAG ergibt sich jedoch lediglich zwingend, dass - zumindest im Regelfall - die mündliche Gutachtensergänzung insgesamt niedriger zu honorieren ist als das ursprüngliche schriftliche Gutachten. Hingegen kann keineswegs generell davon ausgegangen werden, dass auch ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen ist. Vielmehr ist § 35 Abs 2 GebAG Ausdruck des Grundsatzes, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten hat (Krammer/Schmidt, GebAG3 § 35 E 37). Dabei ist grundsätzlich von dem Entgelt auszugehen, dass der Sachverständige sonst in seinem Beruf erzielen würde. In diesem Sinne entspricht es auch der überwiegenden zweitinstanzlichen Judikatur, bei nach Stundensätzen entlohnten Sachverständigen vom gleichen Ansatz wie für das schriftliche Gutachten auszugehen (vgl abermals Krammer/Schmidt, GebAG3 § 35 E 37); eine Minderung des anzuwendenden Stundensatzes kann aus dieser Bestimmung jedenfalls nicht zwingend abgeleitet werden (Krammer/Schmidt aaO). In der Entscheidung 13 Os 125/05i sprach der Oberste Gerichtshof lediglich aus, dass die Kürzung des Stundensatzes durch das Oberlandesgericht im Ausmaß von 25 % dem Gebot des § 35 Abs 2 GebAG Rechnung trage, wobei in diesem Verfahren jedoch mangels Bekämpfung des Gebührenbeschlusses auch durch den Sachverständigen nicht darüber zu entscheiden war, ob § 35 Abs 2 GebAG überhaupt eine derartige Reduktion des Stundensatzes zwingend erfordert. Im Sinne der im Vorigen zitierten zweitinstanzlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der Ermessensübung nach § 35 Abs 2 GebAG je nach Inhalt und Schwierigkeit der vom Sachverständigen ausgeübten Tätigkeit durchaus auch eine Ausmessung des Stundensatzes in derselben Höhe wie für das schriftliche Gutachten denkbar. Im vorliegenden Fall wurden vom Sachverständigen in der Verhandlung durchwegs detaillierte Einwände und Fragen der Parteien beantwortet; dass nach Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Sachverständigen der ausgemessene Stundensatz nicht angemessen wäre, wird von der Rekurswerberin auch nicht behauptet. Für die von der Rekurswerberin angestrebte generelle Reduktion des Stundensatzes für die mündliche Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen besteht jedoch - wie ausgeführt - keine Grundlage.Aus dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG ergibt sich jedoch lediglich zwingend, dass - zumindest im Regelfall - die mündliche Gutachtensergänzung insgesamt niedriger zu honorieren ist als das ursprüngliche schriftliche Gutachten. Hingegen kann keineswegs generell davon ausgegangen werden, dass auch ein niedrigerer Stundensatz anzusetzen ist. Vielmehr ist Paragraph 35, Absatz 2, GebAG Ausdruck des Grundsatzes, dass sich die Gebühr für die Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten hat (Krammer/Schmidt, GebAG3 Paragraph 35, E 37). Dabei ist grundsätzlich von dem Entgelt auszugehen, dass der Sachverständige sonst in seinem Beruf erzielen würde. In diesem Sinne entspricht es auch der überwiegenden zweitinstanzlichen Judikatur, bei nach Stundensätzen entlohnten Sachverständigen vom gleichen Ansatz wie für das schriftliche Gutachten auszugehen vergleiche abermals Krammer/Schmidt, GebAG3 Paragraph 35, E 37); eine Minderung des anzuwendenden Stundensatzes kann aus dieser Bestimmung jedenfalls nicht zwingend abgeleitet werden (Krammer/Schmidt aaO). In der Entscheidung 13 Os 125/05i sprach der Oberste Gerichtshof lediglich aus, dass die Kürzung des Stundensatzes durch das Oberlandesgericht im Ausmaß von 25 % dem Gebot des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG Rechnung trage, wobei in diesem Verfahren jedoch mangels Bekämpfung des Gebührenbeschlusses auch durch den Sachverständigen nicht darüber zu entscheiden war, ob Paragraph 35, Absatz 2, GebAG überhaupt eine derartige Reduktion des Stundensatzes zwingend erfordert. Im Sinne der im Vorigen zitierten zweitinstanzlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 35, Absatz 2, GebAG je nach Inhalt und Schwierigkeit der vom Sachverständigen ausgeübten Tätigkeit durchaus auch eine Ausmessung des Stundensatzes in derselben Höhe wie für das schriftliche Gutachten denkbar. Im vorliegenden Fall wurden vom Sachverständigen in der Verhandlung durchwegs detaillierte Einwände und Fragen der Parteien beantwortet; dass nach Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Sachverständigen der ausgemessene Stundensatz nicht angemessen wäre, wird von der Rekurswerberin auch nicht behauptet. Für die von der Rekurswerberin angestrebte generelle Reduktion des Stundensatzes für die mündliche Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen besteht jedoch - wie ausgeführt - keine Grundlage.
Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.