Rechtssatz RS0117246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117246
Entscheidungsdatum
10.05.2005
Rechtssatz
§ 36 GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten.Paragraph 36, GebAG sieht eine Gebühr für die "Vorbereitung des mündlichen Gutachtens" nicht vor. Derartige Vorbereitungshandlungen werden schon durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 114/02
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 13 Os 114/02
- 14 Os 153/03
Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 153/03
Vgl auch; Beisatz: Eine bereits der Gutachtenserstattung zuzuordnende Vorbereitungsarbeit ist mit der Müheverwaltungsgebühr nach § 34 GebAG zu honorieren. (T1)
- 14 Os 21/05b
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 21/05b
Auch; Beisatz: Hier: Hingegen rechtfertigen das Studium der dem Sachverständigen mit der Ladung zur Berufungsverhandlung übersendeten Berufungsschrift sowie die neuerliche Durchsicht der ihm bereits vorliegenden Unterlagen im Hinblick auf den seit der schriftlichen Gutachtenserstattung verstrichenen Zeitraum von sieben Monaten den Zuspruch an Gebühr für Aktenstudium (§36 GebAG). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117246
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0130OS00114_0200000_001