Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Betrages von 48,30 Euro betreffend die Positionen 1. und 5. der Gebührennote vom 19. November 2004.
Ihr kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Zuspruch der Position 1. (Studium der Unterlagen und Vorbereitung des Gutachtens) in Höhe von 28,90 Euro wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit der Begründung abgewiesen, dass zur Vorbereitung der Erörterung des vom Sachverständigen bereits schriftlich ausgearbeiteten Gutachtens lediglich die Durchsicht seiner eigenen Unterlagen bzw die gedankliche Auffrischung der seinerzeitigen gutachterlichen Äußerungen erforderlich gewesen sei. Dem ist insoweit beizupflichten, als Vorbereitungshandlungen zwecks Erstattung des mündlichen Gutachtens, wie etwa die Einsichtnahme in das eigene Gutachten, bereits durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden (13 Os 114/02; Krammer/Schmidt GebAG3 § 32 E 1; § 34 E 1 und 2; § 36 Anm 1, E 32). Hingegen rechtfertigen das Studium der dem Sachverständigen mit der Ladung zur Berufungsverhandlung übersendeten Berufungsschrift im Umfang von knapp sechs Seiten (Krammer/Schmidt aaO § 36 E 6) sowie die neuerliche Durchsicht der ihm bereits vorliegenden Unterlagen im Hinblick auf den seit der schriftlichen Gutachtenserstattung verstrichenen Zeitraum von sieben Monaten (aaO E 29, 34, 37) den Zuspruch an Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG). Diese war jedoch im Hinblick auf den relativ geringen Umfang des zu sichtenden Materials (auch die vor Erstattung des schriftlichen Gutachtens relevanten Aktenteile hatten lediglich einen Umfang von 35 Seiten) knapp an der Untergrenze der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Entlohnung (von 6,50 Euro bis 38,40 Euro) mit 10 Euro festzusetzen.Der Zuspruch der Position 1. (Studium der Unterlagen und Vorbereitung des Gutachtens) in Höhe von 28,90 Euro wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit der Begründung abgewiesen, dass zur Vorbereitung der Erörterung des vom Sachverständigen bereits schriftlich ausgearbeiteten Gutachtens lediglich die Durchsicht seiner eigenen Unterlagen bzw die gedankliche Auffrischung der seinerzeitigen gutachterlichen Äußerungen erforderlich gewesen sei. Dem ist insoweit beizupflichten, als Vorbereitungshandlungen zwecks Erstattung des mündlichen Gutachtens, wie etwa die Einsichtnahme in das eigene Gutachten, bereits durch die Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden (13 Os 114/02; Krammer/Schmidt GebAG3 Paragraph 32, E 1; Paragraph 34, E 1 und 2; Paragraph 36, Anmerkung 1, E 32). Hingegen rechtfertigen das Studium der dem Sachverständigen mit der Ladung zur Berufungsverhandlung übersendeten Berufungsschrift im Umfang von knapp sechs Seiten (Krammer/Schmidt aaO Paragraph 36, E 6) sowie die neuerliche Durchsicht der ihm bereits vorliegenden Unterlagen im Hinblick auf den seit der schriftlichen Gutachtenserstattung verstrichenen Zeitraum von sieben Monaten (aaO E 29, 34, 37) den Zuspruch an Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG). Diese war jedoch im Hinblick auf den relativ geringen Umfang des zu sichtenden Materials (auch die vor Erstattung des schriftlichen Gutachtens relevanten Aktenteile hatten lediglich einen Umfang von 35 Seiten) knapp an der Untergrenze der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Entlohnung (von 6,50 Euro bis 38,40 Euro) mit 10 Euro festzusetzen.
Der Gerichtshof zweiter Instanz ist zwar insoweit im Recht, als für die geltend gemachte Position 5. der Gebührennote („Beiziehung von Hilfskräften", gestützt auf § 30 Z 1 GebAG) zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei aktenkundige Grundlage vorhanden war. Doch steht die Beiziehung von Hilfskräften dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hätte er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen gehabt, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen (Krammer/Schmidt GebAG3 § 30 E 19, § 38 Anm 12). Da er seinerzeit eine Bescheinigung unterließ, hätte das Berufungsgericht ihn gemäß § 39 Abs 1 GebAG dazu auffordern müssen, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Dieses Verbesserungsverfahren ist im Gesetz zwar lediglich als „Kann"-Bestimmung festgehalten, jedoch ist dieses „kann" in verfassungskonformer Interpretation als „muss" zu verstehen, um das rechtliche Gehör des Sachverständigen zu sichern. Erst wenn der Sachverständige dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen (Krammer/Schmidt GebAG3 § 39 Anm 4, E 26).Der Gerichtshof zweiter Instanz ist zwar insoweit im Recht, als für die geltend gemachte Position 5. der Gebührennote („Beiziehung von Hilfskräften", gestützt auf Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG) zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei aktenkundige Grundlage vorhanden war. Doch steht die Beiziehung von Hilfskräften dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei. Um eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung zu gewährleisten, hätte er bei Geltendmachung der Gebühren jene Umstände darzulegen gehabt, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, Hilfskräfte beizuziehen (Krammer/Schmidt GebAG3 Paragraph 30, E 19, Paragraph 38, Anmerkung 12). Da er seinerzeit eine Bescheinigung unterließ, hätte das Berufungsgericht ihn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG dazu auffordern müssen, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und - unter Setzung einer bestimmten Frist - noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Dieses Verbesserungsverfahren ist im Gesetz zwar lediglich als „Kann"-Bestimmung festgehalten, jedoch ist dieses „kann" in verfassungskonformer Interpretation als „muss" zu verstehen, um das rechtliche Gehör des Sachverständigen zu sichern. Erst wenn der Sachverständige dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den allenfalls völligen Gebührenverlust zu tragen (Krammer/Schmidt GebAG3 Paragraph 39, Anmerkung 4, E 26).
Im Rechtsmittel hat der Experte die Notwendigkeit der Beiziehung einer Hilfskraft unter Hinweis auf den Umfang der gutachterlichen Tätigkeit des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Beschäftigung zahlreicher Mitarbeiter zur Führung von Datenbanken, die der Archivierung, Verknüpfung und Aushebung erstatteter Gutachten dienen und für welche der geltend gemachte, nach den Grundsätzen der Kostenrechnung ermittelte Betrag in Anschlag gebracht worden sei, nachvollziehbar begründet. Daher war ihm auch der dafür begehrte Betrag zuzuerkennen.