Gründe:
Der Beschwerdeführer Univ. Prof. Dr. Walter R***** begehrte für seine anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 4. Juli 2002, 8,50 bis 9,40 Uhr (davon Beratung von 9,05 bis 9,36 Uhr) ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 178,93 EUR, die er wie folgt aufgliederte:
Summe
Studium der Unterlagen und Vorbereitung des
Gutachtens, pro begonnener Stunde (§ 35 Abs 1) 28,90
Weg-Zeitversäumnis zur Verhandlung (§ 32 Abs 1) 19,40
Teilnahme an der HV am 04.07.2002 von 08.50 Uhr
bis 08.55 Uhr bis zur Erstattung des Gutachtens
(§ 35 Abs 1) 28,90
Gutachten Tarif Ärzte (2 x je 50,50 EUR) (§ 43) 101,00
Barauslagen für die Übersendung der Rechnung (§ 31) 0,73
Das Oberlandesgericht Innsbruck bestimmte die Gebühren wie folgt:
Studium der Unterlagen und Vorbereitung
des Gutachtens (§ 36): EUR 10,00
Entschädigung für Zeitversäumnis
(§ 32 Abs 1): EUR 19,40
Mühewaltung (§ 35 Abs 2): EUR 25,00
Barauslagen für die Übersendung der Rechnung: EUR 0,73
Summe: EUR 55,13
gerundet (§ 39 Abs 2): EUR 55,20
und wies das Mehrbegehren ab.
Gegen den abweislichen Teil richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, mit welcher die Gebührenbestimmung in voller beantragter Höhe begehrt wird.