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Rechtssatz RS0110396

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110396

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Rechtssatz

Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG auf Sachverständige, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zusprechen, würde die aufgewendete Zeit somit doppelt berücksichtigt werden, was nicht gerechtfertigt ist, zumal eine solche Gebührenbemessung dazu führen könnte, daß dem Sachverständigen entgegen dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, GebAG insgesamt eine Gebühr zugesprochen wird, die über die für die Grundleistung zustehende Gebühr hinausgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110396

Im RIS seit

08.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB00177_98P0000_002